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Bundesstrafgericht 14.10.2014 BV.2014.54

14 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,491 mots·~7 min·1

Résumé

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 14. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.54

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Sachverhalt:

A. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führte gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen gewerbsmässigen Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (vgl. act. 7.1, S. 1). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung richtete Swissmedic am 27. Oktober 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, mit welchem es u. a. betreffend Konten der B. Corporation bei der Bank C. in Innsbruck um Herausgabe von Bankunterlagen und Beschlagnahme der Vermögenswerte erbat (act. 7.1). Mit Anordnung vom 3. November 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Sperre der vom Rechtshilfeersuchen erfassten Konten (act. 7.4).

B. Am 26. März 2014 verfügte Swissmedic u. a. die Einziehung des aktuellen Saldos von USD 63'470.20 auf dem Konto der B. Corporation bei der Bank C. (act. 2.1). Diesbezüglich verlangte die B. Corporation am 7. April 2014 die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VStrR (act. 2.4).

C. Im Rahmen seiner Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Innsbruck erfuhr Swissmedic am 11. September 2014, dass sich der Kontostand des betroffenen Kontos mittlerweile auf USD 157'331.06 erhöht habe (vgl. act. 7.10). Hierauf verfügte Swissmedic am 12. September 2014 Folgendes (act. 2.2):

1. Vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. wird der gesamte Guthabensstand von USD 157'331.06 eingezogen. 2. In teilweiser Änderung von Ziff. II.2 des Dispositivs der Strafverfügung vom 26. März 2014 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wird vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. ein Betrag von USD 157'331.06 eingezogen.

In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, wer von dieser Verfügung als Beschlagnahmeverfügung betroffen sei, könne eine Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Wer von dieser Verfügung als Einziehungsverfügung betroffen sei, könne die gerichtliche Beurteilung verlangen (act. 2.2, S. 10). Sowohl aufgrund der Begründung als auch der nachträglichen Erklärung von Swissmedic (act. 2, Ziff. III.1) wird klar, dass mit Ziff. 1 des Dispositivs dieser Verfügung nicht eine Einziehung, sondern eine Beschlagnahme verfügt werden sollte.

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Am 23. September 2014 erging denn auch der entsprechende Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Innsbruck (act. 2.3.1).

Die B. Corporation verlangte am 16. September 2014 bei Swissmedic die Beurteilung der Einziehungsverfügung durch ein Strafgericht (act. 2.7).

D. Mit Eingabe vom 19. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Bernhard Korolnik "im Namen des oben genannten Beschuldigten [A.]" an den Direktor von Swissmedic und erhob zu Handen der Beschwerdekammer Beschwerde. Darin beantragt er abschliessend, auf die Beschlagnahme bzw. Einziehung sei definitiv zu verzichten (act. 1). Der Direktor von Swissmedic übermittelte der Beschwerdekammer am 24. September 2014 die Beschwerde mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 2). Die Beschwerdekammer ersuchte hierauf Swissmedic um Einreichung aller im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank C. ergangenen Akten (act. 4). Zudem brachte sie A. sowohl die Stellungnahme von Swissmedic als auch den Eingang der verlangten Akten zur Kenntnis (act. 3 und 8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.

2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

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2.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen beschwerdelegitimiert, beispielsweise wenn die juristische Person, an der sie wirtschaftlich berechtigt waren, liquidiert wurde und nicht mehr existiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.33 vom 15. Juli 2014, E. 1.3).

Beim ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführer A. (act. 1, S. 1) handelt es sich um die beschuldigte Person, nicht aber um den Inhaber des von der angefochtenen Massnahme betroffenen Kontos. Auf die Beschwerde ist daher schon aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Aufgrund der vorliegenden Akten drängen sich aber hinsichtlich des Anfechtungsobjekts die nachfolgenden Erwägungen auf.

2.3 2.3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – trotz der Ausfertigung der angefochtenen Verfügung als Beschlagnahmeverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR – kein Zwangsmassnahmenentscheid einer Strafjustizbehörde des Bundes. Bei der fraglichen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine gestützt auf österreichisches Prozessrecht verfügte Verfügungssperre von österreichischen Behörden hinsichtlich sich in Österreich befindender Vermögenswerte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die österreichischen Behörden diese Verfügungssperre aufgrund eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens verfügt haben. Die angefochtene Verfügung ist daher kein Anfechtungsobjekt im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR, sondern Teil eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an Österreich bzw. dient lediglich zu dessen Ergänzung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.2; siehe in diesem Zusammenhang auch TPF 2006 280 E. 2.2 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit als solche im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR bereits mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.

2.3.2 Das HMG befasst sich unter dem Abschnitt "Schweigepflicht und Datenbekanntgabe" in Art. 64 auch mit der internationalen Amtshilfe, wobei ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten bleiben (Art. 64 Abs. 6 HMG). Die Anfechtbarkeit von schweizerischen Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet

- 5 sich nach Art. 25 Abs. 2 IRSG. Demnach ist gegen ein solches Ersuchen die Beschwerde nur zulässig, wenn der ausländische Staat von den schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird, wobei in diesem Fall einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt ist. Eine Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung im Sinne (eines Teils) eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an die österreichischen Behörden fällt angesichts dieser Bestimmung ebenso offensichtlich ausser Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.3 m.w.H.).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Jedoch darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 1646). Dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Da sich der Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. hierzu BGE 138 I 49 E. 8.3.1 und 8.3.2).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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