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Bundesstrafgericht 11.06.2008 BP.2008.30

11 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,068 mots·~5 min·2

Résumé

Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG);;Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG);;Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG);;Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG)

Texte intégral

Entscheid vom 11. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesstrafrichter, 2. C., Gerichtsschreiberin,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.30

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die I. Beschwerdekammer mit Entscheid TPF BB.2008.32 vom 7. April 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP der Bundesanwaltschaft nicht eingetreten ist;

- der Gesuchsteller hiergegen mit Eingabe vom 22. April 2008 an die I. Beschwerdekammer gelangte und von dieser u. a. eine Wiedererwägung bezüglich des erwähnten Entscheids verlangte (BB.2008.39, act. 1);

- der Gesuchsteller am 24. April 2008 eingeladen wurde, bis 5. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.39, act. 2);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. Mai 2008 ausführte, dass er diese Sicherstellung, weil gesetz- und verfahrenswidrig, verweigere (BB.2008.39, act. 3);

- dem Gesuchsteller mit vom Gesuchsgegner 1 unterzeichneten Schreiben vom 6. Mai 2008 eine Nachfrist bis 16. Mai 2008 zur Zahlung des Kostenvorschusses anberaumt und hierbei mit kurzer Begründung ausgeführt wurde, dass die erste Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht nichtig sei (BB.2008.39, act. 4);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 geltend machte, er habe die erneute Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses erst am 16. Mai 2008 zugestellt erhalten, und er zudem um Gewährung des Rechts um unentgeltliche Prozessführung ersuchte (BP.2008.28, act. 1);

- die I. Beschwerdekammer hierauf dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess und diesen aufforderte, dieses bis 29. Mai 2008 auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (BP.2008.28, act. 2);

- der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 beantragt, die Justizpersonen der I. Beschwerdekammer am Bundesstrafgericht in Bellinzona, B., und C., hätten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den freiwilligen, nichtstrittigen Ausstand zu treten, allenfalls seien diese durch ein separates Ausstandsverfahren (Art. 37 BGG) in den Ausstand zu setzen (BP.2008.30 act. 1);

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- sowohl der Gesuchsgegner 1 am 2. Juni 2008 als auch die Gesuchsgegnerin 2 am 5. Juni 2008 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragten (BP.2008.30 act. 3 und 4);

- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des BGG, mithin Art. 34 ff BGG, Anwendung finden;

- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG);

- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auf die angeblich gesetzes- und verfahrenswidrige Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses an sich sowie auf die Fristansetzung zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege bezieht und geltend macht, dass ein Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vorliege;

- gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 34 Abs. 1 lit. a bis d genannten), insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten;

- die vom Gesuchsteller beanstandete Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses eine gesetzliche Grundlage in Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG aufweist;

- die Erhebung eines Kostenvorschusses im Gerichtsverfahren eines EMRK- Vertragsstaates die Bestimmungen der EMRK grundsätzlich nicht verletzt (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 433; Urteile des EGMR i.S. A. gegen Schweiz vom 17. Mai 1995, Nr. 22335/93, Ziff. 2a und 3, Nr. 23855/94, Ziff. 1a, Nrn. 24101/94 und 24440/94, Ziff. 2a);

- die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen für die Einreichung des ausgefüllten und mit den notwendigen Beilagen versehenen Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal sie – als richterlich bestimmte Frist – nach Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 47 Abs. 2 BGG aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnte;

- die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Fristansetzung im Rahmen

- 4 des Verfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach unzutreffend sind;

- selbst dann kein Ausstandsgrund vorläge, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht angenehme Ansicht vertritt oder willkürliche Prozesshandlungen trifft, da die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen auf dem ordentlichen Prozessweg zu erfolgen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6; TPF BB.2006.60 vom 1. Dezember 2006 E. 2.2);

- die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe jeglicher Grundlage entbehren, aber auch als solche keine gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs.1 lit. e BGG darstellen;

- das Ausstandsgesuch somit unbegründet und demzufolge abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen wird;

- 5 und erkennt: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen.

Bellinzona, 13. Juni 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an - A. - B. - C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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