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Bundesstrafgericht 11.10.2004 BK_B 113/04

11 octobre 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,774 mots·~9 min·2

Résumé

Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (Art. 26 VStrR);;Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (Art. 26 VStrR);;Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (Art. 26 VStrR);;Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (Art. 26 VStrR)

Texte intégral

Entscheid vom 11. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichterin Ott, Vorsitz, Bundesstrafrichter Ponti und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Contu Parteien A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, gegen Eidgenössische Spielbankenkommission

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (Art. 26 VStrR)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_B 113/04

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Sachverhalt: A. Am 8. Juli 2004 nahm die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) in den Räumlichkeiten der C.______ AG an der U.______Str., in W.______ eine Hausdurchsuchung vor und versiegelte diverse Geldspielautomaten und Tresorfächer. Anlässlich eines im Beisein von A.______ durchgeführten Augenscheins wurden die Tresorfächer am 22. Juli 2004 geöffnet, und die ESBK beschlagnahmte die darin vorgefundenen Bargeldbeträge sowie vier Geldspielautomaten und deren Kassen.

B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 erhob A.______ als Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragte die Herausgabe der in den Tresorfächern 1, 2, 3 und 4 vorgefundenen Bargeldbeträge. Die Beschlagnahme von vier Geldspielautomaten und deren Kassen beanstandet er nicht. Der Direktor der ESBK stellt mit seiner Vernehmlassung vom 5. August 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte und halten an den gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen in ihren Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR steht dem Betroffenen gemäss Art. 26 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a VStrR die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen, wenn sie sich gegen den Chef der beteiligten Verwaltung richtet. Die angefochtene Beschlagnahme von Geldern ist eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 VStrR; sie stützt sich auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK. Die Beschwerde ist demnach zulässig. Gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist sie innert drei Tagen nach Kenntnisnahme der angefochtenen Amtshandlung einzureichen. Die Beschwerde vom 26. Juli 2004 gegen die Beschlagnahme vom 22. Juli 2004 ist rechtzeitig erhoben worden, da der dritte Tag nach Kenntnisnahme, der 25. Juli 2004, auf einen Sonntag fiel. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu

- 3 belegen. Voraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR, zu denen die vorliegende Beschlagnahme gehört, ist ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Gegenstände oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Zudem stellt diese Beschlagnahme lediglich eine in Art. 46 VStrR von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch sie unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c). 3. Ob Gegenstände und andere Vermögenswerte voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), bestimmt sich – unter Voraussetzung eines genügenden Tatverdachts – nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches: Danach unterliegen Gegenstände der Einziehung, wenn sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind (Art. 58 Abs. 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Einziehung unterliege nur, was durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei – was für Münzgeldrollen nicht zutreffen könne – greift seine Argumentation daher zu kurz. Münzgeld könnte - sei es in Rollen oder in Portemonnaies – ohne weiteres als Wechselgeld für Spielkunden dienen und es würde insoweit für die Begehung illegalen Geldspiels und damit für die Begehung einer Straftat bestimmt gewesen sein. Damit unterläge es ohne weiteres der Einziehung nach Art. 58 StGB, auch wenn es nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht bzw. erhältlich gemacht worden wäre. 4. Ob ein für eine Beschlagnahme genügender Tatverdacht besteht, ist auf Grund der gesamten Umstände zu prüfen. 4.1 Insoweit ist von untergeordneter Bedeutung, ob eine die Hausdurchsuchung veranlassende Aussage als solche glaubwürdig ist oder nicht, wenn die bei der Hausdurchsuchung angetroffene Situation den Verdacht eines illegalen Spielbetriebs stützt und gleichzeitig mit wesentlichen Passagen der angeblich unglaubwürdigen Aussage übereinstimmt. Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers wenigstens teilweise in sich widersprüchlich. So behauptet er in seiner Eingabe einerseits, er habe

