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Bundesstrafgericht 12.05.2004 BK_G 031/04

12 mai 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,478 mots·~12 min·3

Résumé

Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

Texte intégral

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_G 031/04

Entscheid vom 12. Mai 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

- 2 -

Sachverhalt: A. Den beiden Angeschuldigten, A.______ und B.______, wird vorgeworfen, am 25. Oktober 2003 C.______ zunächst nach Z.______ (SO) und dann in ihr Auto gelockt zu haben. In der Folge habe man ihn mit Waffengewalt und verbundenen Augen nach Y.______ (AG) in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma D.______ GmbH, deren Inhaber die Angeschuldigten seien, entführt. Dort sei das Opfer festgehalten und unter intensiver Gewaltanwendung (Fesselung, Elektroschock, Halten von Schusswaffe in Mund und an Kopf) sowie mit Morddrohungen gegen die Familie genötigt worden, das Versprechen abzugeben, dass er oder sein Geschäftspartner den Tätern insgesamt Fr. 200'000.-- übergeben werde. Des Weiteren hätten die Angeschuldigten im Fahrzeug von C.______, das ebenfalls in den Kanton Aargau verbracht worden sei, Fr. 5'000.-- gefunden und behalten. Schliesslich sei das Opfer in X.______ (AG) freigelassen worden, nachdem es versprochen habe, bis am Abend des 27. Oktober 2003 in W.______ (BS) eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- zu leisten (BK act. 1, S. 2). Da C.______ die Straftat an seinem Wohnort im Kanton Zürich (V.______) angezeigt hatte und sofortiges Handeln geboten war, hoben die zürcherischen Behörden ohne Rücksicht auf den genauen Tatort die Untersuchung an und nahmen die Angeschuldigten am 30. Oktober 2003 fest. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (nachfolgend „Bezirksanwaltschaft V“) erklärte sich – in Absprache mit den Behörden der Kantone Aargau und Solothurn sowie unter Berücksichtigung der knappen Kapazitäten der Staatsanwaltschaft Solothurn – kollegialiter und insbesondere ohne Anerkennung ihrer Zuständigkeit bereit, das Verfahren zu führen, bis die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen geklärt seien (vgl. BK act. 1, S. 1 sowie Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben der Bezirksanwaltschaft V vom 24. November und 4. Dezember 2003). Demgemäss wurden in der Folge die erforderlichen Spurensicherungen und entsprechenden Auswertungen vorgenommen, Hausdurchsuchungen bzw. Sicherstellungen und umfangreiche polizeiliche bzw. bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen der Angeschuldigten sowie weiterer Personen durchgeführt, die Fernmeldeverkehr-Randdaten der Angeschuldigten sowie des Geschädigten rückwirkend ermittelt und der Fernmeldeverkehr des Geschädigten sowie weiterer Personen überwacht (vgl. Strafakten, Ordner 1 Register „polizeiliche Einvernahmen“ sowie „bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen“ und Ordner 2, Register „Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen“, „Telefonkontrolle“ sowie „Spurenberichte“).

- 3 - B. Gemäss Ausführungen der Bezirksanwaltschaft V sollen die Angeschuldigten sodann einige Tage vor der mutmasslichen Entführung von C.______ ein ähnliches Delikt begangen haben, indem sie E.______ in U.______ (LU) aufsuchten, mit ihm nach Y.______ (AG) fuhren, ihn und seinen Begleiter F.______ dort misshandelten, ersteren dazu nötigten, unterschriftlich auf seinen PW zu verzichten, und ihn anschliessend seines Fahrzeuges entledigten. Auch mit Bezug auf dieses Delikt wurde seitens der Bezirksanwaltschaft V offensichtlich ermittelt (Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben der Bezirksanwaltschaft V vom 4. Dezember 2003). Sodann werden B.______ und zwei bisher unbekannte Mittäter verdächtigt, am 18. Oktober 2003 in U.______ G.______ beim Einsteigen in sein Fahrzeug mit einem Elektroschockgerät und mit Händen und Füssen traktiert zu haben (BK act. 1, S. 2). Schliesslich wird A.______ (und dessen Vater H.______) vorgeworfen, I.______ ab 1. Oktober 2003 mehrmals telefonisch und am 25. Oktober 2003 anlässlich persönlicher Vorsprache massiv an Leib und Leben bedroht zu haben (vgl. Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Strafanzeige vom 26. Oktober 2003, S. 3).

