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Bundesstrafgericht 30.08.2004 BK_B 015A/04

30 août 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,463 mots·~12 min·2

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 BV);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 BV);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 BV);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 BV)

Texte intégral

Entscheid vom 30. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien A.______,

Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Antenne Lausanne,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Gegenstand Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP) Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_B 015a/04

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt seit dem 31. Januar 2002 gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) ein Ermittlungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, krimineller Organisation sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Voruntersuchung. A.______ wird vorgeworfen, die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und kommerziellen Strukturen der Gesellschaften der B.______ Gruppe geschaffen zu haben, welche das Abzweigen von mehreren Millionen US $ zwischen 1996 und 1998 zu Lasten der Fluggesellschaft C.______ erlaubt hätten. Als Verwaltungsrat bzw. Zeichnungsberechtigter habe er eine aktive Rolle ausgeübt und sei über die Mittel der Gesellschaften der B.______ Gruppe verfügungsberechtigt gewesen, an denen D.______ und E.______ wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. A.______ soll über Konten dieser Gesellschaften mehrere Millionen US $ transferiert haben. Er sei dabei der Vertreter der russischen Interessen, d.h. von D.______ und E.______, gewesen.

B. Am 23. Februar 2004 erliess die Untersuchungsrichterin eine Verfügung auf sofortige Beschlagnahme der Identitätspapiere von A.______ (Pass und Identitätskarte) und auferlegte diesem eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern. Gegen diese Verfügung liess A.______ am 26. Februar 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aushändigung der Ausweispapiere, Aufhebung der Ausreisesperre und Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die Anklagekammer führte die Instruktion des Verfahrens noch bis 30. März 2004 durch und räumte dabei der Untersuchungsrichterin – nicht aber der Bundesanwaltschaft – die Möglichkeit zur Äusserung ein, wovon die Untersuchungsrichterin mit Eingabe vom 19. März 2004 auch Gebrauch machte. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf Replik. Per 1. April 2004 ging das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über.

C. Mit Entscheid vom 28. April 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf, wies die Untersuchungsrichterin an, die Identitätspapiere dem Beschwerde-

- 3 führer zu retournieren und hob dessen Meldepflicht auf (BK act. 2). Der Entscheid wurde dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zugestellt, nicht aber der Bundesanwaltschaft.

Da die Untersuchungsrichterin die Identitätspapiere dem Beschwerdeführer nicht herausgab, reichte dieser am 6. Mai 2004 eine Beschwerde wegen Säumnis ein. Die Beschwerdekammer hiess am 17. Mai 2004 auch diese Beschwerde gut und wies die Untersuchungsrichterin an, den Entscheid vom 28. April 2004 unverzüglich zu vollziehen (BK_B 040/04). Darauf wurden A.______ die Identitätspapiere ausgehändigt.

D. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhob die Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2004 Beschwerde beim Bundesgericht (BK act. 6.1). Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde am 22. Juni 2004 (Eingang 30. Juni 2004) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bundesanwaltschaft gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurück (BK act. 9a).

E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 stellte der Vertreter von A.______ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (BK act. 10), welches der Präsident der Beschwerdekammer – nach Eingang der Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie der Bundesanwaltschaft (BK act. 14, 15) – am 13. Juli 2004 guthiess (BK act. 22). In der Folge führte die Beschwerdekammer den ersten Schriftenwechsel insofern zu Ende, als der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben wurde (BK act. 25, 26). Im Anschluss erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel unter den Parteien und der Vorinstanz (BK act. 27 - 36), der mit der Beschwerdeduplik der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2004 (BK act. 36) seinen Abschluss fand. Schliesslich reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. August 2004 (BK act. 39) unaufgefordert weitere Akten ein. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensfrage stellt sich aufgrund der gegenüber dem aufgehobenen Entscheid vom 28. April 2004 geänderten Faktenlage neu. Der Beschwerdeführer befindet sich heute im Ausland und verfügt wieder über seine Identitätspapiere. Soweit es um die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht bei der Polizei in Bern geht, hat sich nichts geändert. Die Meldepflicht hat mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2004 ohne weiteres wieder aufgelebt, ist allerdings durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorübergehend ausser Kraft. Der Beschwerdeführer ist davon im rechtlichen Sinne insofern beschwert, als ihm eine Verpflichtung auferlegt ist. Hinsichtlich der Identitätspapiere fehlt es heute zwar am konkreten, früheren Gegenstand der Beschwerde, indem der Beschwerdeführer wieder im Besitze seiner Identitätspapiere ist. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen, bei der ein Beschuldigter – aus welchen Gründen auch immer – auf freien Fuss gesetzt wurde, obschon weiterhin ein gültiger Haftbefehl gegen ihn vorliegt. In jenem Fall müsste die Polizei bei Antreffen des Beschuldigten diesen sogleich festnehmen. In gleicher Art besteht hier die Rechtswirkung der angefochtenen Verfügung auf Abnahme der Identitätspapiere fort. Gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz hätte somit die Polizei dem Beschwerdeführer bei Einreise die Papiere ohne weiteres abzunehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht gegenstandslos geworden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschwerdekammer gelangte in ihrem inzwischen aus formellen Gründen aufgehobenen Entscheid zum Ergebnis, dass es der Strafverfolgungsbehörde im Beschwerdeverfahren nicht gelungen war, einen für eine Ersatzmassnahme ausreichenden, dringenden Tatverdacht darzutun. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben im Rahmen der Ergänzung des ersten und anlässlich des zweiten Schriftenwechsels versucht, den Tatverdacht eingehender zu substantiieren. Darauf ist heute jedoch nicht mehr einzugehen, weil es – wie nachstehend dargelegt (vgl. Erwägung 3) – bereits an einer ausreichenden Fluchtgefahr fehlt. Aus denselben Gründen braucht über die Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe vom 18. August 2004 (BK act. 39) nicht entschieden zu werden, dienen doch auch die da-

