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Bundesstrafgericht 20.01.2005 BK_B 126/04

20 janvier 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,984 mots·~10 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters(Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters(Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters(Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters(Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 20. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Vorinstanz

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin gegen A.______, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2 BStP) Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 126/04

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Sachverhalt:

A. Am 1. Januar 2004 übernahm die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) das bis dahin vom kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau geführte Strafverfahren gegen A.______ (nachstehend „A.______“) und B.______ (nachstehend „B.______“) wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. B.______ befand sich seit dem 10. Juni 2003 im vorzeitigen Strafvollzug und wurde auch nach der Verfahrensübernahme seitens der Bundesanwaltschaft mit seinem Einverständnis sowie – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage in der BStP – in Analogie zu den kantonalen Regelungen unter diesem Regime belassen. A.______ hingegen befand sich zum Zeitpunkt der Verfahrensübernahme seitens der Bundesanwaltschaft nach wie vor in Untersuchungshaft. Seinen am 29. April 2004 gestellten Antrag auf vorzeitigen Strafantritt wies das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersuchungsrichteramt“) wegen nach wie vor bestehender Kollusionsgefahr mit Verfügung vom 1. Juni 2004 ab (BK act. 1.4). Mit Gesuch vom 29. Juni 2004 beantragte A.______ erneut die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. Diesem wurde am 26. August 2004 nunmehr entsprochen (BK act. 1.1).

B. Dagegen führt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2004 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Abweisung des Gesuchs von A.______ um Gewährung des vorzeitigen Strafantritts (BK act. 1). Sie führt im Wesentlichen an, die Kollusionsgefahr sei noch nicht gebannt, bestünden doch nach wie vor Widersprüche in Bezug auf angebliche Drogengeschäfte zwischen A.______ und dem in einem separaten Strafverfahren u.a. wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagten C.______ (nachstehend „C.______“). Zudem sei der Bundesstrafprozessordnung das Institut des vorzeitigen Strafantritts unbekannt.

In seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ebenso beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner hielten in der Replik vom 22. Oktober 2004 resp. Duplik vom 2. November 2004 an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf eine zweite Stellung-

- 3 nahme. Um allfällige Fortschritte der Untersuchung im Entscheid berücksichtigen zu können, wurde die Beschwerdeführerin in der Folge zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert und diese dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz mit der Möglichkeit der Vernehmlassung zugestellt. Alle Beteiligten hielten in ihren jeweiligen Eingaben an ihren ursprünglich gestellten Rechtsbegehren fest (BK act. 13, 14, 16, 19). Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1, 121 II 72, 74 E. 1a).

1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a des Strafgerichtsgesetzes (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Die konkrete Beschwer ergibt sich aufgrund ihrer strafprozessualen Verantwortung für die Anklageerhebung und -vertretung, woraus sie ein aktuelles Interesse am Ergebnis der Strafuntersuchung und an der Verhinderung von Kollusion hat. Sie ist darauf angewiesen, dass der Untersuchungsrichter seiner Verpflichtung nachkommt, den Sachverhalt soweit festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung entscheiden kann (Art. 113 Abs. 1 BStP), sowie die Beweismittel für die Hauptverhandlung zu sammeln (Art. 113 Abs. 2 BStP).

Die angefochtene, verfahrensleitende Verfügung bewilligt das Gesuch des Beschwerdegegners um Versetzung aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafantritt. Diese Verfügung stellt grundsätzlich eine anfechtbare Amtshandlung dar (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der erforderlichen Frist eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. 2.1 Die Möglichkeit für den Beschuldigten, seine Strafe vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils anzutreten, ist von der Bundesstrafprozessordnung nicht explizit vorgesehen. Sie hat sich aber in der Praxis bewährt und wird in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen geregelt. Mit der Einführung der vereinheitlichten Strafprozessordnung soll der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug schweizweit eine einheitliche Regelung erfahren (vgl. Art. 249 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung [VE StPO]). Neu wird der vorzeitige Strafvollzug im revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auch eine materielle Rechtsgrundlage erhalten (nArt. 75 Abs. 2 StGB, beschränkt auf Freiheitsstrafen). Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug hat sich in der Praxis insbesondere für Beschuldigte als sinnvoll erwiesen, die sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befinden und längere, unbedingte Freiheitsstrafen oder entsprechende freiheitsentziehende Massnahmen zu gewärtigen haben (vgl. Begleitbericht VE StPO, S. 169 f.).

