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Bundesstrafgericht 28.04.2004 BK_B 015/04

28 avril 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,558 mots·~13 min·1

Résumé

Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP);;Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP);;Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP);;Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP)

Texte intégral

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_B 015/04

Entscheid vom 28. April 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien A.______ Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichterin Maria-Antonella Bino, Rue du Mont-Blanc 4, 1211 Genf 1 Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt seit dem 31. Januar 2002 gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) ein Ermittlungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, krimineller Organisation sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin M.-A. Bino eine Voruntersuchung. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2004 wurde A.______ folgender Vorwurf (zusammengefasst) vorgehalten: A.______ soll die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und kommerziellen Strukturen der Gesellschaften der B.______ Gruppe geschaffen haben, welche das Abzweigen von mehreren Millionen US $ zwischen 1996 und 1998 zu Lasten der Fluggesellschaft C.______ erlaubt haben. Der Tatverdacht für diese Abzweigung von Vermögen ergebe sich aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 18. Dezember 2001 gegen D.______, E.______, F.______ und G.______ (UR act. Beilage 2). Ferner ergebe sich aus den bis dato analysierten Bankakten und der Buchhaltung, dass A.______ als Verwaltungsrat bzw. Zeichnungsberechtigter über die Mittel der Gesellschaften der B.______ Gruppe verfügungsberechtigt gewesen sei, deren wirtschaftlich Berechtigte I.______ und D.______ seien. Überdies sei festzustellen, dass A.______ über Konten dieser Gesellschaften mehrere Millionen US $ habe transferieren lassen. Auch ergebe sich, dass A.______ im Rahmen der B.______ Gruppe Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei. Schliesslich gebe es Zeugenaussagen, wonach A.______ bei den Verwaltungsratssitzungen eine aktive Rolle ausgeübt habe und seine Vorschläge als Vertreter der russischen Interessen jeweils übernommen worden seien. A.______ machte von seinem Recht auf Aussageverweigerung insofern Gebrauch, als es um die Befragung zur Sache ging (UR act. 1).

B. Am gleichen Tag (23. Februar 2004) erliess Untersuchungsrichterin M.-A. Bino eine Verfügung auf sofortige Beschlagnahme der Identitätspapiere von A.______ und auferlegte diesem eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern. Die Verfügung wird damit begründet, dass objektive Verdachtsmomente dafür bestünden, A.______ sei beteiligt an der Abzweigung von Vermögenswerten im Betrage von mehreren Millionen US $ zu Lasten der Fluggesellschaft C.______, dass weiterhin auch die Teilnahme an einer kriminellen Organisation im Raume stehe. In Anbetracht

- 3 des Wohnsitzes von A.______ in Zypern, seinen häufigen Auslandaufenthalten und seinen Kontakten mit Personen, gegen die Strafverfahren in Russland geführt würden, bestehe eine gewisse Fluchtgefahr (BK act. 3).

C. Gegen diese Verfügung liess A.______ am 26. Februar 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aushändigung der Ausweispapiere, Aufhebung der Ausreisesperre und Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). A.______ liess namentlich den dringenden Tatverdacht bestreiten. Die Bundesanwaltschaft hätte die Unterlagen der Firmen B.______ und J.______ aus der fraglichen Zeit schon seit fünf Jahren beschlagnahmt, ohne dass der Frage der Abzweigung von Vermögenswerten zu Lasten der C.______ bisher nachgegangen worden sei. Überdies bestehe ein Antwortschreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft auf ein Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2002 hin (Beilage zu BK act. 1), wonach explizit A.______ keine illegalen Aktivitäten vorgeworfen werden könnten. Ferner bestritt der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf das bisherige Wohlverhalten A.______s im Strafverfahren (regelmässiges Erscheinen zu Einvernahmen), der Verlegung des Wohnsitzes nach Zypern schon vor Beginn der C.______-Angelegenheit, der langjährigen Möglichkeiten, mit den im russischen Strafverfahren Angeklagten sowie mit I.______ Kontakt zu pflegen, der Möglichkeit, sich gar nach Georgien abzusetzen, jede Fluchtgefahr (BK act. 1). A.______ liess durch seinen Verteidiger am 15. März 2004 eine weitere Eingabe einreichen, welche der Untersuchungsrichterin ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (BK act. 7,8). Er wies darin auf einen Artikel in der NZZ vom 12. März 2004 hin, wonach die Angeklagten in Russland weder wegen Betruges noch Geldwäscherei verurteilt worden seien, sondern wegen Amtsmissbrauchs und Devisenvergehen.

D. Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess sich die Untersuchungsrichterin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Sie machte insbesondere geltend, die Belastungen gegen den Angeschuldigten seien schwerwiegend. Zuerst habe sich der Tatverdacht auf die Anklageschrift vom 18. Dezember 2001 gestützt, welche ja am 12. März 2004 auch zu einer Verurteilung geführt habe, deren Tragweite im Augenblick allerdings unbekannt sei. Darüber hinaus würde der Vorwurf auch gegenüber I.______ durch die russische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vom Verfahren gegen D.______ und Konsorten abgetrennten Verfahrens erhoben. In diesem Zusammenhang werde ein gerichtspolizeiliches Ermitt-

- 4 lungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft geführt. Aus den bislang analysierten Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte als Verwaltungsrat über mehrere Bankkonten zeichnungsbefugt gewesen sei, an denen I.______ und D.______ wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Über diese Konten habe der Angeschuldigte Transfers im Umfang von mehreren Millionen veranlasst. Der Grund für diese Transfers müsse geklärt werden. Aus den bisherigen Zeugenaussagen und den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei und diese in Verwaltungsratssitzugen vertreten habe. Bezüglich der Rolle A.______s sei seiner Beteuerung kein Glaube zu schenken, und im Übrigen sei es Angelegenheit der schweizerischen Behörden, die effektive Rolle des Angeschuldigten im Rahmen der B.______ Gruppe im Zusammenhang mit der C.______ Affäre zu klären (BK act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP (SR 312.0) ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 214 BStP handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem grundsätzlich alle Mängel des angefochtenen Entscheides gerügt werden können. Die Beschwerdekammer prüft dabei mit freier Kognition sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch rechtlicher Würdigung. Für ihre Beurteilung stützt sich die Beschwerdekammer dabei ausschliesslich auf die von den Parteien im Verfahren eingereichten Akten, für welche Parteiöffentlichkeit gilt. Die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde hat dabei entweder bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheids oder aber im Rahmen ihrer Äusserungen im Beschwerdeverfahren darzulegen, worauf sie ihren Entscheid konkret abstützt. Sie hat dies mit den dafür massgeblichen Akten zu substanziieren. Dabei genügt ein pauschaler Verweis etwa auf ein Dossier, auf die Einvernahmen etc. nicht.

- 5 - Die Behörde hat vielmehr unter Bezugnahme auf ein jeweiliges konkretes Aktenstück im Detail darzulegen, worauf sie ihren Entscheid materiell abstützt. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, in umfangreichen Akten bzw. Aktenstücken nach einzelnen Elementen zu suchen, auf welche die Behörde den angefochtenen Entscheid stützen könnte.

2. Angefochten ist die mit Verfügung vom 23. Februar 2004 ausgesprochene Abnahme der Identitätspapiere des Beschwerdeführers sowie die Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht. Entgegen dem Wortlaut “saisie“ (Beschlagnahme), handelt es sich bei der Abnahme der Identitätspapiere rechtlich nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des Art. 65 BStP – ein Beschlagnahmegrund wäre im Übrigen auch nicht erkennbar –, sondern um eine Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft. Auch die Untersuchungsrichterin begründet in ihren Äusserungen die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Massnahmen mit Haftgründen. Die BStP erwähnt (anders als gewisse kantonale Prozessordnungen, siehe HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, § 68 N 45) als einzige Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Leistung einer finanziellen Sicherheit (Art. 54 - 59 BStP). Wie die Untersuchungsrichterin zutreffend ausführt, schliesst dies andere Ersatzmassnahmen nicht aus. Im Gegenteil gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständige Behörde bei ihrem Entscheid jeweils prüft, ob allenfalls anstelle der Untersuchungshaft mit einer in die persönliche Freiheit weniger eingreifenden Massnahme der gleiche Zweck erreicht werden kann. In Gesetzen, welche wie die BStP diese Ersatzmassnahmen nicht nennen, ergibt sich deren Zulässigkeit aus dem Satz “in maiore (Haft) minus (Ersatzmassnahme)“ (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 68 N 45). Im Übrigen enthalten auch kantonale Gesetze in der Regel keine abschliessende Auflistung der möglichen Ersatzmassnahmen.

3. Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft. Entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft an sich erfüllt und verhältnismässig sein. Ersatzmassnahmen können auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (z.B. SGGVP 1986 Nr. 61).

