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Bundesstrafgericht 29.04.2004 BK_G 019/04

29 avril 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,210 mots·~6 min·1

Résumé

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

Texte intégral

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_G 019/04

Entscheid vom 29. April 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Gesuchstellerin gegen Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

- 2 -

Sachverhalt: A. Am 27. September 2003 stellte die mobile Grenzwacht auf dem Gemeindegebiet von Z.______/SO einen Personenwagen der Marke BMW mit dem französischen Kontrollschild ______ fest und unterzog den Lenker, A.______, sowie dessen Mitfahrer, B.______, einer Kontrolle. A.______ wies sich dabei mit einem Ausländerausweis N sowie einem russischen Führerausweis aus. Zwecks näherer Überprüfung und da die Grenzwacht im Innern des Fahrzeugs sowie im Kofferraum Natels, verdächtige Werkzeuge und diverse Kleider vorgefunden hatte, wurden die beiden Brüder auf den Polizeiposten in Y.______ verbracht. Weder der Personenwagen noch die erwähnten Effekten konnten in der Folge strafbaren Handlungen zugeordnet werden. Allerdings stellte der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Solothurn fest, dass es sich beim Führerausweis um eine Totalfälschung handelt. Entsprechend wurde A.______ wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 SVG) sowie Fälschens von Ausweisen (Art. 252 StGB) am 3. November 2003 beim Untersuchungsrichteramt Oensingen zur Anzeige gebracht.

B. Am 5. Januar 2004 ersuchte das Untersuchungsrichteramt Oensingen den Kanton Zug gestützt auf Art. 349 StGB um Übernahme des Strafverfahrens. Es verwies dabei auf ein hängiges Verfahren, welches von den zuständigen Behörden des Kantons Zug im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl in X.______/ZG vom 9./10. Dezember 2003 gegen A.______ eröffnet worden war. In seiner Antwort vom 22. Januar 2004 lehnte der Untersuchungsrichter des Kantons Zug die Übernahme des Strafverfahrens ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kanton Solothurn (bereits) am 27. September 2003 gegen A.______ ein Verfahren wegen Diebstahls angehoben habe, weshalb der Gerichtsstand nach Art. 305 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Solothurn liege. Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wandte sich mit Eingabe vom 1. März 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts, welche das

- 3 entsprechende Gesuch am 1. April 2004 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona übermittelte. Die solothurnische Staatsanwaltschaft beantragt darin, es seien die Behörden des Kantons Zug zur Strafverfolgung und Beurteilung des A.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug seinerseits stellt mit Eingabe vom 15. März 2004 den Antrag, die Behörden des Kantons Solothurn seien als zur Strafverfolgung und Beurteilung des A.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei der - per 31. März 2004 aufgelösten - Anklagekammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 lit. g SGG sowie Art. 351 StGB.

2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, diese erweise sich von vornherein als haltlos (BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63; 97 IV 146 E. 1 S. 149). Die Kantone haben dabei von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit der Verhandlungen über den Gerichtsstand vorliegt. Wo zur Klärung weitere Erhebungen angestellt wurden, geht die Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Urteils aus (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.2/2004 vom 26. Januar 2004 E. 1 sowie 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003 E. 1.1; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 286).

- 4 - 2.2 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass sowohl zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsverhandlungen als auch des vorliegenden Entscheids ein Diebstahlsverdacht gegen A.______ im Kanton Solothurn nicht in Frage kommt. Weder die Abklärungen, welche von der Polizei des Kantons Solothurn vorgenommen wurden, noch die Ermittlungen der Zuger Behörden lassen auf ein solches oder ein anderes, mit der gleichen oder einer schwereren Strafe bedrohtes Delikt schliessen. Damit steht im Kanton Solothurn als schwerste strafbare Handlung der Tatbestand des Fälschens von Ausweisen (Art. 252 StGB) zur Diskussion. Dieser wird vom Gesetz lediglich mit Gefängnis oder mit Busse und demgemäss mit einer geringeren Strafe bedroht als der im Kanton Zug verfolgte Diebstahl (Art. 139 StGB). Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Kanton Zug folglich für zuständig zu erklären. Am vorstehenden Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man mit dem Gesuchsgegner davon ausgehen wollte, dass im Kanton Solothurn zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung betreffend Diebstahl angehoben worden ist (vgl. hierzu BGE 86 IV 128 E. 1 b S. 130 f.; Urteil der Anklagekammer 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 2; SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., N. 141). Stellen die Behörden eines Kantons - vor der Vereinigung der Verfolgung mehrerer strafbarer Handlungen in der Hand der Behörde eines Kantons - die Untersuchung bezüglich des schwersten Deliktes ein, ohne zu wissen, dass der Beschuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war, so wird der Kanton, der das Verfahren einstellte, üblicherweise nicht mehr gezwungen, das gleichzeitig geführte Verfahren zu übernehmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 299 ff.). Dies muss a fortiori gelten, wenn ein Kanton wie hier das Verfahren bezüglich eines gleich schwer wiegenden Delikts eingestellt hat, bevor das Verfahren im andern Kanton überhaupt angehoben worden ist. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2004) muss dabei das solothurnische Verfahren betreffend Diebstahl als eingestellt betrachtet werden. Zwar trifft zu, dass ein formeller Abschluss nicht erfolgte. Allerdings gilt ein Verfahren im Zusammenhang mit Art. 350 Ziff. 1 StGB auch dann als beendet, wenn es als tatsächlich erledigt anzusehen ist bzw. wenn eine Untersuchung zwar eröffnet, in der Folge aber nicht weitergeführt wurde, ohne dass sie je formell eingestellt worden wäre (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). 2.3 Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gutzuheissen.

- 5 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Zug werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 29. April 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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