- 4 sprüchlich. So behauptet er in seiner Eingabe einerseits, er habe selbst keinen Zutritt zum Tresor gehabt (S. 2), andererseits aber will er die aus dem Tresor beschlagnahmten Bargelder vom Wirt des im selben Haus befindlichen Restaurationsbetriebes zur Aufbewahrung im Tresor übergeben erhalten haben. Schliesslich erschöpfen sich die Vorbringen teilweise in mehr oder weniger spitzfindigen Klarstellungen, deren Zweck nicht ersichtlich ist. So ist völlig unklar, was es zur Feststellung des Sachverhalts beitragen soll, wenn der Beschwerdeführer der Gegenpartei vorhält, der von ihr verwendete Ausdruck tresorähnliche Schliessfächer für die Behältnisse, in denen die Gelder aufbewahrt gewesen seien, sei gesucht, vielmehr handle es sich um normale abschliessbare Schubladen. Dies gilt umso mehr, als er selbst in seiner Beschwerdeschrift den Ausdruck Tresor verwendet. 4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der vom Beschwerdeführer im ersten Stock der Liegenschaft – gemäss Mietvertrag – als Lagerraum gemietete Raum verschlossen war, als die Hausdurchsuchung durchgeführt werden sollte, und dass im Restaurationsbetrieb keine Schlüssel zu diesem Raum vorhanden waren, weshalb die durchsuchende Behörde einen Schlüsselservice anfordern musste, um sich Zugang zu verschaffen. In dem Raum waren vier ans Stromnetz angeschlossene und betriebsbereite verbotene Geldspielautomaten vorhanden. Auch die Schlüssel zu den tresorähnlichen Schliessfächern waren im Restaurant nicht verfügbar, weshalb diese vorläufig versiegelt und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und mit den von ihm ausgehändigten Schlüsseln zwei Wochen später geöffnet wurden. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Spielinfrastruktur stamme von den Vormietern der Räumlichkeiten und sei von ihm nicht mehr benutzt bzw. zur Verfügung gestellt worden. Ob dies so ist, wird die weitere Untersuchung zu zeigen haben. Nur im Rahmen dieser Abklärungen können die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise von Belang sein: Ob die Videoüberwachung des Raumes noch in Betrieb war; ob es eine Zutrittskontrolle zum Raum mittels elektronischem Batch gab und wie sich diese gegebenenfalls zur mechanischen Schliessung des Raums mittels Schlüssel verhielt; welche Bedeutung den Umständen zukommt, dass die Münzprüfer der Automaten nicht angeschlossen waren und dass deren Zählwerke auf Null gestellt waren. Im vorliegenden Verfahren sind diese Vorbringen jedoch nicht von Belang und müssen abschliessend nicht bewertet werden. Offensichtlich begründet die anlässlich der Hausdurchsuchung am 8. Juli 2004 angetroffene Situation die Annahme des hinreichenden Tatverdachts auf einen illegalen Spielbetrieb. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

- 5 vermögen diesen Verdacht im Rahmen einer summarischen Prüfung jedenfalls nicht zu entkräften.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei den beschlagnahmten Geldern handle es sich um Gelder des Servicepersonals und um Stockgelder des Restaurationsbetriebes, die er lediglich verwahrt habe. Die gesamten Umstände sprechen für den Zusammenhang dieser Gelder mit dem vermuteten illegalen Geldspiel: Wenn ein solches – wie abzuklären sein wird – betrieben worden wäre, läge es nahe, dass die im selben Raum aufbewahrten Gelder damit in einem Zusammenhang stünden, weil der Betreiber der Automaten jederzeit damit zu rechnen gehabt hätte, für Spielkunden Gelder wechseln zu müssen, und er deshalb Bargeld in verschiedener Stückelung hätte bereithalten müssen. Da es sich bei den beschlagnahmten – abgesehen von den in den Kassen der Automaten vorgefundenen – Geldern um das einzige in dem Raum vorgefundene Geld gehandelt hat, liegt die Annahme nicht auf der Hand, es könnte sich dabei um für Dritte aufbewahrte Gelder handeln. Wenig wahrscheinlich ist diese Annahme aber auch deshalb, weil es für den Restaurateur aus betrieblichen Gründen nicht sinnvoll wäre, Stock- und Servicegelder an einem Ort aufbewahren zu lassen, der für die Angehörigen des Betriebs nicht zugänglich ist. Zuletzt vermag diese Version aber auch deshalb nicht zu überzeugen bzw. den Tatverdacht nicht zu entkräften, weil der Beschwerdeführer zunächst tatsachenwidrig behauptet, keinen Zugang zu diesen Geldern zu haben, dann aber als einziger über die Schlüssel zu den Behältnissen verfügte, in denen die Gelder aufbewahrt wurden. Und schliesslich macht er insgesamt widersprüchliche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an dem beschlagnahmten Geld: Einmal behauptet er, das Geld gehöre dem Wirt, dann gibt er an, es gehöre dem Servicepersonal und schliesslich scheint er zu unterstellen, er habe das Geld nicht nur aufbewahrt, sondern auch verwaltet, indem er dem Servicepersonal Geld gewechselt habe, wenn dies erforderlich war – das aber hätte er auch mit eigenem Geld tun können (Replik S. 4). Wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, wäre doch zu erwarten, dass das Geld so aufbewahrt worden wäre, dass jederzeit ersichtlich gewesen wäre, wem welcher Betrag gehört. Aus dem Beschlagnahmeprotokoll geht jedoch nichts Derartiges hervor. Zur weiteren Klärung trägt unter diesen Umständen auch die Bestätigung einer Angehörigen des Restaurationsbetriebes nichts bei (Beilage 3 zur Replik). Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht nur ein hinreichender Tatverdacht auf illegales Geldspiel gegeben ist, sondern auch der Verdacht, dass das beschlagnahmte Bargeld mit der vermuteten Tat im Zu-

- 6 sammenhang steht und deshalb zu Recht – vorläufig während der laufenden Untersuchung – beschlagnahmt wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Entscheid ausgefertigt am 11. Oktober 2004

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Zustellung an - Rechtsanwalt Peter Niggli (im Doppel) - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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