Beschluss vom 2. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.66 (Hauptverfahren: BK.2011.23)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte, hierbei A. aber die Verfahrenskosten von Fr. 1'850.-- auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtete (BK.2011.23, act. 1.1);
- A. hiergegen am 2. November 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und diesbezüglich mit Eingabe vom 9. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer A. am 10. November 2011 das entsprechende Formular zugehen liess und diesen ersuchte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren; diesen zudem darauf hinwies, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);
- A. am 17. November 2011 das ausgefüllte Formular zusammen mit einigen Beilagen einreichte (act. 3 und act. 3.1 – 3.10).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer in analoger Weise auf die einschlägigen Bestimmungen des BGG abzustellen ist (vgl. hierzu den Beschluss BP.2011.18 vom 30. März 2011 m.w.H.);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);
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- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (vgl. hierzu GEISER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 64 BGG N. 18; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.; jeweils mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- die vom Gesuchsteller gemachten Angaben zu seiner Einkommenssituation (act. 1; 1.4; 3.1, S. 5; 3.10) bzw. die hierzu eingereichten Unterlagen keinerlei Aufschlüsse über dessen tatsächliche Einkünfte ergeben;
- er selber geltend macht, er habe im November 2010 eine Einzelunternehmung gegründet, deren Umsätze sich nur schleppend entwickeln (act. 1, S. 1);
- er als einzigen Beleg zu seiner Einkommensseite eine gestützt auf die Steuererklärung gestellte provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2010 einreicht, welche von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 37'400.-- ausgeht (act. 1.4 bzw. 3.10);
- das erst nach zahlreichen möglichen Abzügen deklarierte steuerbare Einkommen allein keine verlässliche Angabe zur tatsächlichen Einkommenssituation darstellt;
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht demzufolge nur ungenügend nachgekommen und es folglich nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- der Entscheid der Vorinstanz betreffend Beiordnung eines amtlichen Verteidigers die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziert (vgl. hierzu GEISER, a.a.O.);
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 2. Dezember 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.