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Bundesstrafgericht 10.09.2008 BP.2008.44

10 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·634 mots·~3 min·3

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Texte intégral

Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.44 (Hauptverfahren: BB.2008.48)

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. ausdehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;

- A. am 26. Mai 2008 Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung einreichte;

- sein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Juni 2008 mit Entscheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Substanziierung abgewiesen wurde;

- A. mit Eingabe vom 29. August 2008 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mitsamt Beilagen einreichte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sowie Rechtsverzögerung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205);

- 3 -

- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen);

- der im Vermögen des Gesuchstellers (act. 1, S. 3) aufgeführte Nissan Micra (Jahrgang 1991, Zeitwert Fr. 1'000.--) zwar dem Gesuchsteller gehört, der Wagen jedoch nicht auf ihn, sondern auf seinen Vater immatrikuliert ist;

- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;

- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2008.48 wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 10. September 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Alexander Feuz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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