Beschluss vom 31. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2015.4
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- in diesem Zusammenhang die Kantonspolizei St. Gallen im Club B. in Z. am 6. November 2014 eine Hausdurchsuchung durchführte und insbesondere die Existenz zweier Geldspielautomaten der Marken "Black Hawk" und "Blue Shark" mittels Foto- und Videodokumentation festhielt (act. 2.3);
- die ESBK mit Verfügung vom 2. März 2015 die beiden Glückspielautomaten beschlagnahmte (act. 2.1);
- die Beschlagnahmeverfügung A. am 4. März 2015 zugestellt worden ist (act. 2.2);
- A. am 6. März 2015 mit einer nicht datierten und nicht unterzeichneten Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR an den Direktor der ESBK gelangte (act. 1); die ESBK die Beschwerde am 11. März 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 13. März 2015 dazu aufforderte, bis zum 23. März 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten und innert der gleichen Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen; A. darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf dieser Frist bei fehlender Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde unterzeichnet worden sind (act. 4);
- eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3) gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht anzusetzen gewesen ist.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Beschwerde zu unterschreiben ist; bei Fehlen der Unterschrift dem Beschwerdeführer eine Nachfrist mit der Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen und bei unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 4 VStrR zur Form der Einsprache, was jedoch auch mit Bezug auf die Beschwerde zu gelten hat; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 227);
- vorliegend daher androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine weitere Nachfrist anzusetzen wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).