Beschluss vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN- GERICHT,
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2025.8 Nebenverfahren: BP.2025.94
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.24.0681 eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. und A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz (Art. 52 RMG). Die Beschuldigten werden verdächtig, sich in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um gemeinsam im Raum Interlaken alle notwendigen Vorkehrungen für eine Geldausgabeautomatensprengung zu treffen. Zu diesem Zweck hätten die Beschuldigten Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt (vgl. Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2025, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).
B. Am 13. Dezember 2024 wurden B., D., C. und A. von der Kantonspolizei Bern an der Raststätte F./LU angehalten und vorläufig festgenommen (vgl. Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Januar 2025, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025 = Beilage 5 zur Beschwerdeantwort).
C. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2024 Untersuchungshaft für A. an (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 ab (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort).
D. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf entsprechende Ersuchen der Bundesanwaltschaft mit Entscheiden vom 18. März und 12. Juni 2025 je um weitere drei Monate, zuletzt mit Entscheid vom 16. September 2025 (Beilagen 1, 5-9 zur Beschwerdeantwort).
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E. Gegen den letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. September 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 sowie seine unverzügliche Entlassung, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2025.94, act. 1).
F. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 1. Oktober 2025 seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 5).
G. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).
H. A. hält in seiner Replik vom 9. Oktober 2025 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zieht A. zurück (BP.2025.94, act. 3). Die Replik wird der Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis gebracht (act. 9).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m.
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Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3. 3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
- 5 fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
3.2 3.2.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem
- 6 andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in Bezug auf die ihm vorgeworfenen versuchten Straftaten wie folgt: Die letzten Ermittlungshandlungen der Bundeskriminalpolizei würden zeigen, dass der Schwerpunkt der Ermittlungen mittlerweile auf insgesamt sieben Bankomatsprengungen liege, welcher der Einreise des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024 vorausgegangen seien. Insbesondere die Telefonüberwachung würde zeigen, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den Bankomatsprengungen in Verbindung stehe, welche sich vor dem 11. Dezember 2024 ereignet hätten. Es gäbe in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass er in der Nacht auf Freitag, 13. Dezember 2024, an einer versuchten Bankomatensprengung in Z. beteiligt gewesen sei. Zwar scheine es, dass der Bankomat an der […]-Strasse in Z. ausgekundschaftet worden sein könnte, allerdings sei allein das Auskundschaften keine strafbare Handlung. In der Nacht selber habe die Polizei feststellen können, dass die drei Männer mit elektrischen Fortbewegungsmitteln in Richtung des Sportplatzes in Z. gefahren seien und sich danach an die […]-Strasse in Z. zurückbewegt hätten. Im Observationsrapport der Polizei sei keine Rede davon, dass sich die drei Personen auch nur in der Nähe des Geldautomaten in Z. aufgehalten hätten. Vielmehr seien die drei Personen dabei beobachtet worden, wie sie vom Sportplatz in Z. in Richtung der […]-Strasse in Y. gefahren seien. So sei zu Beginn auch fälschlicherweise angenommen worden, dass der Bankomat in Y. habe gesprengt werden sollen. Daraus ergebe sich, dass der Gruppe während der ganzen Zeit bestenfalls straflose Vorbereitungshandlungen nachgewiesen werden könnten, was die versuchte Sprengung eines Bankomaten anbelange (act. 1, S. 2 f.). Hingegen sei der Tatverdacht des Verbergens oder Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In der Wohnung an der […]-Strasse in Y. sowie in den Autos der Gruppe seien Knallkörper vom Typ Kobra 6 gefunden worden, welche für Geldautomatensprengungen verwendet werden könnten. Unbestritten sei auch, dass diese Art Knallkörper in der
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Schweiz verboten sei und der Gesetzgebung zu Sprengstoff unterstehe (act. 1, S. 3). In seiner Replik legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass kein Tatverdacht für eine versuchte Bankomatsprengung angenommen werden könne, da er sich nachweislich zu keinem Zeitpunkt mit Sprengstoff in der Nähe des einschlägigen Bankomaten befunden habe (act. 8).
