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Bundesstrafgericht 03.07.2014 BV.2014.18

3 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,454 mots·~7 min·1

Résumé

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 3. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Louis-Marc Perroud,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.18

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 stellte die Eidgenössische Bankenkommission u. a. fest, dass A. nebst vier weiteren Personen gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) verstossen hatte (Akten EFD, pag. 011-001 ff.). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2009 abgewiesen, soweit dieses darauf eintrat (Akten EFD, pag. 015-001 ff.). Am 29. August 2011 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend "GS-EFD") gegen A. und die anderen vier Beteiligten Strafanzeige wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie gegen Art. 46 und 49 BankG (Akten EFD, pag. 010-001 f.).

B. Am 31. Januar 2014 informierte das GS-EFD A., gegen ihn gestützt auf diese Strafanzeige eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet zu haben (Akten EFD, pag. 023-001 ff.). Diesbezüglich nahm A. mit Eingabe vom 25. März 2014 zu den Vorwürfen Stellung. Dabei beantragte er, der Anzeige sei u. a. wegen inzwischen eingetretener Verjährung keine weitere Folge zu geben (Akten EFD, pag. 023-009 ff.). Mit Verfügung vom 1. April 2014 wies der untersuchende Beamte des GS-EFD diesen Antrag von A. ab (Akten EFD, pag. 023-020 ff.).

C. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies der Stv. Leiter Rechtsdienst EFD mit Entscheid vom 14. April 2014 ab (act. 1.2).

D. Mit Eingabe vom 22. April 2014 erhob A. gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. La présente plainte est admise. 2. Principalement, la décision sur plainte du 14 avril 2014 est modifiée en ce sens que la prescription de l'action pénale est acquise en faveur de Monsieur A. pour les faits qui lui sont reprochés.

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Partant, la procédure de droit pénal administratif ouverte le 29 janvier 2014 à l'encontre de Monsieur A. est close par un non-lieu. 3. Subsidiairement, la décision sur plainte du 14 avril 2014 est annulée, et la cause renvoyée à l'autorité précédente pour qu'elle statue dans le sens des considérants. 4. Une équitable indemnité, à titre de dépens, est accordée à Monsieur A., pour ses frais de mandataire, à charge de la Confédération suisse, par le Département fédéral des finances.

In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 schliesst der Stv. Leiter Rechtsdienst EFD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). In seiner Replik vom 5. Juni 2014 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde dem EFD am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Widerhandlungen gegen Art. 44 FINMAG sowie gegen Art. 46 und 49 BankG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FIN- MAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das GS-EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-

- 4 halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3 Vorliegend gibt die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation Anlass zu einer genaueren Überprüfung. Zweifelsohne gegeben ist auf Seiten des Beschwerdeführers die formelle Beschwer, ist er doch mit seinen Anträgen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen. Betreffend die materielle Beschwer bildet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, die kurz zuvor gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafuntersuchung einzustellen, das ursprüngliche Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass gegen die Verfahrenseröffnung der Beschwerdeweg nach VStrR nicht offen steht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 166). Insbesondere stellt die Verfahrenseröffnung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, da sie keine Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt bzw. keine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten beinhaltet (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 63 und die dort angegeben Hinweise). Die blosse Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person somit keine Beschwer, welche zur beschwerdeweisen Anfechtung der Verfahrenseröffnung notwendig wäre. Dieselben Überlegungen haben denn auch den Gesetzgeber dazu bewogen, die Anfechtbarkeit der Untersuchung eines Strafverfahrens im Rahmen der StPO – unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme – auszuschliessen (vgl. Art. 300 Abs. 2, Art. 309 Abs. 3 StPO). Ausdrücklich ausgeschlossen ist im Anwendungsbereich der StPO die Beschwerde zudem gegen weitere, auf die Fortsetzung des Verfahrens gerichtete Handlungen wie die Wiederaufnahme (Art. 315 Abs. 2 StPO) und die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO; vgl. zur ganzen Thematik das Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2012, E. 2.3.3).

Dieselbe Überlegung muss auch gelten für den Fall, in welchem der von der beschuldigten Person in zeitlicher Hinsicht kurz nach Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens von der Verwaltungsstrafbehörde abgewiesen wird und diese die eingeleitete Untersuchung weiterführt. Eine Beschwerde der beschuldigten Person gegen eine solche Abweisung kommt praktisch einer direkten (unzulässigen) Anfechtung der Verfahrenseröffnung gleich. Auch in einer solchen Situation erleidet die beschuldigte Person keinerlei aktuellen und konkreten

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Nachteil, welcher die zur Beschwerdeführung notwendige materielle Beschwer und damit die Legitimation zu begründen vermöchte (vgl. auch in Bezug auf die StPO die Urteile des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3; 1B_209/2011 vom 6. September 2011, E. 2; wobei im ersten Fall die Verweigerung einer Sistierung angefochten wurde).

1.4 Auf Grund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendige Legitimation aufweist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Louis-Marc Perroud - Eidgenössisches Finanzdepartement

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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