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Bundesstrafgericht 09.07.2024 BH.2024.8

9 juillet 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,136 mots·~36 min·2

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 9. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gähler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2024.8 Nebenverfahren: BP.2024.63

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Sachverhalt:

A. Am 31. Mai 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen B. unter der Verfahrensnummer SV.21.1696 wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565, AS 2018 3345; vormals SR 122) geführtes Verfahren auf A. aus (Verfahrensakten BA Nr. SV.21.1696 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 01-01-0002). Am 13. Juni 2022 wurde A. durch die Bundeskriminalpolizei festgenommen (Verfahrensakten, pag. 06-02-0004). Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «KZMG») mit Entscheid vom 16. Juni 2022 gegen A. die Untersuchungshaft an (vgl. hierzu die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 22 701).

B. Mit Entscheiden vom 12. September 2022, 12. Dezember 2022, 10. März 2023 und vom 22. Juni 2023 verlängerte das KZMG die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft jeweils um weitere drei Monate (siehe hierzu die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 22 1027, KZM 22 1384, KZM 23 328, KZM 23 789). Am 27. Juni 2023 bewilligte die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. um vorzeitigen Strafvollzug (Verfahrensakten, pag. 06-02-0231 ff.).

C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter um Anordnung der erforderlichen und geeigneten Ersatzmassnahmen anstelle der Haft. Am 29. Mai 2024 leitete die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch weiter an das KZMG und beantragte dessen Abweisung. In seiner Replik vom 5. Juni 2024 hielt A. am Haftentlassungsgesuch fest. Gleichzeitig verzichtete er gestützt auf Art. 228 Abs. 4 StPO ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem KZMG (siehe zum Ganzen die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 24 1154). Diesbezüglich erliess das KZMG am 7. Juni 2024 den folgenden Entscheid (act. 1.1):

1. Es wird festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft die Frist von Art. 228 Abs. 2 StPO um zwei Tage verletzte. 2. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 24. Mai 2024 wird abgewiesen.

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3. Gegenüber A. wird die Untersuchungshaft angeordnet und er wird in Untersuchungshaft versetzt. 4. Die Untersuchungshaft wird befristet bis zum 6. September 2024. 5. Die Wiederanordnung der Untersuchungshaft beschlägt den Vollzugsort nicht. 6. Die Kosten für diesen Entscheid werden bestimmt auf Fr. 2'000.– und der Bundesanwaltschaft in Rechnung gestellt. Sie sind auf die Bundeskasse zu nehmen. 7. Das Honorar für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt Remo Gähler im vorliegenden Verfahren wird durch die Bundesanwaltschaft oder durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt. 8. (…)

D. Dagegen liess A. am 13. Juni 2024 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2024 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen; 2. Eventualiter seien anstelle der Haft die erforderlichen und geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessualem Antrag ersucht der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Remo Gähler als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 teilte das KZMG mit, es verzichte auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdekammer seine Verfahrensakten inkl. der bestehenden Vorakten (act. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 27. Juni 2024 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Diese Eingabe wurde gleichentags der Bundesanwaltschaft und dem KZMG zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. Juni 2024 auf dem Postweg zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 1 sowie die dem angefochtenen Entscheid [act. 1.1] beigelegte Kopie des Briefumschlags). Die am 13. Juni 2024 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

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3. 3.1 3.1.1 Vor der Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe zusammengefasst der dringende Tatverdacht, (1) er habe zusammen mit B., C., D. und weiteren Personen Propaganda zu Gunsten der verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» (nachfolgend «IS») betrieben, namentlich durch die koordinierte und konzertierte Übersetzung, Herstellung sowie Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen über eigens dafür betriebene Kanäle in verschlüsselten Chat-Applikationen. Zudem beabsichtige er (2) zusammen mit B. und einer weiteren Person, sich aus der Schweiz abzusetzen mit dem Ziel, sich in einem Konfliktgebiet, vorzugsweise in Syrien, dem IS anzuschliessen. Schliesslich habe er (3) Spendengelder gesammelt und zu Gunsten des IS Geldüberweisungen getätigt (Antrag vom 29. Mai 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 3 f. [in den Akten der Vorinstanz Nr. KZM 24 1154]). Im Beschwerdeverfahren begnügt sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit einem blossen Verweis auf ihre bisherigen Anträge an das KZMG auf Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft und auf die entsprechenden Entscheide des KZMG sowie mit der (unzutreffenden) Feststellung, der Beschwerdeführer bestreite das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht grundsätzlich (act. 4, S. 2 f.).