3.4 Die Bundesanwaltschaft verweist in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 8. September 2025 zum Sachverhalt auf die früheren Haftverlängerungsgesuche vom 7. März 2025 und 3. Juni 2025, inklusive Beilagen. Gemäss diesen Akten wird davon ausgegangen, dass am 11. Dezember 2024 B. und der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist seien und am Flughafen Basel-Mulhouse ein Mietfahrzeug entgegengenommen hätten. Sie sollen sich danach in Richtung Z. begeben haben, wo sie zusammen mit C., E. und D. geplant hätten, einen Bankomaten zu sprengen. Das Mobiltelefon von B. sei am 11. Dezember 2024 unter Überwachung gestanden, da der Verdacht bestanden habe, dass er bereits in der Vergangenheit an anderen Bankomatsprengungen in der Schweiz beteiligt gewesen sei. Am 13. Dezember 2024, um 03:36 Uhr, hätten vier der fünf Verdächtigen die von ihnen gemietete Ferienwohnung in X./BE verlassen, mutmasslich um eine Sprengung durchzuführen. Diese sei schliesslich jedoch nicht vollzogen worden, drei der vier Personen, mutmasslich C., E. und der Beschwerdeführer, seien stattdessen mit Elektrofahrzeugen zu einer weiteren Ferienwohnung in Y./BE gefahren, wo sie von der vierten Person, bei welcher es sich um B. gehandelt haben müsse, abgeholt worden seien. Am 13. Dezember 2024, ca. um 19.31 Uhr, seien B., C., D. und der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Bern auf der Autobahnraststätte in W./LU angehalten und verhaftet worden. Bei den anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchungen hätten unter anderem in der Ferienwohnung in Y. vorbereitete Sprengladungen und Material, um weitere Sprengladungen zu bauen, sichergestellt werden können (vgl. Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 14. Mai 2025, Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 3. Juni 2025 = Beilage 7 zur Beschwerdeantwort).
Die Bundesanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer daher nach wie vor, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten B., C., D. und E. in der Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 13. Dezember alle notwendigen Vorkehrungen für eine Geldausgabeautomatensprengung getroffen und zu diesem Zweck Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt zu haben. Dass die Beschuldigten von ihrem Tatplan abgesehen hätten, habe lediglich daran gelegen, dass sie das Gefühl gehabt hätten, von zu vielen Personen gesehen worden zu sein.
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Seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Juni 2025 seien weitere Auswertungen der am 13. Dezember 2024 anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten bzw. am 14. Dezember 2024 am niederländischen Wohnort von B. sichergestellten Mobiltelefone vorgenommen worden. So verweist die Bundesanwaltschaft unter anderem auf den Bericht über die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone SE (Asservat Nr. 15638) vom 15. Mai 2025. Dieses Mobiltelefon sei nur vom 11. bis 13. Dezember 2024 und ausschliesslich für konspirative Zwecke verwendet worden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass dieses vom Beschwerdeführer und von B. benützt worden sei. Die aufgezeichneten Standorte der mit diesem Gerät verwendeten Rufnummer 1 würden eine eindeutige Übereinstimmung mit den bereits bekannten Standorten der Beschuldigten aus den übrigen