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Bundesstrafgericht 14.07.2008 BV.2008.7

14 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,709 mots·~9 min·1

Résumé

Auskunftsbegehren (Art. 40 VStrR);;Auskunftsbegehren (Art. 40 VStrR);;Auskunftsbegehren (Art. 40 VStrR);;Auskunftsbegehren (Art. 40 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 14. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

SRO A.,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Strafrechtsdienst,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auskunftsbegehren (Art. 40 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2008.7

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Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 stellte die Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend „SRO“) A. fest, dass B. als Mitglied der SRO A. Art. 3 Ziff. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz des Reglements der SRO A. verletzt habe. Dieser Entscheid erging, nachdem die SRO A. zur Auffassung gelangte, dass B. vor seinem Anschluss bei der SRO A. illegal als Finanzintermediär tätig gewesen sei und damit gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) verstossen habe (Akten EFD, pag. 4 ff). Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 leitete die SRO A. der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend „Kontrollstelle GwG“) eine teilweise anonymisierte Kopie des Sanktionsentscheids vom 30. Juni 2006 weiter (Akten EFD, pag. 3). Die Kontrollstelle GwG reichte daraufhin am 17. August 2007 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) gegen B. eine Anzeige gemäss Art. 36 GwG ein (Akten EFD, pag. 1 f).

B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 eröffnete der Strafrechtsdienst des EFD gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 36 GwG (Akten EFD, pag. 18). Mit Schreiben vom 23. August 2007 ersuchte der Strafrechtsdienst des EFD die SRO A. gestützt auf Art. 40 VStrR, ihm die im Zusammenhang mit dem von der SRO A. durchgeführten Sanktionsverfahren gegen B. bestehenden Unterlagen zukommen zu lassen (Akten EFD, pag. 21). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 informierte die SRO A. den Strafrechtsdienst des EFD, dass sie dieser Aufforderung aus rechtlichen Gründen nicht nachkommen könne (Akten EFD, pag. 22). Hierauf erliess der Strafrechtsdienst des EFD am 6. März 2008 gegenüber der SRO A. eine Verfügung, mit welcher er diese gestützt auf Art. 40 VStrR anwies, ihm bis zum 20. März 2008 das vollständige und nicht anonymisierte Dossier betreffend das von ihr gegen B. durchgeführte Sanktionsverfahren (Entscheid vom 30. Juni 2006) zuzustellen. Die Verfügung erging unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung (Akten EFD, pag. 23 f).

C. Gegen diese Verfügung gelangte die SRO A. mit Beschwerde vom 10. März 2008 an die Leiterin des Rechtsdienst des EFD und beantragte deren Aufhebung, eventualiter, dass sie anzuweisen sei, dem EFD eine Kopie des vollständigen und anonymisierten Dossiers betreffend das von ihr gegen B. durchgeführte Sanktionsverfahren zuzustellen, und dass die

- 3 angefochtene Verfügung im Übrigen aufzuheben sei (Akten EFD, pag. 41 f). Mit Entscheid vom 19. Mai 2008 hiess das Generalsekretariat des EFD die Beschwerde insofern gut, als dass das dem Strafrechtsdienst des EFD einzureichende Gesamtdossier anonymisiert werden dürfe, soweit dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Daten aus dem „Dossier Nr. 2“ betroffen seien, wies die Beschwerde soweit weitergehend jedoch ab und forderte die SRO A. auf, dem Strafrechtsdienst des EFD das vollständige und unter dem erwähnten Vorbehalt nicht anonymisierte Dossier betreffend das gegen B. durchgeführte Sanktionsverfahren bis zum 30. Mai 2008 einzureichen (act. 1.2).