3.1.2 Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ist kein Tatverdacht umschrieben. Zum (dringenden) Tatverdacht gibt die Vorinstanz einen Auszug ihres früheren Entscheides vom 22. Juni 2023 wieder, wo wiederum auf sämtliche vorgängige Entscheide und einen Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 11. Mai 2023 über die Auswertung der elektronischen Geräte der Auskunftsperson E. verwiesen wird mit der Angabe, dass sich im Laptop dieser Auskunftsperson IS-Propagandabilder und -texte befunden haben (act. 1.1, S. 4 f.). Gestützt darauf führt sie aus, dass «auch wenn seit jenem Entscheid rund ein Jahr verstrich, sich an dieser Einschätzung nichts verändert» habe. Vielmehr sei «mit der Bundesanwaltschaft einig zu gehen, wonach sich der dringende Tatverdacht weiter erhärtet» habe (act. 1.1, S. 5).

3.1.3 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, eine Verurteilung wegen strafbarer Propagandahandlungen scheine wahrscheinlich (vgl. act. 1, Rz. 15). Die übrigen Vorwürfe betreffend bestreitet er jedoch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (teilweise «mit Nachdruck» [vgl. act. 1, Rz. 5 in fine]). Hinsichtlich der angeblich beabsichtigten Auslandreise mit der Absicht, sich dem IS anzuschliessen, habe sich der Tatverdacht nicht weiter erhärtet; es fehle in diesem Punkt an einer erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl. act. 1, Rz. 5 und 11). Die darüber hinaus im Raum stehende Finanzie-

- 6 rungstätigkeit zu Gunsten des IS lasse sich nicht rechtsgenügend beweisen (act. 1, Rz. 15).

3.2 3.2.1 Der Tatverdacht, d. h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 197 StPO N. 7). Zwar kann je nach Komplexität des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen unter Umständen nicht verlangt werden, dass im Haftverfahren dem Beschuldigten bestimmte Handlungen im Einzelnen und genau vorgeworfen werden (vgl. FREI/ZUBER- BÜHLER ELSÄSSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 221 StPO N. 6). Die Umschreibung eines konkreten bzw. sich im Verlauf des Verfahrens (vollständig oder teilweise) konkretisierten Tatverdachts erfasst indessen, und soweit ermittelt, Angaben zu den vermuteten Handlungszeiten und -orten sowie zur Tätigkeit, Ausführung oder Beteiligungsform und zwar in Berücksichtigung der fraglichen Tatbestandsmerkmale bzw. so, dass eine Subsumtion der vorgeworfenen Handlung unter einem bestimmten Straftatbestand geprüft werden kann. Die Umschreibung des (dringenden) Tatverdachts durch die Beschwerdegegnerin ist allgemein gehalten (s. oben E. 3.1.1). Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ist kein Tatverdacht umschrieben. Welchen Bezug der von ihr wiedergegebene Auszug aus dem Entscheid vom 22. Juni 2023 zum Tatverdacht haben soll, ist weder dargelegt noch offensichtlich.

3.2.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Vergehen oder Verbrechen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das

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Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 m.w.H.). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3).

3.2.3 Die aktuelle allgemeine Umschreibung des Tatverdachts ist im Verlauf des Verfahrens stets gleichgeblieben. Im ersten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Juni 2022 (Verfahrensakten, pag. 06-02-0008 ff.) umschrieb die Untersuchungsbehörde den (dringenden) Tatverdacht betreffend Propaganda für den IS (1) und jenen betreffend Ausreiseabsichten im Hinblick auf den Anschluss an den IS (2) gleich wie heute bzw. im letzten Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 29. Mai 2024 (s. oben E. 3.1.1). Der Verdacht der Spenden zu Gunsten des IS (3) kam erst später auf. Auch dieser Tatverdacht wurde von Beginn an (s. Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. März 2023; Verfahrensakten, pag. 06-02-0174 ff.) gleich allgemein umschrieben wie im letzten Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 29. Mai 2024. Zu den Untersuchungsergebnissen verweist die Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 29. Mai 2024 zunächst auf frühere Haftverfahren bzw. auf sämtliche zwischen dem 15. Juni 2022 und dem 10. Juni 2023 gestellte Haftanträge und erlassene Haftentscheide, wobei diese wiederum auf weitere Akten Bezug nehmen (s. Antrag vom 29. Mai 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2 f.). Einzig in Bezug auf den Vorwurf der IS-Propaganda (1) umschreibt sie darüber hinaus (und mit Verweis auf zwei Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 13. und

