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Bundesstrafgericht 16.12.2010 BP.2010.73

16 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·650 mots·~3 min·3

Résumé

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Texte intégral

Verfügung vom 16. Dezember 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.73 (Hauptverfahren: BH.2010.17)

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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;

- sie am 15. April 2008 die sichergestellten, auf den Gesuchsteller lautenden Reisedokumente beschlagnahmte und den zuständigen Behörden untersagte, ihm Ausweisschriften, die ihm das Überschreiten der Landesgrenze ermöglichen, auszustellen oder herauszugeben (BH.2010.17, act. 1.3);

- sie die Schriftensperre am 28. September 2010 – wenn auch unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen – lockerte, um dem Gesuchsteller die Teilnahme an einer oder mehrerer von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen zu ermöglichen (BH.2010.17; act. 1.6);

- der Gesuchsteller offenbar bei der Gesuchsgegnerin am 10. bzw. am 13. Dezember 2010 einen Antrag auf vorübergehende Aushändigung seiner Identitätskarte zwecks Ausreise nach Deutschland zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs stellte (die entsprechenden Eingaben wurden dem vorliegenden Gesuch nicht beigelegt);

- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 abwies (BH.2010.17, act. 1.2);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diesbezüglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die unverzügliche Herausgabe seiner Identitätskarte zwecks Teilnahme an einem Vorstellungsgesprächs in Deutschland am 17. Dezember 2010 beantragte (act. 1);

- auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin verzichtet wurde;

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-

- 3 tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- der Gesuchsteller geltend macht, dass ihm ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachse, wenn er nicht am erwähnten Vorstellungsgespräch teilnehmen könne;

- die Gesuchsgegnerin demgegenüber offenbar nach wie vor vom Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr ausgeht;

- der Gesuchsteller hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zwar einige, wenig spezifizierte Angaben zum möglichen Arbeitgeber und seiner möglichen Arbeitstätigkeit macht, diesbezüglich jedoch keinerlei Unterlagen beilegt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern würden;

- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen. 2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 16. Dezember 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an - Rechtsanwalt Marcel Buttliger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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