Angesichts dieser praktischen Entwicklung und ihrer bevorstehenden Einführung auf gesetzlicher Ebene ist evident, dass die aus dem Jahr 1934 datierende Bundesstrafprozessordnung mit Bezug auf den vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug lückenhaft ist. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der praktischen Handhabung der BStP ergibt sich indessen, dass von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden müsste. Die Tatsache, dass der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger stark einschränkt und dessen Resozialisierungschancen verbessert, spricht vielmehr dafür, diese sinnvolle und in der kantonalen Praxis bewährte Einrichtung im Sinne der Lückenfüllung per analogiam auch im Bundesstrafprozess zuzulassen (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004 [BK_H 125/04], E. 7). Dies wurde zugunsten des im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Mitbeschuldigten B.______ denn auch getan (vgl. Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Vertreterin von B.______ vom 14. Januar 2004; BK act. 1.12).

2.2 Soll die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs auch im Bundesstrafprozess bestehen, stellt sich die Frage nach deren Voraussetzungen. Die verschiedenen strafprozessualen Regelungen der Kantone knüpfen die Bewilligung zum vorzeitigen Strafantritt daran, dass der Zweck des Verfahrens dadurch nicht gefährdet wird (vgl. § 71a StPO ZH) resp. der Stand der Untersuchung diesen erlaubt (Art. 132 StPO SG, Art. 197 StrV BE) oder dass kein Haftgrund mehr besteht (vgl. § 89 StPO BL). Angesichts der in diesem

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Bereich bevorstehenden einheitlichen Regelung gemäss der vereinheitlichten Strafprozessordnung erscheint es sinnvoll, sich für den Bundesstrafprozess an den im VE StPO statuierten Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafantritt zu orientieren. Art. 249 Abs. 1 VE StPO lässt diesen zu, „..., sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt“. Dafür bedarf es mindestens, dass keine erkennbare Kollusionsgefahr mehr besteht. Darin sind sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz im Übrigen einig. Es ist notorisch, dass die Sicherungszwecke, die mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angestrebt werden, im Vollzugsregime nur unvollkommen erreicht werden können. Hier bestehen grundsätzlich offene Kommunikationsmöglichkeiten, die es zulassen, dass nach Aussen relativ ungehindert kolludiert werden kann.

Während beim Entscheid über die Versetzung in die Untersuchungshaft das Vorliegen von Kollusionsgefahr massgebend ist, hat die zuständige Behörde für die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts somit gerade das Fehlen von Kollusionsgefahr darzutun, ist doch dies zum Schutz des Verfahrensstandes erforderlich.

3. 3.1 Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten, Zeugen oder Mitbeschuldigte etc. zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte (vgl. zur Kollusionsgefahr auch BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht in der Regel so lange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht vollständig erhoben hat.

3.2 Der zuständige Untersuchungsrichter wies in der angefochtenen Verfügung auf die den Beschwerdegegner belastende Aussage des Mitbeschuldigten B.______ hin, wonach sie angeblich im Juli 2001 gemeinsam einen weiteren Abnehmer, C.______, mit 5 kg Heroin beliefert hätten. Gemäss der Schilderung B.______ seien die in den Seitenteilen des Wagens versteckten Drogen von Z.______ nach Y._______ transportiert worden. B.______ nannte dabei auch den Namen eines weiteren Komplizen (D.______). Die Übergabe habe in einer Garage von C.______ in Y.______ stattgefunden (vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme A.______ – B.______ vom 27. Juni 2004, BK act. 7.1, S. 27 f.).

