Skip to content

Bundesstrafgericht 26.01.2006 BV.2005.36

26 janvier 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,593 mots·~8 min·1

Résumé

Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.36

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“) eröffnete am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung (Verfahren BV.2005.34 act. 2.1). Ihm wird vorgeworfen, selber respektive über das Unternehmen B. GmbH seit dem 1. Januar 2002 illegal Arzneimittel hergestellt, importiert und in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus vertrieben zu haben, ohne über die hierfür notwendigen Bewilligungen zu verfügen (act. 2.1, S. 3). Im Rahmen dieses Verfahrens richtete die Swissmedic am 11. November 2005 eine Verfügung an die C. Bank, wonach unter anderem das Guthaben per 10. November 2005 auf dem Kontokorrentkonto lautend auf die B. GmbH, örtlich mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt werde (act. 2.3).

B. Mit Beschwerde vom 17. November 2005 gelangt A. an den Direktor der Swissmedic und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte, welche aus dem Handel mit der Lebensmittelgesetzgebung unterstehenden Gegenständen stammen und auf obgenanntem Kontokorrentkonto liegen, seien ihm herauszugeben (act. 1).

Der Direktor der Swissmedic entschied am 22. November 2005, die angefochtene Amtshandlung werde nicht berichtigt. Er leitete die Beschwerde gleichentags zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, wobei er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verlangt (act. 2). Mit Replik vom 9. Januar 2006 (act. 7) und Duplik vom 17. Januar 2006 (act. 9) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Letztere Eingabe wurde A. am 18. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, beim Direktor der beteiligten Verwaltung – sofern die Beschwerde nicht gegen ihn gerichtet ist – schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR und Art. 28 Abs. 3 VStR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt ohne Weiteres eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der B. GmbH und wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte (act. 1. S. 2; act. 2, S. 2) von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die erwähnte Beschlagnahme gelangte dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 14. November 2005 zur Kenntnis (act. 1, S. 2). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 17. November 2005 an den Direktor der Beschwerdegegnerin – mithin die zuständige Behörde – wahrte er die dreitägige Beschwerdefrist. Der Direktor der Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde überdies fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be-

- 4 gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

Wer nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200’000 Franken bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt. Als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes gelten Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG).

2.2 Es ist unbestritten, dass weder der Beschwerdeführer noch die B. GmbH über eine heilmittelrechtliche Bewilligung zur Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder Vermittlung von Arzneimitteln verfügen (act. 2, S. 4; act. 7, S. 2). Auf der Homepage der B. GmbH werden indessen eine Vielfalt von Präparaten zum Verkauf angeboten, die nach Massgabe der daselbst verfügbaren Datenbank mit entsprechender Indikationsliste zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen dienen (Verfahren BV.2005.34 act. 2.8, S. 2). Mit Blick auf diese vom Beschwerdeführer bzw. von der B. GmbH selbst vorgenommene Anpreisung besteht für die Beschwerdekammer – zumindest im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens – kein Anlass, vom Fachbericht der Beschwerdegegnerin abzuweichen, wonach es sich bei den angebotenen Präparaten um in der Schweiz zulassungspflichtige Arzneimittel handelt (Verfahren BV.2005.34 act. 2.8, S. 3). Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der B. GmbH vom 9. November 2005 konnten überdies verschiedene Präparate sichergestellt sowie Aufstellungen mit „Umsatz pro Artikel“ und “Umsatz pro Kunde“ vorge-

- 5 funden werden (Verfahren BV.2005.34 act. 2.3, 2.4 und 2.6). Gestützt auf diese Aktenlage besteht der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel in Verkehr gebracht und damit gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG verstossen.

Mit Bejahung dieses Tatverdachts ist auch gesagt, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist, er handle nicht mit Heilmitteln, sondern mit Lebensmitteln, weshalb nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die zuständige kantonale Behörde für ein allfälliges Verfahren zuständig sei. Es wird dem Sachrichter obliegen, eine abschliessende rechtliche Qualifikation dieser Präparate vorzunehmen. Aufgrund des gegebenen Tatverdachts ist überdies mit Fug davon auszugehen, dass das Guthaben auf dem beschlagnahmten Firmenkonto der B. GmbH einen Vermögenswert darstellt, der durch eine strafbare Handlung erlangt worden (Art. 59 Ziff. 1 StGB) und folglich beschlagnahmefähig ist. Da der Beschuldigte am 10. November 2005 unbestrittenermassen einen Barbezug von Fr. 26'835.70 tätigte und dadurch am 11. November 2005 lediglich Fr. 2'200.-- sichergestellt werden konnten (act. 2, S. 4), erweist sich die Beschlagnahme zudem ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal es sich hierbei um einen geringfügigen Betrag handelt und aufgrund der Aufstellung „Umsatz pro Kunde“ die begründete Annahme besteht, der mutmasslich deliktisch erzielte Umsatz belaufe sich auf rund 2.6 Millionen Franken (Verfahren BV.2005.34 act. 2.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 4).

Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 26. Januar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecherin Sylvia Schüpbach - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BV.2005.36 — Bundesstrafgericht 26.01.2006 BV.2005.36 — Swissrulings