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Bundesstrafgericht 17.06.2015 BP.2015.9

17 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,782 mots·~9 min·3

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Texte intégral

Beschluss vom 17. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2015.9-10 (Hauptverfahren: BB.2013.133 -134)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen C. eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB). Nach dessen Tod in der Untersuchungshaft in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2013 das gegen C. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und ordnete unter anderem die Einziehung von Bargeld, Wertgegenständen und Vermögenswerten auf Konten verschiedener Banken in Deutschland, Österreich und Tschechien an (BB.2013.133-134 act. 1.2).

B. Gegen die Einziehung erhoben die Eltern von C., A. und B., mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zudem stellten sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BB.2013.133-134 act. 1; BP.2013.63-64 act. 1).

C. Mit Beschluss vom 16. April 2014 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Beschwerdekammer jedoch mangels Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer und damit mangels Substantiierung ab.

D. Eine gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. April 2014 erhobene Beschwerde von A. und B. hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015 insoweit gut, als damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefochten wurde. In diesem Umfang hob es den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 1).

E. Bezugnehmend auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. September 2013 (BP.2013.63-64) und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015 forderte die Beschwerdekammer A. und B. (nachfolgend "Gesuchsteller") mit Schreiben vom 25. März 2015 auf, weitere Unterlagen zur Begründung des Gesuchs einzureichen, insbesondere die Kontostände der Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank D. in Z. per 16. September 2013 sowie Dokumente, die die gesamte

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Vermögenssituation der Eheleute A. und B. per September 2013 aussagekräftig darlegten (act. 2).

F. Mit Eingaben vom 20. und 21. April 2015 reichten A. und B. diverse Dokumente zur Stützung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5, act. 5.1-3, act. 6 und act. 6.1-2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

1.2 Bei der Bedürftigkeit hat die Behörde sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie vom Gesuchsteller auf solche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie diese selber feststellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_508/2014 vom 25. Februar 2014, E. 6.2 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 179, E. 3a und Urteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2).

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2. 2.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September und 21. Oktober 2013 damit, dass ihr monatliches Einkommen lediglich EUR 1'338.33 betrage. Auch unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer zu bejahen, da aus dem ohnehin schon tiefen Einkommen Ausgaben für öffentlich-rechtliche Abgaben, Versicherungsprämien, Kirchensteuer, Heizöl und Strom bestritten werden müssten. Das Einfamilienhaus weise einen Verkehrswert von EUR 168'000.-- auf. Aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Situation sei eine weitere hypothekarische Belastung jedoch nicht möglich. Daneben würden sie lediglich über ein Sparkonto, das per 30. September 2013 einen Vermögensstand von EUR 3'433.12 aufgewiesen habe sowie über einen Bausparvertrag mit einem Kontostand von EUR 2'539.38 per 31. Dezember 2012 verfügen. Ferner könne auch ihr Sohn, E., die Beschwerdeführer nicht noch weiter unterstützen (BP.2013.63- 64 act. 1 und act. 5).

Mit Eingabe vom 20. April 2015 machen die Gesuchsteller gestützt auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 25. März 2015 geltend, der Beschwerdekammer bereits sämtliche Belege über das vorhandene Vermögen eingereicht zu haben. Über weitere Konten würden die Gesuchsteller nicht verfügen. Was den Kontostand bei der Bank F. Konto Nr. 3 per 30. September 2013 anbelange, sei in der Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Oktober 2013 ein Rechnungsfehler unterlaufen. Der tatsächliche Kontostand könne jedoch den eingereichten, korrekten Bankunterlagen entnommen werden. Das Einfamilienhaus in Y. im Pitztal befinde sich mittlerweile nicht mehr im Eigentum der Gesuchsteller. Dieses sei am 17. Februar 2014 dem Sohn der Gesuchsteller, E., übergeben worden. Es sei den Gesuchstellern deshalb nicht möglich, nachträglich einen Beleg über die Belehnbarkeit dieser Liegenschaft per September 2013 einzuholen. Schliesslich komme dem Fahrzeug PKW Seat Toledo der Gesuchsteller mit Baujahr 1997 und einem Kilometerstand von 170'000 km offensichtlich kein nennenswerter Wert mehr zu (act. 5).

2.2 Dem Einkommenssteuerbescheid 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahre 2013 auf EUR 18'300.-- belaufen hat, was einem monatlichen Einkommen von rund EUR 1'525.-- entspricht. Hinsichtlich der Bankguthaben per 30. September 2013 kann auf E. 8.1.3 des Beschlusses BB.2013.133-134 vom 16. April 2014 verwiesen werden. Danach beliefen sich diese auf insgesamt gut EUR 10'900.-- (EUR 7'562.-- bei der Bank F., Konto Nr. 3, und EUR 3'376.-- bei der Bank G. AG). Über weiteres

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Vermögen verfügten die Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung soweit ersichtlich nicht. Die im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten von CHF 7'121.70 (vgl. Kostennote vom 21. Oktober 2013, BB.2013.133-134 act. 12.1) und die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.-- könnten grundsätzlich aus den Bankguthaben der Gesuchsteller beglichen werden, zumal den Gesuchstellern von der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten wäre. Bei geringem Einkommen rechtfertigt es sich jedoch, der gesuchstellenden Person einen Notgroschen zu belassen (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 26 zu Art. 132; ähnlich LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 136). Dieser soll sich zwischen CHF 5'000.-- bis CHF 25'000.-- bzw. 40'000.-- für Verheiratete bewegen (RUCKSTUHL, a.a.O.; LIEBER, a.a.O.). Vorliegend ist die Einkommenssituation des gesuchstellenden Rentnerehepaars auch unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich als sehr bescheiden zu taxieren. Die Verwendung mehr als der Hälfte des angesparten Vermögens erscheint unter diesen Umständen als nicht angebracht, da nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchsteller auf ihre Ersparnisse zurückgreifen müssen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Eine Belehnung des Einfamilienhauses in Y. im Pitztal ist nur schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Gesuchsteller das Haus mit Datum vom 17. Februar 2014 auf ihren Sohn, E., (unentgeltlich) übertragen haben.

Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos. Zusammenfassend ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren BB.2013.133-134 wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Rechtsanwalt Rechsteiner hat dem Gericht mit Datum vom 21. Oktober 2013 eine Honorarnote eingereicht (BB.2013.133-134 act. 12.1). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.--, nicht auf Fr. 250.-- (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.125 vom 20. Mai 2015, E. 8.2). Dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller ist daher von der Gerichtskasse der Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 6'572.-- (gerundet; inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren BB.2013.133-134 werden die Gesuchsteller verpflichtet, der Gerichtskasse das Anwaltshonorar im Umfang von Fr. 4'072.-- zurückzuerstatten, sobald die Gesuchsteller dazu in der Lage sind (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).

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2.3 Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Rechsteiner ist für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren in Ermangelung einer Honorarnote ermessensweise mit pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren BB.2013.133-134 wird gutgeheissen.

2. Für das Beschwerdeverfahren BB.2013.133-134 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Rechtsanwalt Rechsteiner ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BB.2013.133-134 mit Fr. 6'572.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Gesuchsteller werden verpflichtet, der Gerichtskasse die anwaltliche Entschädigung im Umfang von Fr. 4'072.-- zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Für das vorliegende Verfahren BP.2015.9-10 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Rechtsanwalt Rechsteiner wird für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Bellinzona, 18. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Werner Rechsteiner

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).