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Bundesstrafgericht 24.10.2005 BV.2005.19

24 octobre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,603 mots·~13 min·3

Résumé

Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR);;Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR);;Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR);;Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 24. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.19

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steueruntersuchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Saldo von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 2.2). Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Beschwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zusammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallelverfahren BV.2005.16). Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Honorarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (act. 1.3). Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen. Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Beschwerde angesehen (act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1).

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Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichtskostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermögens- und Einkommensaufstellung (act. 4), welches er in der Folge am 21. April 2005 übermittelte (act. 5).

Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von B. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ab und setzte ihm Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6).

D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und 25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten und im Parallelverfahren beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-

- 4 schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2005 (act. 1.2), mit welcher diese mitteilte, dass sie das Ersuchen des Beschwerdeführers um Begleichung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte als Bestandteil der erhobenen Beschwerde [BV.2005.16] betrachte. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Sie ist überdies fristgerecht eingereicht worden. Fraglich erscheint indes, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Amtshandlung noch beschwert und demzufolge an dessen Änderung noch interessiert ist (vgl. hierzu BGE 103 IV 115, 117 f. E. 1a; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 1 zu Art. 28 VStrR), nachdem die Beschwerdekammer mit heutigem Entscheid die Beschwerde im Verfahren BV.2005.16 teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt, aufgehoben hat. Wie aus der Replik hervorgeht, scheint der Beschwerdeführer für diesen Fall die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens erst ab Rechtskraft der vorerwähnten Entscheidung bejahen zu wollen (act. 10, S. 4). Wie es sich damit letztlich verhält, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung angenommen werden müsste – abzuweisen ist. Ebenso kann in diesem Sinne offen bleiben, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin verhält (act. 2, S. 3), die Rechnung vom 28. Februar 2005 sei an die I. AG gerichtet und der Beschwerdeführer demnach durch das Schreiben vom 29. März 2005 gar nicht berührt; bemerkt sei immerhin, dass dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers durchaus plausibel mit einem Kanzleifehler bzw. formellen Versehen erklärt wurde (act. 10, S. 6 ff.).

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2. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 (act. 1.3), mit welchem er die Begleichung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangt, handelt es sich inhaltlich um ein Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die Behandlung derartiger Gesuche kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BV.2005.16, E. 2.2, verwiesen werden. Hinsichtlich des vorliegenden Falles ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge praxisgemäss eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände erfolgt, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Lebenshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) geltend gemacht und ist daher nachfolgend zu prüfen.

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung gegen die Begründungspflicht verstossen (act. 1, S. 5).

4.2 Die Pflicht, eine Verfügung zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

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Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahmeverfügungen im Besonderen und damit auch auf damit zusammenhängende Amtshandlungen ist zu beachten, dass derartige Verfügungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begründung zu enthalten brauchen (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 297, 299 E. 3e). Überdies wird ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2 sowie BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Amtshandlung auf das bereits hängige Beschwerdeverfahren BV.2005.16 verwiesen und bemerkt, dass sie die eingereichte Honorarnote als Bestandteil der erhobenen Beschwerde betrachte. Diese kurze Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer durchaus, die Überlegungen nachvollziehen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Handlung, nämlich das Nichteintreten auf das Gesuch um teilweise Freigabe blockierter Vermögenswerte, stützte und das dagegen vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 (act. 2) detailliert dargelegt. Selbst wenn man damit eine ursprüngliche Mangelhaftigkeit der angefochtenen Amtshandlung in Bezug auf die Begründung bejahen wollte, wäre diese im Verfahren vor Beschwerdekammer, die bei Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen über freie Kognition verfügt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1), geheilt worden.

5. 5.1 Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Honorarzahlung zulasten der gesperrten Vermögenswerte sei ausgewiesen. Er habe gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 3 EMRK ein Recht auf effiziente Verteidigung. Könne er infolge Bedürftigkeit die Verteidiger-

- 7 honorare nicht selber aufbringen, seien ihm diese unstrittig vom Staat vorzuschiessen. Im vorliegenden Fall sei er nicht bedürftig; die Beschwerdegegnerin habe indes seine Illiquidität generiert, indem sie den grössten Teil seiner Vermögenswerte konfisziert habe. Faktisch würde ihn bei dieser Sachlage die Weigerung der Vorinstanz, die Anwaltshonorare zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu bezahlen, zur Offizialverteidigung zwingen, mit der mehr als misslichen Konsequenz, dass im entsprechenden Antrag bei fehlender offensichtlicher Bedürftigkeit eine Art von Schuldeingeständnis liege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Weigerung der Freigabe die Unschuldsvermutung (act. 1, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei schikanös und verstosse gegen das Willkürverbot (act. 1, S. 6).

5.2 5.2.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, erfolgt gemäss ihrer Praxis eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Lebenshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten (act. 2, S. 3). Nebst eines entsprechenden Gesuches, welches vorliegend im Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) zu sehen ist, hat der Gesuchsteller hierfür freilich seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen und soweit möglich zu belegen. Dies ist weder mit vorerwähntem Schreiben noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in substantiierter Art und Weise geschehen, was für sich allein bereits die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen würde. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid der Beschwerdekammer betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Juni 2005 (act. 6 sowie act. 9 [BV.2005.16]) verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass die darin ausführlich dargestellte, überaus grosszügige Vermögenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers ihr es offensichtlich ermöglicht, nicht nur die Prozess- und Parteikosten des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zu erbringen, sondern auch die in Frage stehende Honorarnote vom 28. Februar 2005 über Fr. 5'901.85 zu begleichen. Dass sie hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 10, S. 5) rechtlich verpflichtet ist, ergibt sich ebenfalls aus dem vorerwähnten Entscheid sowie der darin wiedergegebenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

5.2.2 Ebenfalls unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung des Rechts auf effiziente Verteidigung bzw. des Verstosses gegen die Unschuldsvermutung. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertei-

- 8 digen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Beschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1283). Für das Verwaltungsstrafverfahren sieht Art. 33 Abs. 2 VStrR vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen kann.

Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 6.2, mit Hinweis auf BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 sowie DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger bisweilen mit Situationen konfrontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zu ihrer Entschädigung in der Lage ist, weil sämtliche seiner Vermögenswerte beschlagnahmt wurden; nach Auffassung der Beschwerdekammer ist in diesen Fällen ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu prüfen. In diesem Sinne bedeutet der Beizug eines amtlichen Verteidigers wegen Bedürftigkeit auch bei derartigen Konstellationen lediglich, dass der Beschuldigte – in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenssituation – nicht in der Lage ist, den Verteidiger zu bezahlen. Inwiefern ein solches Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers auf ein Schuldeingeständnis hinweisen würde, ist nicht einzusehen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und

- 9 dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Bellinzona, 24. Oktober 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Mark Livschitz - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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