Entscheid vom 5. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.14 und BV.2009.15
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Beschwerdeführer Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);
- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Spielautomaten „Volle Dose“, sieben Gutscheine und zwei Schlüssel bzw. einen Spielautomaten „Super Competition“, einen weiteren Spielautomaten „Volle Dose“ und 19 Spieljetons zum Spielautomaten „Super Competition“ beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 im Restaurant B. bzw. im Restaurant C. in Z. sichergestellt worden waren (BV.2009.14, act. 2.1, 2.4; BV.2009.15, act. 2.1, 2.5);
- der Beschwerdeführer als Patentinhaber der besagten Lokale mit Beschwerden vom 19. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die Aufhebung der erwähnten Verfügungen sowie die unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 1);
- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 25. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 2);
- der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 9. März 2009 zwei Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 3), wobei ihm diese Fristen auf sein Gesuch hin bis 19. März 2009 erstreckt wurden (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 5);
- innerhalb dieser Frist keine Zahlungseingänge vermerkt werden konnten, weshalb dem Beschwerdeführer am 24. März 2009 eine Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis 3. April 2009 anberaumt wurde, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werde, wenn die Kostenvorschüsse auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werden (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 6);
- ihm diese Frist auf Gesuch von dessen inzwischen beigezogenem Rechtsvertreter hin letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 7);
- 3 -
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. April 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 8);
- mit Abweisung der meisten dieser Anträge dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Kostenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerden nicht eingetreten werde (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 9);
- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. April 2009 mitteilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen werden und dass „seine Vollmacht entfalle“, er jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.14 und BV.2009.15, jeweils act. 10);
- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);
- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung besteht;
- unklar ist, ob Advokat Hans-Jacob Heitz weiterhin als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungiert, nachdem er mitteilte, dass er die vorliegenden Dossier nicht weiter instruiere bzw. seine Vollmacht entfalle, jedoch im Widerspruch dazu in den vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellte (act. 10);
- der vorliegende Entscheid daher sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch Advokat Hans-Jacob Heitz zugestellt wird;
- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 werden abgewiesen, soweit sie die vorliegenden Verfahren betreffen.
Bellinzona, 6. Mai 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Advokat Hans-Jacob Heitz - A. (mit Einzahlungsschein) - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).