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Bundesstrafgericht 10.12.2010 BV.2010.79

10 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·548 mots·~3 min·3

Résumé

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Texte intégral

Entscheid vom 10. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.79

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 23. November 2010 im Rahmen ihrer gegen B. und C. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung das am 4. November 2010 bei A. sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 830.-- sowie eine Reihe diverser Spielchips beschlagnahmte (act. 1.1);

- A. hiergegen am 26. November 2010 beim Direktor der ESBK Beschwerde einreichte, mit welcher er in materieller Hinsicht die Rückerstattung der beschlagnahmten Fr. 830.-- verlangte (act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerde am 1. Dezember 2010 mitsamt seiner Stellungnahme, in welcher er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 zurückzog (act. 6);

- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;

- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei der den Abstand erklärende Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 3 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Dezember 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage einer Kopie von act. 6)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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