- 6 - Voraussetzung für Untersuchungshaft ist vorerst der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Dieser ist im Beschwerdeverfahren durch die Behörde zu konkretisieren und durch Beweismittel zu substanziieren. Die Untersuchungsrichterin stützt sich zur Begründung ihres Entscheids auf die wenigen, von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücke 1 - 5, vor allem auf die 355 Seiten umfassende (aus dem Russischen ins Französische übersetzte) Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen D.______, E.______, F.______, G.______, K.______, L.______ und M.______ (Beilage 2). Beilage 1 ist das Einvernahmeprotokoll vom 23. Februar 2004, worin der Beschwerdeführer sich zur Sache nicht einlässt. Entsprechend ergeben sich aus diesem Aktenstück hinsichtlich des konkreten Tatverdachts keine beweismässig verwertbaren Hinweise. Beilage 3 ist die erste Seite eines Internetausdrucks zur Affäre C.______-I.______: Danach sollen die Angeschuldigten wegen Abzweigung von Vermögenswerten im Umfang mehrerer Millionen US $ in Russland verurteilt worden sein. Als Delikte werden Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnis und Verstoss gegen Devisengesetzgebung genannt. Für sich selbst ergibt auch dieses Dokument keinerlei Belastung gegen den Beschwerdeführer. Beilage 4 enthält ein zweiseitiges Organigramm der miteinander wirtschaftlich verbundenen Firmen um den B.______-Komplex, inkl. einer Aufzeichnung der Beteiligungen untereinander sowie der Zeichnungsberechtigungen bzw. Vertretungen im Verwaltungsrat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen hier und auch in der russischen Anklageschrift genannten Firmen auch im fraglichen Zeitraum, sei dies als Zeichnungsberechtigter, sei dies als Verwaltungsrat, beteiligt war. Die beiden Schemata sind von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) erstellt worden und datieren vom 11. Juli 2003. Als Beilage 5 schliesslich wird eingelegt der Ausführungsbericht der BKP über eine am 2. April 2003 durchgeführte Hausdurchsuchung bei der Tochter des Beschwerdeführers an deren Wohnsitz X.______, sowie die Einvernahme der Tochter. Hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer ergibt sich daraus nichts. Die Untersuchungsrichterin beruft sich zur Begründung ihres Tatverdachts vor allem auf die 355-seitige Anklageschrift gegen D.______ und Konsorten. Sie bezeichnet die daraus resultierenden Belastungen als schwerwiegend, bezeichnet den Beschwerdeführer gar als denjenigen, der die gesamten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Strukturen für diese Delikte der angeklagten Russen geschaffen habe, welche die Abzweigung mehrerer Millionen US $ zu Lasten der C.______ erst ermöglicht hätten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem eingelegten NZZ-Artikel ergäbe sich, dass die in Russland Angeklagten gerade

- 7 nicht wegen des in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurfs verurteilt worden seien. Aus dem NZZ-Artikel und aus Beilage 3 der Untersuchungsrichterin lässt sich nur entnehmen – es handelt sich um Pressemitteilungen –, dass die Angeschuldigten D.______ und E.______ wegen Missbrauchs der wirtschaftlichen Befugnisse und illegaler Devisenexporte zu drei bzw. dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, jedoch sofort auf freien Fuss gesetzt worden sind sowie, dass auch die übrigen Verantwortlichen verurteilt und auf freien Fuss gesetzt worden sind. Ein unmittelbarer Hinweis gegen den Beschwerdeführer lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Die Untersuchungsrichterin erachtet nun vor allem die russische Anklageschrift als massgeblich für den dringenden Tatverdacht. Allerdings verweist sie nur pauschal darauf, legt auch nicht dar, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers konkret gelegen haben soll. Wie dargelegt, kann zur Begründung eines Tatverdachts nicht einfach ein pauschaler Vorwurf erhoben und ebenso pauschal auf ein umfangreiches Aktenstück wie die Anklageschrift gegen D.______ und Konsorten verwiesen werden, vor allem dann, wenn der darin enthaltene Tatvorwurf keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers enthält. Es hätte der Untersuchungsrichterin oblegen, genau und im Detail darzutun, aufgrund welcher in dieser Anklageschrift aufgeführten Beweismittel (ab S. 47) sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf die ihm konkret vorgeworfenen Delikte abstützt. Die Beschwerdekammer nimmt deshalb nur eine kursorische Prüfung dieses Aktenstücks auf offensichtlich sich daraus ergebende Verdachtsmomente auf konkrete Straftaten vor. Die grobe Durchsicht des Anklagevorwurfs selbst (S. 3 - 47) ergibt keinen direkten Hinweis auf eine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abzweigung von rund einer Million US $ mittels der Ausnutzung der untereinander verbundenen Gesellschaften, dem Einsatz von Eigenwechseln und den damit erhobenen Strafzinsen zu Lasten der C.______. Vor allem aber hat die russische Generalstaatsanwaltschaft in der Beantwortung des Rechtshilfegesuchs der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2002 – mithin zeitlich nach Erstellung der Anklageschrift gegen die Angeklagten D.______ und Konsorten – ausdrücklich erklärt, dass keine Aussagen im Verlaufe der Ermittlungen gemacht worden seien, welche die Annahme zuliessen, der Beschwerdeführer sei in irgendeine illegale Aktivität verwickelt gewesen. Damit hat die Strafverfolgungsbehörde im Beschwerdeverfahren einen dringenden Tatverdacht bezüglich der von ihr genannten Delikte nicht dargetan. Ist aber ein dringender Tatverdacht – selbst hinsichtlich des für eine Ersatzmassnahme abgeschwächten Ausmasses an Dringlichkeit – nicht

- 8 dargelegt, so ist die Beschwerde zu schützen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Untersuchungsrichterin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Identitätspapiere zurückzugeben. Die Meldepflicht ist ebenfalls aufzuheben (Art. 219 Abs. 2 BStP).

4. Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufgehoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (156 Abs. 1 OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft. Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.

- 9 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung betreffend Ersatzmassnahme wird aufgehoben. Die Untersuchungsrichterin wird angewiesen, die abgenommenen Identitätspapiere dem Beschwerdeführer zu retournieren. Die Meldepflicht des Beschwerdeführers wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

Bellinzona, 28. April 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

- 10 - Zustellung an - Beschwerdeführer (c/o Fürsprecher Konrad Rothenbühler) - Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichterin Maria- Antonella Bino, Rue du Mont-Blanc 4, 1211 Genf 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

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