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Bundesstrafgericht 06.05.2004 BK_G 014/04

6 mai 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,477 mots·~7 min·4

Résumé

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 6. Mai 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon

Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchstellerin gegen Bezirksstatthalteramt Arlesheim,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 014/04

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Sachverhalt:

A. Gegen A.______, B.______, C.______ wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in den Monaten April – Juni 2001 geführt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in mehreren Kantonen und im Ausland in zahlreichen Kirchen, teils verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedenbruch, aus religiösen Gründen Reliquien und Reliquiare gestohlen zu haben. Von den ersten 23 ermittelten Sachverhalten fielen zwölf im Kanton Luzern an, zwei im Kanton St. Gallen, je drei in den Kantonen Graubünden und Obwalden sowie ein Fall im Kanton Baselland. Dazu kamen im Verlaufe der Ermittlungen drei bis vier Fälle im Kanton Tessin, ein Fall im Kanton Schwyz, fünf bis sechs Fälle (bestritten und fraglich) im Kanton Wallis sowie eine gleiche Anzahl in Frankreich. Die erste Anzeige erfolgte am 26. April 2001 im Kanton Baselland gegen Unbekannt im Zusammenhang mit einem Kirchendiebstahl in Z.______. Aufgrund einer Anzeige vom 12. Mai 2001 eröffneten die Behörden des Kantons Luzern ein Strafverfahren gegen die genannten Personen.

B. Der Kanton Luzern gelangte erstmals am 4. April 2003 an den Kanton Baselland. In der Folge fanden bis zum 18. August 2003 Schriftenwechsel statt.

Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung.

C. Der Kanton Luzern wandte sich mit Eingabe vom 20. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte, der Kanton Baselland sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A.______, B.______ und C.______ zu führen (BK act. 1). Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Baselland, beantragte innert erstreckter Frist am 18. März 2004, es sei das Gesuch des Kantons Luzern abzuweisen und deren Behörden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Beschuldigten wegen der zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (BK act. 6). Die Staatsanwaltschaft Luzern wurde von dieser Eingabe durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei der - per 31. März 2004 aufgelösten - Anklagekammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB bzw. Art. 279 Abs. 1 BStP.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.

2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Luzern einerseits und das Amtsstatthalteramt Arlesheim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandkonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II). Die übrigen Kantone, in denen mutmassliche Sachverhalte gesetzt wurden, sind vom vorliegenden Zuständigkeitskonflikt nicht betroffen.

2.2 Für die Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts besteht keine Frist. Im Interesse eines beförderlichen Verfahrensganges kann jedoch nicht beliebig lange mit der Bestimmung der Zuständigkeit zugewartet werden. Was diesbezüglich für den Beschuldigten, der die Zuständigkeit eines Kantons bestreitet, gilt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623), muss auch für die Behörden eines Kantons gelten, bei denen die Ermittlungen hängig sind und die ihre Zuständigkeit bestreiten.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Kanton Luzern am 4. April 2003 erstmals an die Behörden des Kantons Baselland, welche am 7. Mai 2003 Stellung nahmen, was zu einem zweiten Schriftenwechsel mit Schreiben vom 24. Juli 2003 bzw. Antwort vom 18. August 2003 führte (Doss V, Fasz., zum Verfahren, Gerichtsstand). Nach dem Schreiben des Kantons Baselland vom 18. August 2003 reagierte der Kanton Luzern nicht mehr. Erst mit Eingabe vom 20. Februar 2004, also volle sechs Monate später, gelangte er an die Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Luzern kann trotz dieser langen Zeitdauer noch nicht angenommen werden (siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 ff., insbesondere N. 448 f.). Indessen ist fraglich, ob das lange Zuwarten der Behörden des Kantons Luzern mit dem Anhängigmachen des Zuständigkeitsstreites gegen Treu und Glauben verstiess, mithin missbräuchlich war. Das Prinzip des Handels

- 4 nach Treu und Glauben gilt auch im Strafprozessrecht und ist von allen Verfahrensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten. Das lange Zuwarten der Behörden des Kantons Luzern nach einem abgeschlossenen Schriftenwechsel mit dem anderen Kanton - und ohne dass sich daraus noch ein weiterer Abklärungsbedarf (bezüglich Zuständigkeit) ergeben hätte - stellt einen klaren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Die Anrufung der für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständigen eidgenössischen Behörde ist unter diesen Umständen jedenfalls an der Grenze des Verstosses gegen Treu und Glauben.

3. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass bei den mehreren gleich schweren Delikten in verschiedenen Kantonen das Verfahren zuerst im Kanton Baselland angehoben worden ist. Der Kanton Luzern beruft sich denn auch auf Art. 350 Abs. 1 StGB. Dem hält der Kanton Baselland entgegen, vom gesetzlichen Gerichtsstand sei hier gestützt auf Art. 262 BStP abzuweichen, weil ein offensichtliches Schwergewicht im Kanton Luzern liege, während der Kanton Baselland nur am Rande tangiert sei. Überdies sei das Verfahren im Kanton Luzern bereits fortgeschritten. Die Kantonspolizei Luzern hat in der Tat das Verfahren vorangetrieben, zahlreiche Einvernahmen der grundsätzlich geständigen Angeschuldigten gemacht und Abklärungen bezüglich der Geschädigten getätigt. Daraus kann dem Kanton Luzern jedoch kein Nachteil im Zuständigkeitsstreit erwachsen. Das Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass von einer praktisch beendeten Untersuchung gesprochen werden müsste (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518). Nachdem der Kanton Baselland nur von einem Sachverhalt betroffen ist, dieser jedoch als erster zur Anzeige gelangte, kommt es deshalb allein darauf an, ob insgesamt ein Schwergewicht von Sachverhalten im Kanton Luzern anzunehmen ist. Nach der bisherigen Rechtssprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwergewichts nicht einfach eine rein arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl

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Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Vergleiche anzustellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458). Andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder Schadensbeträge – die konkrete Bedeutung hängt in Anbetracht des speziellen Deliktsguts nicht einfach vom ohnehin schwierig zu ergründenden Geldwert ab –, gelangen hier nicht zur Anwendung. Nach der bisherigen Rechtssprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint wurde (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203, mit Verweis auf die Praxis der Anklagekammer). Dabei sind alle Delikte zu berücksichtigten, nicht nur jene, die in den zwei Kantonen begangen wurden, zwischen welchen der Gerichtsstand streitig ist. Vorliegend ist unter Ausklammerung der den Kanton Wallis betreffenden Fälle (und der hier nicht interessierenden Sachverhalte in Frankreich) von 27 – 28 Fällen auszugehen. Mit rund 12 Fällen ist der Kanton Luzern mit weniger als der Hälfte der zu beurteilenden Fälle betroffen, ein offensichtliches Schwergewicht liegt im Quervergleich mit der bisherigen Praxis (siehe die Kasuistik bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 460 ff., für den vorliegenden Fall insbesondere N. 477) damit hier noch nicht vor. Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen und der Kanton Baselland berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu führen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basselland werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______, B.______, C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 6. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bezirksstatthalteramt Arlesheim (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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