- 5 mit eingereichten Dokumente einzig der Begründung des dringenden Tatverdachts.

3. 3.1 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft (vgl. Art. 44 BStP) an sich erfüllt sein. Zu den Ersatzmassnahmen gehört insbesondere die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre bzw. einer wöchentlichen Meldepflicht. Diese Massnahmen bezwecken einer denkbaren Flucht des Angeschuldigten entgegenzuwirken (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 718; kolludierendes Verhalten vermögen sie in Anbetracht der modernen Telekommunikationsmittel demgegenüber offensichtlich nicht zu verhindern) und können auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (z.B. SGGVP 1986 Nr. 61). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass bei Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen anzuordnen wären, wenn sich die Fluchtgefahr bereits durch diese bannen lässt, mithin Untersuchungshaft gar nicht erforderlich ist, um eine Flucht zu verhindern.

Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. der fehlende Wohnsitz) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom 6. Dezember 2000 E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2341). Gerade bei Schweizer Staatsbürgern oder niedergelassenen Ausländern braucht es in der Regel ganz konkrete Hinweise auf eine realistische Fluchtmöglichkeit und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht, wobei frühere oder bestehende Beziehungen ins Ausland und die finanziellen Mittel eine wesentliche Rolle spielen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Flucht in Länder ausserhalb des europäischen Rechtsraums für die Flüchtigen zu ausserordentlich belastenden, ja gefährlichen Haftsituationen im Ausland führen kann (KELLER,

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Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000, S. 939).

3.2 Vorliegend geht es um einen Schweizer Staatsbürger, der seit 1998 Wohnund Geschäftssitz in Zypern hat. Der Beschwerdeführer reist häufig im Ausland. Er besitzt mutmasslich auch ausreichende finanzielle Mittel. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin argumentieren weiter zutreffend damit, der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses internationales Beziehungsgeflecht. Die konkrete Fluchtmöglichkeit durch Absetzen in Drittstaaten ist ohne weiteres zu bejahen. Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten von erheblicher Schwere bzw. Geldwäscherei von beträchtlichem Umfange geführt wird. Im Falle einer Verurteilung (vorausgesetzt im vollen Umfange des heutigen Untersuchungsgegenstandes) würde dies wohl zu einer Strafe von über 18 Monaten und damit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen. Nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des neuen AT StGB, mutmasslich in Kraft ab 1. Januar 2006, wird die Grenze des bedingten Strafvollzuges allerdings auf zwei Jahre, bei teilbedingtem Strafvollzug gar auf drei Jahre ausgedehnt. Insofern besteht für den Beschwerdeführer abstrakt zwar eine gewisse Interessenlage, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Für die Annahme einer Fluchtwahrscheinlichkeit reicht diese freilich nicht aus. Flucht im Sinne der Fluchtgefahr des Art. 44 Ziff. 1 BStP bedeutet, sich dem Strafverfahren – im Verfahren des Bundes der gerichtpolizeilichen Ermittlung, der Voruntersuchung und dem Gerichtsverfahren – sowie einem allfälligen Strafvollzug durch Untertauchen im Inland oder Absetzen ins Ausland zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschuldigte weigere sich in den Einvernahmen auf die Fragen zu antworten. Diese völlige Verweigerung der Kollaboration (zusammen mit den übrigen Umständen) legten die Befürchtung nahe, er werde sich der Strafverfolgung nicht unterziehen (BK act. 26, S. 5). In gleicher Weise argumentiert auch die Vorinstanz (BK act. 28.1, S. 3 f.), wenn sie ausführt, genau jetzt, wo die Untersuchung in eine einschneidende („incisive“) Phase gelange, habe der Beschuldigte begonnen, sein Schweigerecht auszuüben. Diese Argumentation wirft die Frage auf, was unter dem Begriff „sich dem Strafverfahren Entziehen“ zu verstehen ist. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage bilden die Pflichten, die dem Beschuldigten im Strafverfahren obliegen. Als Prozessobjekt muss der Beschuldigte im Interesse einer wirksamen Durchführung des Strafverfahrens gewisse Pflichten auf