D. Gegen diesen Entscheid gelangte die SRO A. mit Beschwerde vom 23. Mai 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, der Beschwerdeentscheid des Generalsekretariats des EFD sei aufzuheben, eventualiter sei die SRO A. anzuweisen, dem Strafrechtsdienst des EFD die verlangten Unterlagen in anonymisierter Form einzureichen (act. 1). Zudem beantragte die SRO A., ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1.1). Am 26. Mai 2008 wurde der Beschwerde durch den Präsidenten der I. Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung superprovisorisch gewährt (BP.2008.29, act. 2). Der Strafrechtsdienst des EFD teilte hierauf mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, dass er gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände habe (BP.2008.29, act. 3). In seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 schloss der Strafrechtsdienst des EFD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die SRO A. nahm mittels Beschwerdereplik vom 30. Juni 2008 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 7). Die Beschwerdereplik wurde dem Strafrechtsdienst des EFD am 1. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die ihr gegenüber erlassene Editionsaufforderung hauptsächlich vor, das Anwaltsgeheimnis stehe der Herausgabe des verlangten Dossiers entgegen. Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Durchsuchungen vor: jene von Wohnungen und Personen (Art. 48 f VStrR) und jene von Papieren (Art. 50 VStrR). Die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung dient dabei nur der Sicherstellung von Unterlagen, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht. Lediglich dem Papierinhaber kommt dabei das Recht zu, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben, was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt. Diesfalls ist von der Untersuchungsbehörde ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten (Art. 50 Abs. 3 VStrR), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt. Die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort stellt dabei keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Von einer Durchsuchung kann bei Papieren erst bei Kenntnisnahme von deren Inhalt nach erfolgter Entsiegelung gesprochen werden (BGE 119 IV 326 E. 7b; 109 IV 153 E. 1). Diese Examinierung der

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Papiere stellt als solche eine Zwangsmassnahme dar (BGE 130 II 302 E. 3.1; vgl. zum Ganzen TPF 2006 307 E. 1.2).

1.3 In Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung wird klar, dass es sich bei der Edition von Unterlagen lediglich um eine Vorbereitungshandlung für deren nachfolgende Durchsuchung handelt. Da mit der Edition von Unterlagen deren Durchsuchung und somit letztlich eine Zwangsmassnahme bezweckt wird, kann sich der Adressat einer Editionsaufforderung nicht mittels einer gegen (nebst Zwangsmassnahmen) sonstige Untersuchungshandlungen gerichteten Beschwerde nach Art. 27 VStrR zur Wehr setzen. Da es sich hierbei um das falsche Verfahren handelt, hätte bereits die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten dürfen. Der Adressat einer Editionsaufforderung ist zudem durch die an ihn gerichtete Herausgabeverfügung alleine noch nicht im rechtlichen Sinne beschwert, weshalb auch auf eine allfällige Beschwerde gestützt auf Art. 26 VStrR nicht eingetreten werden könnte (vgl. hierzu TPF BB.2007.48 vom 30. Juli 2007, BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2).

1.4 Der Beschwerdeführerin steht somit gegen die Editionsaufforderung keine Beschwerdemöglichkeit zu; sie ist vielmehr verpflichtet, die von der Untersuchungsbehörde verlangten Unterlagen herauszugeben. Sie ist jedoch berechtigt gegen die Durchsuchung der Unterlagen Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben und im Hinblick auf eine beabsichtigte Durchsuchung die Unterlagen versiegelt einzureichen. Die Untersuchungsbehörde hat hierauf bei der I. Beschwerdekammer ein Gesuch um Entsiegelung zu stellen. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung des Dossiers betreffend den Sanktionsentscheid der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2006 hat die I. Beschwerdekammer anschliessend im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 VStrR zu entscheiden.

1.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten von Amtes wegen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat der Untersuchungsbehörde die verlangten Unterlagen herauszugeben. Sofern sie gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt, hat die Untersuchungsbehörde ein Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 VStrR einzuleiten.

An dieser Stelle anzumerken ist, dass grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts – sofern notwendig – eine Anpassung der Rechtsmittelbelehrungen bei Editionsaufforderungen vorzunehmen ist, wonach gegen die Edition bzw. die Durchsuchung von Papieren anstelle der Beschwerde unverzüglich Einsprache erhoben und die Siegelung der

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Papiere verlangt werden könne und in diesem Fall die I. Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheide.

2. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung, den Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR einschlug, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, der untersuchenden Behörde die verlangten Unterlagen herauszugeben. Sofern die Beschwerdeführerin gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt und die Unterlagen versiegelt herausgibt, hat die untersuchende Behörde ein Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 VStrR einzuleiten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. Juli 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - SRO A. - Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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