Ermittlungsergebnissen in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 zeigen. So sei das Gerät am 11. Dezember 2024, um 13:18 Uhr, erstmals von der Mobilfunkantenne an der […]- Strasse in Basel registriert worden, was mit dem Treffen von D., E., C. – die sich zu diesem Zeitpunkt, mutmasslich im Zusammenhang mit der Geldausgabeautomatensprengung vom 9. Dezember 2024 in V./BE, bereits in der Schweiz befunden hätten – und dem Beschwerdeführer sowie B. zwischen ca. 12:15 Uhr und 13:30 Uhr im Parkhaus G. in Basel übereinstimmen. Kurz danach habe sich das Mobiltelefon Richtung Thun und weiter in Richtung Spiez bewegt, wo es sich mit den Antennen der bereits bekannten Standorte in diesem Verfahren verbunden habe. Das Gerät habe sich schliesslich am 13. Dezember 2024, ab ca. 18:30 Uhr, entlang der Autobahn A8 über den Brünig in Richtung Luzern bis nach W./LU bewegt, wo die Beschuldigten angehalten worden seien. Bezeichnend sei, dass mit diesem Mobiltelefon – unter dem Benutzername «H.», bei welchem es sich um den Beschwerdeführer gehandelt habe – grundsätzlich nur via Signal mit vier Kontakten in einem Gruppenchat kommuniziert worden sei, wobei die Einstellung der selbstlöschenden Nachrichten aktiviert gewesen sei. Bei den gespeicherten Kontakten habe es sich um «I.» alias C., «J.» alias D. und «K.» alias E. gehandelt. Einer der Anrufe von «I.» (C.) am 11. Dezember 2024, um 17:40 Uhr, habe der Koordination des Treffens zwischen D., C. und B. gedient. In einem dieser Chats vom 11. Dezember 2024 habe «I.» (C.) gesagt, dass sie jetzt im Zug seien und er habe gefragt, wann die anderen in der neuen Wohnung sein werden. Darauf habe «H.» (Beschwerdeführer) geantwortet, dass sie in ein paar Minuten dort seien. Auch dieser Chatverlauf stimme mit den ermittelten Bewegungsbild der Beschuldigen überein, wonach C. zu diesem Zeitpunkt zusammen mit D. im Zug von Basel nach Thun unterwegs gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zusammen mit E. und B. im BMW i118, […], bereits in der Nähe der Ferienwohnung in X./BE befunden
- 9 hätten. Am 13. Dezember 2024, um 04:35 Uhr, habe «H.» (Beschwerdeführer) eine Konversation mit «L.» (B.) begonnen und gefragt, ob er sie abholen könne, was dieser umgehend bejaht habe. Diese Nachrichten sowie der weitere Chatverlauf liessen eindeutig den Schluss zu, dass es um die Abholung der drei dunkel gekleideten Personen bei der Ferienwohnung in Y./BE gegangen sei, welche ca. eine Stunde vorher die Ferienwohnung in X./BE verlassen hätten. Erwähnenswert sei, dass «K.» (E.) nach der Anhaltung der vier anderen Beschuldigten am Abend des 13. Dezember 2024 eine Vielzahl von Nachrichten und Anrufversuche im Gruppenchat generiert habe und dabei vergeblich versucht habe, seine Komplizen zu erreichen. Auch der Suchverlauf in Google Maps sowie Apple Maps decke sich mit den bereits bekannten Örtlichkeiten in Z., U., Y., T., X. und Thun. Auf diesem Mobiltelefon befänden sich auch Screenshots ab einem anderen Mobiltelefon der Reservationsdaten der Ferienwohnung in X. sowie eine Lokalisierung beim Ferienhaus in Y. Schliesslich befänden sich auf diesem Mobiltelefon Bilder aus flightradar24, was darauf hindeute, dass die Täterschaft den Luftraum – insbesondere mit Blick auf Polizeihubschrauber – beobachtet habe (Haftverlängerungsgesuch vom 8. September 2025, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).
