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Bundesstrafgericht 30.04.2004 BK_A 036/04

30 avril 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·859 mots·~4 min·1

Résumé

Entbindung vom Amtsgeheimnis;;Entbindung vom Amtsgeheimnis;;Entbindung vom Amtsgeheimnis;;Entbindung vom Amtsgeheimnis

Texte intégral

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_A 036/004

Entscheid vom 30. April 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes X.______, Taubenstrasse 16, 3003 Bern Gesuchstellerin

Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

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Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 in Zusammenhang mit dem Absturz einer Crossair-Maschine bei Bassersdorf am 24. November 2001 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (Art. 125 und 117 StGB i.V.m. Art. 98 des Luftfahrtgesetzes; vgl. Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2004). Aufgrund einer vermuteten Indiskretion im vorerwähnten Verfahren und einer in der Folge gegen Unbekannt eingereichten Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung setzte der Bundesrat am 7. April 2004 A. ______ als ausserordentlichen Bundesanwalt ein. Letzterer beabsichtigt, am 5. Mai 2004 einerseits die Verfahrensakten einzusehen und andererseits den Staatsanwalt des Bundes, X.______, als Auskunftsperson einzuvernehmen.

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 29. April 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Staatsanwalt des Bundes, X.______, im vorerwähnten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Diese Entbindung will sie gegebenenfalls auch als „Ermächtigung zur Aussage“ nach Art. 94 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) verstanden wissen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB ist der Amtsgeheimnisträger nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart. Wer die vorgesetzte Behörde ist, ist nach Verwaltungsbzw. Organisationsrecht zu entscheiden (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Bern 1997, N 12 zu Art. 320 StGB; BSK StGB II-OBERHOLZER, Basel 2003, Art. 320 N 14). Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates (Art. 14 BStP). Dies bedeutet indessen nicht, dass dem Bundesrat die Kompetenz zur Entbindung des Bundesanwaltes vom Amtsgeheimnis nicht zustehen würde (in diesem Sinne BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 172). Art. 94 Abs.

- 3 - 3 i.V.m. Art. 2 BPV sieht denn auch ausdrücklich vor, dass der Bundesrat den Bundesanwalt, die Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter ermächtigen kann, als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben, und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, zu äussern. Demgemäss liegt die Zuständigkeit zur Entbindung eines Staatsanwaltes des Bundes von der Wahrung des Amtsgeheimnisses beim Bundesrat, weshalb auf das vorliegende Gesuch vom 29. April 2004 nicht eingetreten werden kann (anders noch der Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 4. September 2002 [8G.98/2002]). Mit den vorstehenden Ausführungen ist auch gesagt, dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht unter eine allfällige Aufsichtsfunktion der Beschwerdekammer über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und in der Voruntersuchung in Bundesstrafsachen fallen würde (ob und – bejahendenfalls – in welchem Umfang eine solche Aufsicht im Lichte von Art. 28 Abs. 2 SGG sowie mit Blick auf Art. 11 aBStP besteht, braucht zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht beurteilt zu werden). Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdekammer für die Amtsgeheimnisentbindung des Bundesanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter immer dann zuständig wäre, wenn sich letztere über Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Voruntersuchung in Bundesstrafsachen zu äussern hätten. Damit würde aber die Regelung in Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 BPV ihres Sinnes beraubt, sind doch kaum Fälle vorstellbar, in welchen die vorerwähnten Personen über „Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen“ (Art. 94 Abs. 3 BPV), aussagen sollen, die nicht in Verbindung mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder einer Voruntersuchung stehen. Ein derartig komplizierte und unzweckmässige Regelung dürfte kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Vielmehr ist anzunehmen, dass mit Erlass der BPV, welche am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, in allgemeiner Weise den Bundesrat für die Entbindung des Bundesanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter vom Amtsgeheimnis für zuständig erklärt werden sollte. Dem entspricht, dass bei einer Amtsgeheimnisentbindung unter Umständen Interessenabwägungen vorgenommen werden müssen, die nicht allein strafverfolgungsrechtlichen Gesichtspunkten zu genügen haben. Auch in dieser Hinsicht erscheint die Zuständigkeit des Bundesrates sachlich gerechtfertigt.

- 4 - 2. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um Entbindung vom Amtsgeheimnis vom 29. April 2004 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes X.______, Taubenstrasse 16, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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