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Bundesstrafgericht 19.07.2019 BV.2019.22

19 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,324 mots·~12 min·6

Résumé

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 19. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.22

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Sachverhalt:

A. Mit Strafbescheid vom 17.Oktober 2018 befand die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») A. der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken und des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs durch Anbieten des Gerätes im Restaurant B. im Februar 2015 für schuldig. A. wurde zu einer Busse von Fr. 4'400.-sowie einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'000.-- verurteilt. Zudem wurden ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'200.-- auferlegt. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 041 ff.). Der Strafbescheid wurde A. am 24. Oktober 2018 eröffnet (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 045).

B. Am 23. November 2018 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Martin Schwaller Einsprache gegen den Strafbescheid (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 050 f.). Er beantragte die Aufhebung der Schuldsprüche, der Busse und der Ersatzforderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter lediglich aus, A. bestreite eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz [SBG]; AS 2000 677, 2006 2197 5599, 2018 5103; s. auch historische SR-Fassung 935.52) begangen zu haben. Er ersuchte um Einsichtnahme in die Akten und erklärte, anschliessend die Begründung und die Beweismittel mitzuteilen.

C. Mit Schreiben vom 27. November 2018 sandte die ESBK dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten, welche diesem am Folgetag zugingen, ausdrücklich für kurze Zeit zur Einsicht zu (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 059 f.). Nach eineinhalb Monaten setzte die ESBK dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2019, welches diesem am Folgetag eröffnet wurde, Frist bis 22. Januar 2019 zur Rücksendung der Akten an (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 061 f.). Mehr als drei Wochen nach Ablauf der angesetzten Frist sandte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Februar 2019 die Akten zurück (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 063), welche am 18. Februar 2019 bei der ESBK eingingen (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 064).

D. Noch vor Eintreffen der Akten am 18. Februar 2019 forderte die ESBK den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zum dritten Mal zur Rücksendung der Akten auf, dieses Mal innert fünf Tagen ab Zustellung des

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Schreibens. Gleichzeitig wurde ihm in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) eine kurze Nachfrist von ebenfalls fünf Tagen zur Verbesserung der Einsprache eingeräumt. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf gemäss Art. 68 Abs. 4 VStrR auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 065 f.). Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter am 21. Februar 2019 eröffnet (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 067).

E. Mit Schreiben vom 1. März 2019 (eingegangen bei der ESBK am 4. März 2019) teilte der Rechtsvertreter der ESBK mit, dass die ihm zugestellten Akten unvollständig seien. Er ersuchte um Zustellung der fehlenden Akten. Weiter hielt er fest, dass sich den vorliegenden Akten eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz nicht ableiten lasse, und es fraglich sei, ob die Allgemeinen Bestimmungen des «StGB» eingehalten worden seien. So sei kein Durchsuchungsbefehl der ESBK aktenkundig. Es mache den Anschein, die Ermittlungen seien in Form einer sog. «fishing expedition» erfolgt (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 068 f.).

F. Mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2019 trat die ESBK auf die Einsprache von A. aufgrund verspäteter Eingabe bzw. mangelnder Begründung nicht ein (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 084 ff.).

G. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob A. gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. März 2019 Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und das Eintreten auf seine Einsprache. Eventualiter seien seine mit Eingabe vom 23. November 2018 gestellten Einspracheanträge gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 089 ff.).

H. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2019 wies der Direktor der ESBK die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 098 ff.).

I. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt A. mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 23. April 2019

- 4 und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter seien seine Einspracheanträge vom 23. November 2018 gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 beantragt die ESBK die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