3.5 3.5.1 Wie bereits dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass in der von den Beschuldigten gemieteten Wohnung an der […]-Strasse in Y./BE Sprengstoff aufgefunden worden ist. Er räumt ferner ein, dass dieser Sprengstoff für die Sprengung von Geldautomaten verwendet werden könne. Es sei auch unbestritten, dass diese Art Knallkörper in der Schweiz verboten sei und der Gesetzgebung zu Sprengstoff unterstehe (act. 1, S. 3; vgl. supra E. 3.3). Das Bundesstrafgericht erachtete es bereits in seinem Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 als erstellt, dass in der Unterkunft in Y. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt worden seien. In Bezug auf den Beschwerdeführer bejahte es den dringenden Verdacht des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB. Dabei erwog es, dass die Umstände, wonach in der Unterkunft in X. beschädigte bzw. angesengte Banknoten sowie von einem Bankomaten stammende Metallteile aufgefunden worden seien und die Mitbeschuldigten während ihres Aufenthalts in X. bzw. Y. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt hätten, ohne Weiteres den dringenden Verdacht begründen würden, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen sei. So habe er selbst es als möglich erachtet, dass die Beschuldigten B., D. und C. einen Geldausgabeautomaten hätten sprengen wollen (E. 3.6). An diesen Erwägungen kann nach wie vor festgehalten werden. Der
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Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das zu einer abweichenden Beurteilung des genannten Tatverdachts führen müsste. 3.5.2 Umstritten ist jedoch nach wie vor die Frage, ob der dringende Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit den Mitbeschuldigten B., C., E. und D. in der Nacht des 13. Dezember 2024 der versuchten Geldausgabeautomatensprengung schuldig gemacht. Dem bei den Akten liegenden Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 13. Mai 2025 über die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone SE 2020 (Asservat Nr. 15637), welches mutmasslich von C. verwendet worden sei, ist Folgendes zu entnehmen: In der Nacht vom 13. Dezember 2024, um 03:38 Uhr, hätten drei Personen mit dunkler Kleidung, bei welchen es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um C., E. und den Beschwerdeführer gehandelt habe, die Ferienwohnung in X./BE verlassen und seien in Richtung Fussballplatz an der […]- Strasse in Z. gegangen. Auf dem besagten Mobiltelefon hätten sich auf Apple Maps und Google Maps nicht nur die Adressen der Unterkünfte in X./BE und Y. sondern auch jene des Fussballplatzes an der […]-Strasse befunden. Die Beschuldigten hätten eine Sporttasche bei sich getragen, in welcher sich vermutlich die später sichergestellten Sprengpakte befunden hätten. Beim Fussballplatz hätten die Beschuldigten u.a. die Fahrzeuge (E-Scooter, E-Motorrad) für die geplante Bankomatsprengung versteckt. Etwa zeitgleich sei B. mit dem BMW […] auf das Gelände vom M. in Z. gefahren, um offensichtlich die Polizei zu beobachten. Gegen 04:07 Uhr hätten sich C., E. und der Beschwerdeführer mit dem E-Scooter und dem E-Motorrad zum anderen Ferienhaus an der […]-Strasse in Y./BE bewegt. Sie seien um 04:43 Uhr von B. mit dem BMW abgeholt und zur Ferienwohnung in X./BE zurückgebracht worden. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse/-erkenntnisse müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass E., C. und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, den Geldautomaten der Bank N. an der […]-Strasse in Z. zu sprengen und nicht wie ursprünglich angenommen den Geldautomaten der Bank O. in Y. Diese Vermutung ergebe sich daraus, dass 18 von 55 Lokalisierungen in Google Maps auf dem betreffenden Mobiltelefon Standorte von Banken betroffen hätten, davon vier Bankfilialen. Bei einer davon handle es sich um die Bank N. an der […]-Strasse in Z. Die anderen drei Banken befänden sich in YY. E. sei am 12. Dezember 2024 ausserdem im Rahmen der polizeilichen Observation beobachtet worden, wie er lange Zeit vor der Filiale der Bank N. an der […]-Strasse in Z. verweilt sei. Von dieser Filiale befinde sich auf dem betreffenden Mobiltelefon auch ein Screenshot einer Google-View-Aufnahme vom 12. Dezember 2024, um 20.23 Uhr. Die Filialen der Bank O. seien ein beliebtes Ziel vom Netzwerk um B., wie frühere Taten vom 21. September 2023 in XX./BE, vom 14. Dezember 2023 in WW./BE, vom 1. Januar 2024 in Muri bei Bern und vom 8. August 2024 in VV./BE
