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Bundesstrafgericht 27.10.2004 BK_B 149/04

27 octobre 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,417 mots·~7 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 27. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien A.______,

Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Kommunikation,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 149/04

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer Kontrolle durch den Grenzwachposten in Z.______ (GR) vom 29. August 2004 stellte der Zollbeamte ein mitgeführtes und angeschlossenes Funkgerät im Fahrzeug von A.______ fest. Die vorgezeigte Amateurfunkkonzession sowie das Gerät wurden durch das Grenzwachcorps gestützt auf Art. 52 Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) und Art. 19 Abs. 3 VStrR vorläufig beschlagnahmt (BK act. 2.1). B. Am 6. September 2004 verfügte das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Widerhandlung gegen Art. 52 Abs. 1 lit. b und e FMG und gleichzeitig die Beschlagnahme des Funkgeräts (BK act. 2.2, 2.4). C. Mit nicht persönlicher unterzeichneter Eingabe vom 12. September 2004 erhob A.______ beim BAKOM Beschwerde gegen die Beschlagnahme mit dem Antrag auf umgehende Rückgabe des Funkgeräts, Erstellung einer Konzession, die bei allen Amtstellen in der Schweiz anerkannt werde sowie einer schriftlichen Entschuldigung (BK act. 1). Die Vizedirektorin des BAKOM hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2004 an der Zwangsmassnahme fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BK act. 2). Auf Zustellung derselben und Einräumen einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik reagierte A.______ nicht (BK act. 5). Auf die Ausführungen in Beschwerde und Beschwerdevernehmlassung wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnisse des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier der Vizedirektorin des Beschwerdegegners) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR; Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG). Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff. VStrR). 1.2 Gemäss Rückschein der Post wurde die Beschlagnahmeverfügung vom Beschwerdegegner am 6. September 2004 der Post übergeben und am 8. September 2004 dem Beschwerdeführer ausgehändigt (BK act. 2.7). Die dreitägige Frist des Art. 26 Abs. 3 VStrR ist am Samstag, 11. September

- 3 beziehungsweise am Montag, 13. September 2004 (Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3) abgelaufen. Die der Post mit diesem Datum (Poststempel) übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben. Dies ist insofern für das Eintreten nicht entscheidend, als es sich bei der eigenhändigen Unterschrift einerseits um einen heilbaren Mangel handelt, andererseits der Beschwerdeführer durch die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innert der ihm gesetzten Frist seinen Willen zu Führung einer Beschwerde bestätigt hat (BK act. 3, 4). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe der Amateurfunkkonzession. Gemäss Beschlagnahmeverfügung (BK act. 2.4) wurde die Konzession nicht formell beschlagnahmt. In der Vernehmlassung hat der Beschwerdegegner explizit erklärt, diese Konzession habe sich als ordnungsgemäss erwiesen und werde deshalb dem Beschwerdeführer umgehend zurückgegeben. Die Amateurfunkkonzession ist nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Erstellung einer anders formulierten Amateurfunkkonzession verlangt wird, da es auch diesbezüglich an einem anfechtbaren Beschwerdegegenstand (ablehnende Verfügung) fehlt. Der Beschwerde nicht zugänglich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, die beteiligten Behörden hätten sich zu entschuldigen. Einzutreten ist auf die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Funkgeräts richtet.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme ein, er verfüge über eine auch für abgeänderte Geräte gültige Amateurfunkkonzession. Im Übrigen sei das Gerät vom Werk her mit Frequenzen ausgestattet, die vom Beschwerdegegner beanstandet würden. Überdies habe er mit diesem Gerät bisher noch keine Funkgespräche geführt, da er es erst seit einer Woche (vor der Beschlagnahme) besessen habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, das Gerät könne gemäss seinen ersten technischen Überprüfungen auch auf nicht öffentlichen Funkfrequenzen genutzt werden, was einen Tatverdacht begründe. Die weitergehende Prüfung der Frage der konkreten Strafbarkeit erfolge erst im eigentlichen Strafverwaltungsverfahren.

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2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Voraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR, unter anderem auch für die Beschlagnahme, ist ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Gegenstände oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222 E. 2c). Zudem stellt diese Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch sie unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c). 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zulässigkeit der Abänderung der Grundeinstellung einer Funkanlage bzw. die Berechtigung dazu für den Entscheid über die Beschlagnahme nicht entscheidend. Die individuelle Abänderung von Funkanlagen ist für eine bestimmte Kategorie von Amateurfunkkonzessionären unbestritten zulässig (Art. 27 Abs. 5 FKV, SR 784.102.1). Entscheidend ist vielmehr, ob das fragliche Gerät auf einer unzulässigen Frequenz arbeitet und der Verdacht besteht, es sei auf solchen Frequenzen gesendet/empfangen worden. Für die Frage der Zulässigkeit der Frequenz massgeblich ist die Verordnung des BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV, SR 784.102.11). Nach Darstellung der Vorinstanz als der dafür spezialisierten und mit der Überwachung und Kontrolle in diesem Bereich betrauten Behörde ist dies mit Bezug auf das beschlagnahmte Funkgerät der Fall (siehe auch einerseits die in Art. 7 VFKV freigegebenen Funkfrequenzbänder, andererseits die vom fraglichen Gerät eingestellten Frequenzen, BK act. 2.3) Als Beispiel für die Einstellung einer unzulässigen Frequenz wird die Frequenz 158.625 (Nachrichtenkanal bei Schadenereignissen und Unfällen) erwähnt. Dass das fragliche Gerät im Zeitpunkt der Sicherstellung angeschlossen war, begründet ausserdem den Verdacht seiner Benutzung. Gesamthaft ist dies ausreichend für den Verdacht, der Beschwerdeführer habe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. e FMG eine Fernmeldeanlage betrieben, die den Vorschriften nicht entsprach. Die Unschuldsvermutung bleibt gewahrt. 2.4 Im Verwaltungsstrafrecht sind Zwangsmassnahmen auch bei blossen Übertretungen zulässig. Ausgenommen sind sie einzig bei reinen Ordnungswidrigkeiten (Art. 45 Abs. 2 VStrR). Die Voraussetzungen der Beschlagnahme als bloss vorläufiger Massnahme zum Zwecke der Sicherstellung einer allfälligen Einziehung, sei es im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b oder

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Art. 46 Abs. 2 VStrR, sind hier ebenfalls erfüllt. Je nach Ausgang des Strafverfahrens kann nicht zum Voraus ausgeschlossen werden, dass eine Einziehung des Funkgeräts unter dem einen oder anderen der genannten Rechtstitel in Frage kommt, weshalb sich eine vorzeitige Herausgabe nicht rechtfertigt. Obschon das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Verwaltungsstrafverfahren rasch zum Abschluss gebracht werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- angesetzt. (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.

Bellinzona, 22. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A.______ - Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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