Entscheid vom 29. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2007.8
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz das am 8. August 2007 bei A. in einem Café/Restaurant in Z. polizeilich sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 1'350.-- sowie zwei Spieljetons beschlagnahmte (act. 2.6);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK vom 22. August 2007 „Einsprache“ erhob und sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme des Bargelds im Betrag von Fr. 1'350.-- verlangte (act. 1);
- die ESBK die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete und gleichzeitig mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen antrug (act. 2);
- A. eingeladen wurde, für das Beschwerdeverfahren bis 10. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);
- infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses Nachfrist bis 24. September 2007 angesetzt wurde unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- A. innert Frist mündlich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, weshalb ihm mit Schreiben vom 19. September 2007 das Formular um unentgeltliche Rechtspflege übermittelt wurde mit der Aufforderung, dieses bis 1. Oktober 2007 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu retournieren (act. 5);
- A. innert dieser Frist weder das Formular um unentgeltliche Rechtspflege einreichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete;
- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substanziierung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
- A. demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 3 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Eidgenössische Spielbankenkommission, Postfach, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).