- 11 gezeigt hätten (Bericht über die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone SE 2020 [Asservat Nr. 15637] vom 13. Mai 2025, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 3. Juni 2025 = Beilage 7 zur Beschwerdeantwort). Weiter ist dem Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 14. Mai 2025 zu entnehmen, dass auf dem Mobiltelefon iPhone 11, Rufnummer 2, welches eigenen Angaben zufolge dem Beschwerdeführer gehöre, ein relevanter Signal-Chat mit dem Nutzer «P.», Rufnummer 3, habe gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe unter dem Alias-Namen «Q.» am 13. Dezember 2024, um 04:53 Uhr, «P.» mitgeteilt, dass es geklappt habe und es 655'000 gegeben habe. «P.» habe mit Bewunderung reagiert («Wauwie»). Dann sei «Q.» zurückgekrebst und habe erwähnt, dass sie einen «Scheiss» Druck gehabt hätten und viele Leute sie gesehen hätten, sodass das Vorhaben aufgegeben worden sei. «P.» habe gefragt, ob alles in Ordnung sei und alle sicher zurück im «Bunker» seien, was «Q.» bejaht habe. Dieser habe noch beigefügt, dass es mit dem Scooter «scheissverrückt» sei, in den Bergen zu flüchten, er habe damit keine Erfahrung. «P.» habe noch gefragt, ob es ein Nachspiel gebe («Part 2 of ?»). «Q.» habe geantwortet, dass sie schauen werden. Bei «P.» handle es sich um R., der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ein Kollege von ihm und B. sei und ebenfalls aus Almere/NL stamme. R. sei höchstwahrscheinlich diejenige Person, die am 11. Dezember 2024 B. und den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug VW Golf 7, über Deutschland und Frankreich an den Flughafen Basel-Mulhouse gebracht habe, von wo aus der Beschwerdeführer zusammen mit B. in die Schweiz eingereist sei (Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 14. Mai 2025, Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 3. Juni 2025 = Beilage 7 zur Beschwerdeantwort).
Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Mai 2025 über die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 11 (Asservat Nr. 15639), welches eigenen Angaben zufolge das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ist, kann ein Chat entnommen werden, in welchem der Beschwerdeführer unter dem Namen «Q.» mit einem Nutzer «S.» kommuniziert. Am 12. Dezember 2024, um 00:55 Uhr teilte der Beschwerdeführer diesem mit, dass es erst am nächsten Morgen losgehe, weil noch nicht alles parat sei, sie müssten noch die letzten Details regeln. Den anderen habe er wie üblich im Hotel in Frankreich untergebracht, eine halbe Stunde entfernt von der Schweiz. Am 13. Dezember 2024 um 04:53 Uhr habe «Q.» geschrieben, dass sie es «Scheisse» nicht hätten durchziehen können. Um 07:15 Uhr habe «S.» gefragt, warum. Daraufhin habe «Q.» geantwortet, dass zu viele Leute sie gesehen hätten (Bericht der Bundeskriminalpolizei über die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 11 vom 22. Mai 2025, Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch vom 3. Juni 2025 = Beilage 7 zur Beschwerdeantwort).
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3.5.3 Aufgrund der oben dargelegten, gegenwärtigen Aktenlage bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den Mitbeschuldigten in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 beabsichtigte, einen Bankomaten zu sprengen, möglicherweise jenen der Bank N. an der […]-Strasse in Z. Das Vorhaben ist jedoch nicht durchgeführt und möglicherweise abgebrochen worden, weil die Beschuldigten von zu vielen Personen gesehen worden seien. Dass die Beschuldigten dabei den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung vorgenommen und damit die Schwelle von der (straflosen) Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten hätten (vgl. supra E. 3.2.1) – was vorliegend zumindest mit der versuchten Anbringung des Sprengstoffes am Bankomaten der Fall wäre – ergibt sich aus den Akten allerdings nicht.
