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Bundesstrafgericht 24.10.2006 BV.2006.71

24 octobre 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,709 mots·~9 min·4

Résumé

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 24. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2006.71

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend “ESBK“) führt gegen die A. AG eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). In diesem Zusammenhang verfügte sie am 11. September 2006 die Beschlagnahme zweier Geräte des Typs “Crazy Changer“ mitsamt Kasseninhalt und forderte deren Eigentümerin, die A. AG unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB auf, diese Geräte, die dazugehörigen Schlüssel sowie den Kasseninhalt der ESBK innerhalb von drei Tagen herauszugeben (act. 2.3). Genannte Geräte waren von der Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei des Justizund Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern am 7. September 2006 anlässlich einer Kontrolle im Billard-Center B. in Z. bzw. im Spielsalon C. in Y. gesichtet worden. Die Sicherstellung der beiden Geräte war jedoch nicht möglich, da diese bereits am darauffolgenden Tag aus den betreffenden Lokalen entfernt worden waren (act. 2.1 und 2.2). Weder das Billard-Center B. noch der Spielsalon C. verfügen über eine Spielkonzession.

B. Gegen die Verfügung, welche ihr am 15. September 2006 eröffnet worden war, gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 18. September 2006 an den Direktor der ESBK und beantragt deren Aufhebung (act. 1).

Die ESBK hat die Beschwerde am 21. September 2006 mit ihrer Beschwerdeantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Sie stellt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel vom 2. und 9. Oktober 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8). Die A. AG beantragt des Weiteren, es sei der ESBK zu untersagen weitere Geräte zu beschlagnahmen, ohne dass die bereits beschlagnahmten Geräte beschwerdefähig rechtlich qualifiziert worden seien (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2006 eröffnet. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 18. September 2006 wurde somit die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist überdies als Eigentümerin der Geräte im vorerwähnten Sinne berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei der ESBK zu untersagen weitere Geräte zu beschlagnahmen, ohne dass die bereits beschlagnahmten Geräte beschwerdefähig rechtlich qualifiziert worden seien. Bezüglich dieses Antrages fehlt es der Beschwerdeführerin an einer beschwerdefähigen Verfügung oder einer Säumnis der zuständigen Behörde sowie an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2. 2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um

- 4 eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario). Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme findet sich in Art. 46 ff. VStrR.

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. An den Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Die Verdachtsgründe müssen sich jedoch mit zunehmender Dauer des Verfahrens konkretisieren (TPF BB.2004.19 vom 25. Oktober 2004 E. 3). Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1 und 2.2). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme ist im Zweifelsfall aufrechtzuerhalten und der definitive Entscheid über die Einziehung dem Sachrichter zu überlassen. Davon ist nur dann Abzusehen, wenn eine spätere Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt (vgl. TPF BB.2004.62 vom 16. Dezember 2004 E. 3.1, BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2 und BB.2005.28 vom 12. August 2005 E. 5). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2 und BV.2006.15 vom 4. April 2006 E. 2.2).

2.3 Vorliegend verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin auf die am 14. Februar 2006 erfolgte und im Beschwer-

- 5 deverfahren BV.2006.15 von der Beschwerdekammer am 4. April 2006 beurteilte Beschlagnahme zweier identischer Geräte des Typs “Crazy Changer“. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine neuen, entscheidrelevanten Argumente geltend, so dass vorliegend grundsätzlich auf den Entscheid BV.2006.15 der Beschwerdekammer vom 4. April 2006 verwiesen werden kann.

2.4 Wie bereits im Entscheid vom 4. April 2006 dargelegt, besteht bei den beschlagnahmten Geräten aufgrund der ungewöhnlich hohen Wechselgebühr von 10% der Verdacht, dass es sich nicht um einen reinen Geldwechselautomat handelt. Aus dem Beschrieb der Funktionsweise der Geräte muss zudem geschlossen werden, dass der Benutzer zwar frei entscheiden kann, ob er ein Angebot auf Wechsel annehmen will oder nicht, dass im Falle der Nichtannahme eines Angebots jedoch nicht der ursprünglich eingeworfene Betrag, sondern lediglich das letzte Angebot herausverlangt werden kann.

Es besteht somit der eindeutige Tatverdacht, dass es sich bei den erwähnten Geräten um Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG handelt und den Betreibern somit Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. 1 SBG zur Last gelegt werden müssen. Die Beschlagnahme wird somit den Anforderungen an den objektiv begründeten Tatverdacht gerecht; dies auch angesichts der Tatsache, dass die ESBK bezüglich der beiden im Februar dieses Jahres beschlagnahmten, identischen Geräten bislang kein Urteil gefällt hat (vgl. supra Ziff. 2.2). Es ist jedoch wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme eine provisorische prozessuale Massnahme ist. Die abschliessende Klärung der Frage, ob es sich wirklich um Glückspielautomaten handelt, ist dem erkennenden Sachrichter zu überlassen. Die beschlagnahmten Geräte sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung und unterliegen im Falle einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz der Einziehung gemäss Art. 58 und 59 StGB (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Beschlagnahme ist schliesslich verhältnismässig und wird somit den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ob die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des Zeitablaufs im angesprochenen Strafverfahren vom Februar 2006 dem Beschleunigungsgebot nachgelebt hat, ist vorliegend nicht zu prüfen.

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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 25. Oktober 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. AG - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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