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Bundesstrafgericht 07.08.2018 BV.2018.21

7 août 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·745 mots·~4 min·6

Résumé

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 7. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2018.21

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") das Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) am 11. Dezember 2017 einstellte (vgl. act. 1.2 S. 2);

- A. am 18. Dezember 2017 bei der ESBK ein Entschädigungsbegehren einreichen liess (vgl. act. 1.2 S. 2 ff.);

- die ESBK am 26. Juni 2018 über das Begehren entschied (act. 1.2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, dagegen mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er in prozessualer Hinsicht beantragt, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens – er werde in den nächsten 14 Tagen gegen die ESBK Strafanzeige wegen versuchter Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses einreichen – zu sistieren (act. 1 S. 4 f.).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen den Entscheid über das Entschädigungsbegehren innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann; die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR);

- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR die Beschwerde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist;

- die Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 zwar Anträge enthält; diese Anträge in der Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 aber nicht einmal kurz begründet werden;

- 3 -

- die Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 daher bereits den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klar nicht genügt; damit offen gelassen werden kann, ob an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 100 Abs. 4 VStrR angesichts der im Vergleich zu Art. 28 Abs. 3 VStrR viel längeren Rechtsmittelfrist höhere Anforderungen zu stellen wären;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde vorsieht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017; je m.w.H.);

- dies auch für die Beschwerde i.S.v. Art. 100 Abs. 4 VStrR gilt, umso mehr, als Art. 100 Abs. 4 VStrR eine im Vergleich zu Art. 28 Abs. 3 VStrR viel längere Rechtsmittelfrist vorsieht;

- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017);

- sich damit auch die Behandlung des Sistierungsgesuchs erübrigt;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Schwaller - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels des act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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