C. Am 29. Oktober 2003 ersuchte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn den Kanton Aargau um Übernahme des am 26. Oktober 2003 wegen Drohung und Missbrauch des Telefons eröffneten Strafverfahrens (Verf.Nr. GER.2003.2026; Dossier „Gerichtsstandskorrespondenz“, Schreiben vom 29. Oktober 2003). Dieser übermittelte die Akten am 7. November 2003 dem Kanton Zürich, unter Hinweis auf die dort gegen A.______ geführte Untersuchung (Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben vom 7. November 2003). Mit Schreiben vom 24. November bzw. 4. Dezember 2003 hielt die Bezirksanwaltschaft V gegenüber den Behörden des Kantons Aargau sowie Solothurn fest, dass aus der Tatsache, dass sich der Kanton Zürich kollegialiter und im Interesse einer effizienten Strafverfolgung zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, nicht eine Anerkennung des Gerichtsstandes durch Einlassung abgeleitet werden könne. Dieser Auffassung stimmten die vorerwähnten Behörden am 12. bzw. 19. Dezember 2003 zu (vgl. Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben vom 12. und 19. Dezember 2003). Mit Schreiben vom 9. März 2004 stellte der Kanton Zürich dem Kanton Solothurn die Akten zu, verbunden mit dem Ersuchen um Prüfung des Gerichtsstandes. Dieser wiederum leitete die Akten am 17. März 2004 an die aargauische Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zum Gerichtsstand weiter, welche die Übernahme des Strafverfahrens in ihrer Antwort vom 1. April 2004 ablehnte (vgl. zu den beiden vorerwähnten Schreiben Dossier „Gerichtsstandskorrespondenz“). Die weiteren Gerichtsstandsverhandlun-

- 4 gen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung (auf die Aufnahme von Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Luzern wurde seitens der solothurnischen Staatsanwaltschaft infolge Dringlichkeit verzichtet; BK act. 1, S. 2).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wendet sich mit Eingabe vom 16. April 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien als zur Strafverfolgung und zur Beurteilung aller Straftaten des A.______ und des B.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2004 (Eingang: 4. Mai 2004) den Antrag, das Begehren des Kantons Solothurn sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Solothurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle Straftaten des A.______ und des B.______ zu untersuchen (BK act. 3). Die Staatsanwaltschaft Solothurn wurde von dieser Eingabe durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt (BK act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350 StGB). Nur wenn

- 5 auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB). Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). 1.2 Im vorliegenden Fall sind sich sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchsgegnerin einig, dass aufgrund des Sachverhaltes der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen i.S.v Art. 183 Ziff. 1 i.v.m. Art. 184 StGB sowie jener der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB allenfalls in Konkurrenz mit einfachem Diebstahl (Wegnahme von Fr. 5'000.-- aus dem Fahrzeug) in Frage kommt. Ihrer Ansicht nach muss dabei der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB) als das schwerste Delikt angesehen werden (BK act. 1, S. 2 sowie act. 3, S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, sollen die beiden Angeschuldigten versucht haben, C.______ unter intensiver Gewaltanwendung erpresserisch Geld abzunehmen. In diesem Zusammenhang wird ihnen vorgeworfen, ihr Opfer mehrmals mit einem Elektorschockgerät traktiert und ihm eine Schusswaffe in den Mund sowie an den Kopf gehalten zu haben (Strafakten, Ordner 1, Register „polizeiliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 27. Oktober 2003, S. 4 ff. sowie Register „bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 21. November 2003, S. 16, 18, 20). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage (allein diese ist für die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage massgebend; vgl. Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.2/2004 vom 26. Januar 2004 E. 1) muss mithin davon ausgegangen werden, dass von der Waffe – wenn auch nur zur Bedrohung – Gebrauch gemacht wurde. Demgemäss kommt als Straftatbestand versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 oder 4 StGB in Frage (vgl. zur rechtlichen Qualifikation BGE 110 IV 77, Regeste). Zwar war sich C.______ anlässlich seiner Befragungen nicht sicher, ob die Waffe geladen war (Strafakten, Ordner 1, Register „polizeiliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 27. Oktober 2003, S. 7 sowie Register „bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 21. November 2003, S. 20), weshalb zweifelhaft ist, ob die Tat als qualifiziert zu gelten hat oder nicht. Allerdings bleibt auch in einem solchen Fall bei der Gerichtsstandsbestimmung die Strafdrohung für das qualifizierte Delikt massgebend (SCHWERI/BÄNZIGER,

