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Bundesstrafgericht 10.12.2008 BV.2008.13

10 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,307 mots·~12 min·2

Résumé

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 10. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2008.13

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Widerhandlungen gegen das DBG (vgl. hierzu die Ermächtigung des Vorstehers des Eidg. Finanzdepartements vom 11. April 2006, act. 2.1). Am 1. Juni 2006 verfügte die ESTV u. a. die Beschlagnahme der Vermögenswerte bei der Bank C., die B. gehörten, an denen er wirtschaftlich berechtigt oder über welche er bevollmächtigt sei (act. 2.10). Zu den beschlagnahmten Konten gehört auch das Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG. Eine erste Beschwerde der A. AG hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter dem Aspekt eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft und abgewiesen (TPF BV.2006.66 vom 6. November 2006).

B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 forderte die A. AG die ESTV auf, das beschlagnahmte Konto wieder freizugeben (act. 2.2). Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte die ESTV der A. AG mit, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne (act. 2.3). Mit zwei Schreiben vom 18. Juli 2008 sowie vom 5. August 2008 verlangte die A. AG erneut die Freigabe des beschlagnahmten Kontos (act. 2.4 und 2.5). Mit Verfügung vom 1. September 2008 trat die ESTV auf den Antrag um Freigabe des Kontos nicht ein, da die Beschlagnahmeverfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei (act. 2.6)

C. Mit Eingabe vom 5. September 2008 an die ESTV erhob die A. AG gegen diese Verfügung Beschwerde und forderte die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme (act. 1). Die ESTV leitete die Beschwerde am 11. September 2008 zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). In ihrer Beschwerdereplik vom 9. Oktober 2008 beantragte die A. AG die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde und die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem auf sie lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 9).

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In ihrer Duplik vom 31. Oktober 2008 hielt die ESTV an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 11. September 2008 fest (act. 11). Die Duplik wurde der A. AG am 3. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Dezember 2008 reichte die A. AG weitere Unterlagen zu den Akten (act. 13 und 13.1). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des weiterhin beschlagnahmten Kontos berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. 2.1 Art. 191 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (nebst anderen TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2, BV.2007.1 vom 22. März 2007 E. 2.2, BV.2006.22 vom 13. Juli 2006 E. 3.2, BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 4.1; TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 113), zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter gemäss dem im Verwaltungsstrafrecht ebenfalls anwendbaren Art. 70 Abs. 2 StGB ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 2 VStrR; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich, 2007, Art. 70 - 72 StGB N. 142). Vermögenswerte, welche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB allenfalls der Einziehung unterliegen sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).

2.2 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt einen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des betroffenen Gegenstandes bzw. der betroffenen Vermögenswerte oder einem Dritten voraus (TPF BV.2007.1 vom 22. März 2007 E. 2.2). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die

- 5 vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1). Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (TPF BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 924 f.).

2.3 Ausführungen zum Tatverdacht gegenüber B. für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Delikte ergeben sich weder aus den Akten des früheren Verfahrens (BV.2006.66), noch bringt die Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens irgendwelche konkreten Anhaltspunkte diesbezüglich vor. Vor allem aber ergeben sich keinerlei Angaben zum Zusammenhang zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin und den Delikten, die B. vorgeworfen werden. Bezüglich des Tatverdachts bleiben die einzigen in den zahlreichen Unterlagen und Rechtsschriften vorhandenen Angaben diejenigen in der Ermächtigungsverfügung des Vorstehers des Eidg. Finanzdepartements zur Eröffnung einer Untersuchung vom 11. April 2006 (act. 2.1). Danach besteht gegen die D. AG und gegen B. der Verdacht, u. a. durch Nichtverbuchen von Wertschriftengewinnen, durch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch den Aufbau von Steuerhinterziehungskonstrukten im In- und Ausland fortgesetzt schwere Steuerwiderhandlungen begangen zu haben. Nach über 2 ½ Jahren Untersuchung ist jedoch eine weitere Konkretisierung des Tatverdachts zur Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen unumgänglich. Ausserdem ist festzuhalten, dass trotz der langen Untersuchungsdauer von der Beschwerdegegnerin auch keine Verdichtung des Tatverdachts dargetan wird.

2.4 Der Betrag von EUR 500'000.-- wird von der Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen dem Vermögen von B. zugeschlagen, wobei jegliche Ausführungen zur Verhältnismässigkeit unterlassen werden. Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdeführerin nur solange B. eingetragen sein sollte, als das Konto kein Haben aufwies, und dies mit der Einzahlung von EUR 500'000.-- sofort zugunsten von E. geändert wurde (Dossier BV.2006.66 act. 1, S. 2). Diese an und für sich glaubwürdigen Angaben sprechen eher dafür, dass eine wirtschaftliche Berechtigung seitens B. an

- 6 den beschlagnahmten Vermögenswerten nie bestand. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin zuzugestehen, dass die widersprüchlichen und damit nicht sehr glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin zur Zweckbestimmung der Einzahlung nicht geeignet sind, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der I. Beschwerdekammer die Basis für eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu liefern, ist damit jedoch nicht entfallen. Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch auf das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot, wonach ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen sind geeignet, die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme in Frage zu stellen, und können zu einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte führen. Dies trifft zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Untersuchung mit der für Verfahren, in welchen Zwangsmassnahmen verhängt wurden, erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu in Haftfällen TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung u. a. aus, dass sich seit dem letzten Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 6. November 2006 die Umstände nicht geändert hätten bzw. dass die Beschwerdeführerin weder Tatsachen noch Beweismittel namhaft mache, die sie nicht bereits in früheren Verfahren vorgebracht habe. Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung sei daher nicht in Wiedererwägung zu ziehen.

Es trifft zu, dass die I. Beschwerdekammer in ihrem letzten Entscheid vom 6. November 2006 die fragliche Beschlagnahme lediglich unter dem Aspekt der Wiedererwägung prüfte, dies geschah jedoch deshalb, weil es die Beschwerdeführerin offenbar verpasst hatte, die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist anzufechten, und deshalb mit einem weiteren Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Beschwerdegegnerin gelangte (TPF BV.2006.66 vom 6. November 2006 E. 3.1 und 3.2). Vorbehältlich solcher Ausnahmefälle oder von Fällen des Missbrauchs ist die Person, deren Vermögenswerte beschlagnahmt sind, jederzeit berechtigt, die Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögenswerte zu beantragen und gegen einen negativen Entscheid gegebenenfalls an die zuständige Rechtsmittelinstanz zu gelangen (TPF BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 2). Insbesondere kann

- 7 es im Rahmen der Prüfung, ob eine Zwangsmassnahme aufrechterhalten werden kann, nicht genügen, lediglich darauf hinzuweisen, dass sich seit der ursprünglichen Anordnung der Zwangsmassnahme nichts geändert habe. Über den momentanen Stand der Untersuchung befindet sich die I. Beschwerdekammer im Ungewissen. Bekannt ist lediglich, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten B. und D. AG seit nunmehr zweieinhalb Jahren andauert.

3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich insgesamt als ungenügend. Namentlich ist es der I. Beschwerdekammer in ihrer Rolle als Beschwerdeinstanz weder anhand der Begründung der Verfügung selbst noch anhand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Ausführungen möglich, die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sachgerecht zu überprüfen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und es ist das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei eine solche bis spätestens Ende Januar des kommenden Jahres zu erwarten ist.

4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse hat daher der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Mangels nachgewiesener notwendiger Kosten hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu leisten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. September 2008 wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Dezember 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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