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Bundesstrafgericht 26.01.2006 BV.2005.34

26 janvier 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·888 mots·~4 min·4

Résumé

Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR);;Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR);;Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR);;Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.34

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“) am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung eröffnete (act. 2.1);

- der Direktor der Swissmedic im Rahmen dieses Verfahrens am 28. Oktober 2005 einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten der B. GmbH, als deren Geschäftsführer A. auftritt, erliess (act. 2.4);

- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. November 2005 auf einem Formular der Swissmedic handschriftlich erklärte, nach Aufklärung über die Versiegelungsmöglichkeiten gemäss der Rückseite des Hausdurchsuchungsbefehls verzichte er auf die Geltendmachung der Versiegelung (act. 2.5);

- er überdies gleichentags ein Protokoll unterzeichnete, wonach er die darin aufgelisteten Gegenstände und Papiere freiwillig herausgebe (act. 2.6);

- A. mit Eingabe vom 12. November 2005 an den Direktor der Swissmedic gelangt und sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, ein definierter Teil der beschlagnahmten Gegenstände seien ihm umgehend, aber spätestens innert Wochenfrist herauszugeben und wieder in die Räumlichkeiten der B. GmbH zu verbringen (act. 1);

- der Direktor der Swissmedic am 17. November 2005 entschied, die angefochtene Amtshandlung werde nicht berichtigt, und die Beschwerde gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, wobei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Beschwerde vom 12. November 2005 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 2);

- A. mit Replik vom 9. Januar 2006 an seinen Anträgen festhält (act. 7);

- auch die Swissmedic mit Duplik vom 17. Januar 2006 ihre Begehren aufrecht erhält (act. 9), wobei A. diese Eingabe am 18. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10);

- A. mit seiner Beschwerde sinngemäss die Herausgabe der nach Massgabe der Aktenlage im dannzumaligen Zeitpunkt freiwillig überlassenen Gegenstände verlangt, ohne dass die Swissmedic hierüber vorab formell befunden hätte;

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- folglich mangels anfechtbaren Beschwerdeobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

- die Beschwerde indessen an die Swissmedic als zuständige Behörde zu überweisen ist (Art. 28 Abs. 4 VStrR), welche dieselbe als Gesuch um Herausgabe der freiwillig überlassenen Gegenstände entgegenzunehmen und zu behandeln hat;

- bei freiwilliger Überlassung von Gegenständen an die Strafverfolgungsbehörde solche entweder dem vormaligen Inhaber auf dessen Verlangen ohne Weiteres herauszugeben sind oder aber – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – die Gegenstände mittels Beschlagnahmeverfügung unter detaillierter Auflistung derselben formell und unter Angabe des Rechtsmittels zu beschlagnahmen sind;

- mit diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob die Verweigerung der Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände eine Zwangsmassnahme oder damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR oder aber eine andere Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR darstellt;

- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- der anwaltlich vertretene A. trotz offensichtlich mangelnden Beschwerdeobjekts Beschwerde einreichte, weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat, womit ihm nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 4) der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist;

- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer von der Kasse des Bundesstrafgerichts der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. Januar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecherin Sylvia Schüpbach - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (mitsamt einer Kopie der Beschwerde vom 12. November 2005 zur Behandlung als Herausgabegesuch)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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