- 6 a.a.O., N. 293 i.f.), zumal in vorliegendem Fall anlässlich der bei A.______ durchgeführten Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2003 nebst einem Elektroschockgerät eine Pistole “CZ“ samt Magazin (Patronen abgefüllt!) beschlagnahmt werden konnte (Strafakten, Ordner 2, Register „Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen“, Verzeichnis der Kantonspolizei Aargau über beschlagnahmte Gegenstände, Blatt 4a). Da sowohl räuberische Erpressung als auch Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen mit der Höchststrafe Zuchthaus bedroht sind, ist für die Beurteilung der Schwere der Taten auf die angedrohte Mindeststrafe abzustellen. Im vorliegenden Fall beträgt diese bei der räuberischen Erpressung Zuchthaus nicht unter zwei (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB) bzw. fünf Jahren (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), währenddem für Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB) die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus (Art. 35 StGB) vorgesehen ist. Damit erweist sich die räuberische Erpressung als die mit der schwersten Strafe bedrohte und für die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage massgebliche Tat. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der räuberischen Erpressung lediglich um einen (vollendeten) Versuch handelt. Zwar ist die Strafdrohung für das versuchte Delikt wegen der in Art. 22 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung weniger schwer als diejenige für das vollendete (BGE 75 IV 94, 95; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 295). Allerdings ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn die verglichenen Strafdrohungen – was hier wie erwähnt nicht der Fall ist – gleich hoch sind (TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 350 StGB). 1.3 Es bleibt zu prüfen, wo die räuberische Erpressung als verübt im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gelten hat. Die Gesuchsgegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten ihr Opfer in Z.______ gewaltsam überwältigt und es offenbar noch in Z.______ danach gefragt hätten, wie viel es denn verdiene. Aus diesem Gewaltakt, verbunden mit der Frage, ob das Opfer über Geld verfüge, gehe deutlich hervor, dass die beiden Beschuldigten offenbar bereits in Z.______ den Vorsatz gehabt hätten, dem Opfer nach einer Entführung auch noch gewaltsam und erpresserisch Geld abzunehmen. Die Pistole und das Elektroschockgerät seien dabei bereits in Z.______ gegen das Opfer zum Einsatz gekommen (BK act. 3, S. 3). Zutreffend ist, dass C._____ gemäss dem von der Gesuchsgegnerin referierten Einvernahmeprotokoll (Strafakten, Ordner 1, Register „polizeiliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 27. Oktober 2003, S. 2) aussagte, nach

- 7 dem Einsteigen in das Auto in Z.______ „auf der rechten Nackenseite einen Druck von einem kalten Gegenstand“ gespürt zu haben, wobei er nicht sicher war, ob es sich um einen Pistolenlauf, ein Messer oder etwas ähnliches handelte. Unzutreffend ist demgegenüber, dass sich die beiden Beschuldigten bereits in Z.______ nach dem Verdienst ihres Opfers erkundigt hätten (ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für die Verwendung des Elektroschockgerätes). Vielmehr erklärte C.______: „J.______ führ sogleich los. Er fuhr zuerst rückwärts und anschliessend fuhr er vorwärts weg. (…) Den kalten Gegenstand verspürte ich nur wenige Minuten lang. Der Mann auf dem Rücksitz sprach nun mit mir. (…) Er fragte mich, wie viel ich verdienen würde“. In Anbetracht des so geschilderten, zeitlichen Ablaufs sowie mit Blick darauf, dass sich die Beteiligten – wie von der Gesuchstellerin plausibel dargetan – nur während kurzer Zeit und Distanz auf Solothurner Boden befanden (vgl. Separatordner, Beilage 1 und 2), kann damit nicht im Sinne der gesuchsgegnerischen Ausführungen geschlossen werden, dass das Opfer „offenbar noch in Z.______“ danach gefragt worden wäre, wie viel es verdiene. Selbst wenn den Ausführungen der Gesuchsgegnerin beizupflichten wäre, liesse sich daraus nichts zugunsten ihrer Auffassung ableiten, behauptet sie doch nicht, dass das Opfer im Kanton Solothurn zu einer Vermögensdisposition genötigt worden wäre. Aus den Äusserungen von C.______ selbst ist denn auch zu schliessen, dass er sich erstmals im Raum, in welchen er verbracht wurde und der sich nach bisherigen Erkenntnissen in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma D.______ GmbH in Y.______ (AG) befindet, mit entsprechenden Forderungen der Beschuldigten konfrontiert sah. So führte er auf die Frage, ob man ihm während der Autofahrt finanzielle Forderungen gestellt habe, wörtlich aus: „Nein, während der Fahrt nicht.“ (Strafakten, Ordner 1, Register „bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 21. November 2003, S. 11). Zieht man weiter in Betracht, dass die massgeblichen Nötigungshandlungen ebenfalls in Y.______ (AG) begangen worden sind, muss die räuberische Erpressung und damit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat als im Kanton Aargau verübt gelten. Dessen Behörden sind demgemäss für zuständig zu erklären. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich vor diesem Hintergrund die von den Parteien aufgeworfene Frage, wo das erste Delikt begangen wurde bzw. in welchem Kanton ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit besteht, von vornherein nicht stellt. Hierüber bräuchte nur dann befunden zu werden, wenn die strafbaren Handlungen, für die jemand

- 8 verfolgt wird, mit der gleichen Strafe bedroht wären. Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall. 1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gutzuheissen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ und B.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 13. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (samt Dossier „Gerichtsstandskorrespondenz“) - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (samt Strafakten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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