Verfügung vom 16. Juni 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.25 (Hauptverfahren: BB.2010.51)
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie anderer Delikte;
- die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2010 in Aussicht stellte, ein neues bzw. ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die Türkei zu stellen, und ihm Gelegenheit einräumte, hierzu Stellung zu nehmen;
- der Gesuchsteller am 31. Mai 2010 der Gesuchsgegnerin beantragte, auf die Erneuerung bzw. Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu verzichten;
- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Juni 2010 abwies (BB.2010.51, act. 1.1), wogegen der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und mit dieser u. a. beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den türkischen Behörden keinen Kontakt im Rahmen des geplanten Rechtshilfeersuchens aufzunehmen (act. 1);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs vorbringt, dass bereits auf Grund eines früheren Rechtshilfeersuchens der Gesuchsgegnerin an die Türkei deren Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller verdächtigten, der PKK oder einer anderen kurdischen oder linken Gruppe angehöre, und um diesbezüglich an mehr Informationen zu gelangen, Druck auf die Familienangehörigen des Gesuchstellers in der Türkei ausübten;
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- ein Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Verfügung den Untersuchungszweck nicht zu gefährden bzw. zu vereiteln vermag, da das Rechtshilfeersuchen im Falle eines Nichteintretens oder einer Abweisung der Beschwerde ohne weiteres auch zu einem späteren Zeitpunkt noch gestellt werden kann;
- der umgehende Vollzug der angefochtenen Verfügung vielmehr das Beschwerdeverfahren obsolet machen würde, womit dem Gesuchsteller kein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden könnte;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach im Sinne des gestellten Antrages gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Beschwerde vom 14. Juni 2010 wird die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 16. Juni 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Fürsprecher Ismet Bardakci - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.