- 7 sich nehmen. Ihn trifft eine Erscheinens- und Anwesenheitspflicht in der Untersuchung (z.B. Art. 39 BStP) und der Hauptverhandlung (Art. 147 BStP). Er kann ferner zum Gegenstand der Beweisführung gemacht werden, indem er z.B. die Entnahme einer Blutalkoholprobe oder von Fingerabdrücken zu erdulden hat (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2002, § 39 N 11; PIQUEREZ, a.a.O., N 1189). Demgegenüber trifft ihn unbestritten keine Aussagepflicht. Im Gegenteil ist das Recht auf Aussageverweigerung jedem Beschuldigten durch Verfassung und EMRK gewährleistet (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 39 N 14 ff.; PIQUEREZ, a.a.O., N 1219 ff.). Das Schweigen des Beschuldigten vermag denn auch für sich allein eine Inhaftierung nicht zu begründen (MOREILLON, La recherche des preuves dans l’instruction pénale, ZStR 122/2004 S. 144). PIQUEREZ (a.a.O., N 2334) schreibt im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr denn auch bezeichnend, das Hauptziel sei, die Anwesenheit des Beschuldigten sicherzustellen. Ausgehend einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Beschwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrscheinlichkeit heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer ist während des lang dauernden Strafverfahrens unbestritten jederzeit seiner Pflicht nachgekommen und ist auf Vorladungen hin zu Einvernahmen erschienen. Auch aus dem Ausland hat er sämtliche Vorladungstermine wahrgenommen. Letztmals ist er während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 24. Juni 2004 zu einem Verhör durch die Untersuchungsrichterin erschienen. Er hat somit über einen längeren Zeitraum hinweg den Tatbeweis dafür erbracht, dass er sich dem Strafverfahren im Sinne des oben Ausgeführten stellt. Eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit für eine Flucht ist unter diesen Umständen zu verneinen. Damit aber ist eine selbst nur eine Ersatzmassnahme noch rechtfertigende Fluchtgefahr nicht dargetan.

3.3 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde zu schützen, und die angefochtene Verfügung und mit ihr die Anordnung der Meldepflicht sind aufzuheben. Nachdem die Identitätspapiere bereits retourniert wurden, ist hierüber keine Anordnung mehr zu treffen.

4. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundesstrafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146-161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten

- 8 auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist somit abzusehen.

Gemäss Art. 159 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG), wobei das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt (SR 173.711.31). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Beschwerdereplik am 30. Juli 2003 eine Honorarnote eingereicht (BK act. 29.2). Darin macht er ein Honorar von Fr. 3'240.-- sowie Auslagen von Fr. 20.-- (alles zuzüglich MwSt), gesamthaft Fr. 3'507.80 geltend. Die an sich hohe Honorarnote erscheint in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes, der durch die erneute Befassung mit der Angelegenheit nach Rückweisung durch das Bundesgericht erforderlich wurde, gerechtfertigt. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat deshalb den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gesamthaft mit Fr. 3'507.80 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin vom 23. Februar 2004 betreffend Ersatzmassnahmen wird aufgehoben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'507.80 (inkl. MwSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Bellinzona, 2. September 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Konrad Rothenbühler, (samt Kopie der Eingabe des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2004 zur Kenntnis) - Eidgenössisches Unersuchungsrichteramt, (samt Kopie der Beschwerdeduplik der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2004 zur Kenntnis) - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Antenne Lausanne, (samt Kopie der Eingabe des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2004 zur Kenntnis) Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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