J. Mit Eingabe ebenfalls vom 1. April 2019 an die ESBK erhob A. unter Berufung auf Art. 26 Abs. 1 VStrR Beschwerde gegen die ESBK «betreffend unzulässige Untersuchungsführung». Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Untersuchungsmassnahmen der Regionalpolizei Zofingen vom 28. Februar 2015 im gegen ihn geführten Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SBG rechtswidrig erfolgt seien. Die Untersuchungsbeamtin der ESBK sei weiter anzuweisen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SBG ohne Berücksichtigung der durch die Regionalpolizei Zofingen am 28. Februar 2015 erhobenen Beweismittel durchzuführen resp. wieder aufzunehmen (Beschwerdeverfahren BV.2019.19, act. 1). Mit Schreiben vom 5. April 2019 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde unter Berufung auf Art. 26 Abs. 3 VStrR der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit seiner Stellungnahme weiter. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde innert drei Tagen nach Kenntnisnahme erheben müssen. Die dem Untersuchungsorgan vorgeworfenen Verfehlungen seien erstmals 2019 gerügt worden, was zu spät erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hätte sodann die Möglichkeit gehabt, seine Vorbringen im Rahmen der Einsprache darzulegen. Der Beschwerdeführer habe freilich diese Möglichkeit verwirkt, da er die entsprechende Frist verpasst habe (Beschwerdeverfahren BV.2019.19, act. 2 S. 3).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Spielbankengesetz. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das VStrR anwendbar. Neue Verfahrensvorschriften sind durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser sie führten eine grundlegend neue Ordnung ein (BGE 129 V 113 E. 2.2; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, wobei nur die Verletzung von

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Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet der Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 23. April 2019 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Gegen den Beschwerdeentscheid bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe einen Sachentscheid erlassen, bevor die erste Beschwerde durch das Bundesstrafgericht und allfällig weitere Rechtsmittelbehörden entschieden worden sei. So habe der Beschwerdeführer in jenem Parallelverfahren beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das gegen ihn geführte Verfahren wieder aufzunehmen. Dies sei damit begründet worden, dass die Beschwerdegegnerin rechtswidrig erhobene Beweismittel verwendet habe. Zudem und damit zusammenhängend seien die dem Beschwerdeführer vorgelegten Akten unvollständig (act. 1 S. 4).

3.2 Im Beschwerdeverfahren BV.2019.19 (s. supra lit. J) stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Hauptbegehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsmassnahme aus dem Jahre 2015 und Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Sein Feststellungsbegehren bezieht sich auf eine Verwaltungsstrafsache, welche sich bereits im Rechtsmittelverfahren befindet. Mit Beschluss BV.2019.19 vom 19. Juli 2019 wird ausgeführt, weshalb seine beschwerdeweise Erhebung des Feststellungsbegehrens unzulässig ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die Erwägungen im vorgenannten Beschluss zu verweisen. Damit geht einher, dass der Beschwerdeführer durch die beschwerdeweise Erhebung eines Feststellungsbegehrens auch nicht das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsmittelverfahren, namentlich nicht den Beschwerdeentscheid, hinauszögern kann. Der Beschwerdeführer dringt nach dem Gesagten mit seiner Rüge nicht durch.

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4. 4.1 Wie supra unter lit. F dargelegt, trat die Beschwerdegegnerin mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2019 auf die Einsprache des Beschwerdeführers aufgrund verspäteter Eingabe bzw. mangelnder Begründung nicht ein (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 084 ff.). Mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2019 wies der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid ab, soweit er darauf eintrat (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 098 ff.; s. supra lit. H). Er hielt darin fest, dass auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten worden sei, weil der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst habe (Verfahrensakten ESBK, pag. 07 098 ff.; S. 5).

4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache gegen den Strafbescheid zu erheben. Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Art. 68 Abs. 1 VStrR). Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 Abs. 2 VStrR). Genügt die Einsprache den in Abs. 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Art. 68 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 68 Abs. 4 VStrR verbindet die Verwaltung diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.

4.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist bzw. die ihm in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 VStrR angesetzte Nachfrist zur Verbesserung verpasst hat (s. supra lit. D und E). Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid kann ohne weiteres gefolgt werden, weshalb darauf vollumfänglich zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen auch nichts entgegen und äussert sich mit keinem Wort zur Frage der Frist. Vielmehr macht er in seiner Beschwerde zur Hauptsache ausschliesslich Verstösse gegen Verfahrensbestimmungen im Verwaltungsstrafverfahren geltend, welche indes die vorliegend massgebliche Frage der Frist nicht berühren. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Rügen in der Sache ist bei diesem Prüfungsergebnis nicht einzugehen.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 23. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Martin Schwaller - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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