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Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war dieser Tatvorwurf noch nicht weitergehend abgeklärt worden und wurde vom Beschuldigten zudem bestritten. In der Zwischenzeit erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.______ und C.______, anlässlich welcher B.______ seine belastenden Aussagen in Bezug auf das angebliche Drogengeschäft zwischen ihm und dem Beschwerdegegner als Lieferanten und C.______ als Abnehmer sowie die Rolle des Komplizen D.______ bestätigte. Ferner gab er zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe ihm von anderen Drogengeschäften mit C.______ erzählt, er wisse aber nichts Näheres darüber (vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme B.______ – C.______ vom 9. November 2004, pag. 114 ff.; BK act. 14.2). C.______ seinerseits bestritt nicht nur diese konkreten Tatvorwürfe, sondern gar B.______ und den Beschwerdegegner überhaupt zu kennen (vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme B.______ – C.______ vom 9. November 2004, pag. 109 f.). Der Beschwerdegegner selber wurde mit diesen erneuten resp. neuen Tatvorwürfen hingegen bis dato nicht konfrontiert. Damit liegen zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf das angebliche Drogengeschäft mit B.______ und C.______ von Seiten des Beschwerdegegners bestreitende und in Bezug auf die angeblichen weiteren Drogengeschäfte mit C.______ noch keinerlei Aussagen vor. Damit sind die relevanten Beweise zur Klärung dieses Sachverhaltskomplexes nicht vollständig erhoben, weshalb eine Kollusionsmöglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Den Strafakten ist zudem zu entnehmen, dass zwei Männer im Namen des Beschwerdegegners in der Wohnung der Ehefrau des B.______ in Deutschland erschienen sind und erwirken wollten, dass B.______ seine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschwerdegegner zurückzieht (vgl. Einvernahme E.______ vom 29. Juli 2004 vor dem Amtsgericht Lemgo, S. 4; BK act. 1.8). Dass es dabei zu keiner Drohung kam, ist nicht relevant, war dieser „Besuch“ doch eindeutig darauf ausgerichtet, das Aussageverhalten des B.______ zu beeinflussen. Beim Beschwerdegegner ist somit auch eine hohe Kollusionsbereitschaft vorhanden. Insgesamt kann daher eine Kollusionsgefahr nach dem heutigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden. Der Tatvorwurf einer Drogenlieferung über 5 kg Heroin stellt eine schwerwiegende zusätzliche Belastung gegenüber dem Beschwerdegegner dar und stützt sich den entsprechenden Einvernahmeprotokollen zufolge auf sehr konkrete Angaben. Vor einer Versetzung des Beschwerdegegners in den vorzeitigen Strafvollzug ist die Ausräumung einer Kollusionsmöglichkeit hinsichtlich dieses von ihm nach wie vor bestrittenen Sachverhaltskomplexes abzuwarten.

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3.3 Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren stellt der vorzeitige Strafvollzug nicht die Regel dar. Nur in hinsichtlich des Verfahrensstandes unbedenklichen (Ausnahme-)Fällen kommt dieser, wie oben ausgeführt, in Frage und ist er sinnvoll. Angesichts der noch offenkundig bestehenden Kollusionsgefahr in Bezug auf einen wesentlichen Sachverhaltskomplex, vermögen auch Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bezug auf die Haftdauer eine Entlassung des Beschwerdegegners aus der Untersuchungshaft und Überführung in den vorzeitigen Strafvollzug nicht zu rechtfertigen. Das grundsätzlich offene Vollzugsregime lässt bekanntermassen keine untersuchungshaftähnliche Freiheitsbeschränkung zur Sicherung des Beweisergebnisses zu. Letztere kann und soll einzig mit der Untersuchungshaft gewährleistet werden.

3.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens stellt sich die Frage nach der Regelung der Vollzugsmodalitäten nicht, weshalb sich deren Beantwortung erübrigt.

4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat und diese unterlegen ist, sind gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen, wenngleich die Gegenpartei im formellen Sinn ein Privater ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Bellinzona, 20. Januar 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Till Gontersweiler (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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