3.5.4 Zusammenfassend bestehen damit gegenwärtig (einzig) genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte.
4. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid (E. 4.2.2) das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gründe, die Fluchtgefahr anders zu würdigen, sind nicht ersichtlich.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Verfahren liege der Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren, wobei die Strafe am unteren Ende anzusiedeln sei. Dementsprechend drohe bei einer Untersuchungshaft von 9 Monaten Überhaft. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Ermittlungen würden sich im Wesentlichen auf die Zeit vor dem 11. Dezember 2024 konzentrieren, welche den Beschwerdeführer nachweislich nicht treffe. Im vorliegenden Fall würden die Ermittlungen gegen die anderen drei Beteiligten noch während längerer Zeit andauern. Es erscheine daher unzumutbar, dass der Beschwerdeführer diese Zeit im Gefängnis abwarten solle (act. 1, S. 4 f.).
5.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d
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StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).
5.3 Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 BV und Art. 5 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen. Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3).
5.4 5.4.1 Wie oben ausgeführt, besteht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand des Art. 226 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von einem Monat bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2024 festgenommen und befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. supra lit. B und C). Mit der durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 12. Dezember 2025, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp 12 Monaten. Die Dauer der Untersuchungshaft befindet sich somit immer noch im unteren Drittel der angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb gegenwärtig eine Überhaft noch nicht droht.
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Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, dass geeignete Massnahmen, welche die Fluchtgefahr (vgl. supra E. 4) zu bannen vermöchten, keine ersichtlich seien. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb ohne Weiteres verwiesen werden.
5.4.2 Die Bundesanwaltschaft hat in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 8. September 2025 sodann dargelegt, dass zur Klärung des Sachverhalts noch diverse Ermittlungshandlungen notwendig seien, namentlich die vollständige Aufbereitung und Auswertung der zahlreichen gesicherten Spuren/Spurenbilder (u.a. DNA/Fingerabdrücke sowie elektronische Geräte, namentlich von E., die Einvernahme von E. sowie die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Beschuldigten. Die Bundesanwaltschaft beabsichtige ausserdem, das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zwecks Abklärung der Beschaffenheit sowie Gefährlichkeit der sichergestellten USBV, zu beauftragen. Da die vorliegende Strafuntersuchung u.a. auch die Geldausgabeautomatensprengung vom 9. Dezember 2024 in V. umfasse, werde dies ebenfalls Thema des Gutachtens sein. Erfahrungsgemäss dauere die Ausarbeitung eines solchen Gutachtens mehrere Monate. Ausstehend seien schliesslich die rechtshilfeweise Abklärungen in den Heimatländern der Beschuldigten, mit dem Ziel, Hintergrundinformationen zu deren Person sowie allfällige relevante Erkenntnisse im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten erhältlich zu machen. Die Strafuntersuchung werde daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen, was insbesondere mit der Vielzahl von Beschuldigten und den diversen Auslandsbezügen zu erklären sei (Haftverlängerungsgesuch vom 8. September 2025, S. 7 f. = Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung des Beschwerdeführers als geboten erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft in den vergangenen zehn Monaten zahlreiche Ermittlungshandlungen, wie die Auswertung einer Vielzahl von elektronischen Geräten, Einvernahmen mit den Beschuldigten und das Stellen von Rechtshilfeersuchen, getätigt hat. Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Bundesanwaltschaft nicht in der Lage oder gewillt wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, bestehen keine. So hat denn auch die Bundesanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 8. September 2025 festgehalten, dass die Strafuntersuchung mit Hochdruck geführt werde. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot werde in jeder Phase des Verfahrens geprüft, ob sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin rechtfertige.
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5.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet; Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Beschleunigungsgebotes sind derzeit nicht auszumachen. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch gehalten, dem Beschleunigungsgebot weiterhin grösste Beachtung zu schenken.
6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Dezember 2025 ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigebung eines amtlichen Verteidigers zurückgezogen (vgl. supra lit. H), weshalb das Nebenverfahren BP.2025.94 als erledigt abzuschreiben ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Nebenverfahren BP.2025.94 wird zufolge Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Jungen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).