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19. September 2023; Verfahrensakten, pag 10-01-1617 ff. sowie pag. 10-01- 1667 ff.) massgebende Ermittlungen konkret. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der aktuelle Tatverdacht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 an das KZMG (gleichlautend wie in den früheren Anträgen), den entsprechenden Akten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren entnehmen lässt und dass im vorinstanzlichen Verfahren zum Haftentlassungsgesuch das Erfordernis des dringenden Tatverdachts massgebend mit Aktenkaskadenverweisen behandelt wurde. Dies ist befremdlich, klärt doch die Untersuchungsbehörde den Sachverhalt im Vorverfahren tatsächlich und rechtlich ab und hat sie umfassende Kenntnis über das Vorverfahren, den Ermittlungsstand und die Akten und ist im Haftentscheid das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen. Dass die Beschwerdeinstanz den sich in einem Vorverfahren ergebenden dringenden Tatverdacht herauskristallisieren soll, ist abwegig. Darüber hinaus sind, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. act. 1.1, S. 5), die durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten sehr umfangreich. Mangels konkreter Angaben sowie einer aktuellen Gesamtübersicht über ihre bisherigen Erkenntnisse ist deren umfassende Durchforstung im Hinblick auf allfällige nützliche Hinweise zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in einem Haftbeschwerdeverfahren innerhalb nützlicher Frist nicht durchführbar. Die vorzunehmende Aktensichtung durch die Beschwerdekammer hat daher, in Beachtung des Beschleunigungsgebots und der dem Sachgericht vorbehaltenen Kompetenzen (s. auch oben E. 3.2.2), prima facie und summarisch zu erfolgen.

3.3 3.3.1 Zum ersten und oben zusammengefassten Vorwurf der Herstellung und Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen (siehe oben E. 3.1.1) verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 29. Mai 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (siehe dort S. 3) lediglich auf die Transkription eines überwachten Gesprächs vom 10. März 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Verfahrensakten, pag. 10-01-0378 ff.). Demnach hörten sich die beiden die Tonaufnahme einer gleichentags vom IS-Sprecher Abu 'Umar al-Muhajir gehaltenen Rede an, unterhielten sich über deren Übersetzung und äusserten sich dahingehend, diese zu posten bzw. gepostet zu haben.

3.3.2 Im Zusammenhang mit der Bekräftigung des zusammengefassten Tatverdachts führte die Beschwerdegegnerin aus, seit dem 10. Juni 2023 habe sich der bereits feststehende dringende Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit den vorgenannten Mittätern Propaganda zu Gunsten

- 9 des IS betreibe, erhärtet (S. 4 des Antrags vom 29. Mai 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). An dieser Stelle verweist die Beschwerdegegnerin auf zwei Analyseberichte der Bundeskriminalpolizei vom 13. und vom 19. September 2023 und gibt im Wesentlichen deren Schlussfolgerungen wieder (vgl. dazu Verfahrensakten, pag. 10-01-1617 ff. und 10-01-1667 ff.). Demnach habe die Analyse der Verbindungen insbesondere des Beschwerdeführers und B. zu den Propagandastrukturen des IS den Verdacht erhärtet, dass die Telegram-Chatgruppe «Diskussions- und Austauschgruppe» (nachfolgend «DAG») der koordinierten Verbreitung von aktuellen Publikationen und Dokumenten des IS diente und die DAG den IS-Propagandastrukturen zuzurechnen war. Durch die Aufnahme von B., des Beschwerdeführers und D. in die DAG und aufgrund deren Interaktion mit den anderen Gruppenmitgliedern fügten sie sich de facto in die vom IS erstellten Propagandastrukturen ein. Im März 2022 wurde D. von einem Mitglied der DAG angefragt, ob er zu Gunsten der I’lam Foundation – Betreiberin von Webseiten im Clear Web und im Darknet – offizielle IS-Propaganda in die deutsche Sprache übersetzen wolle. Diesen Auftrag führte D. gemeinsam mit B., dem Beschwerdeführer und «Tarjuman» aus, wobei sie hierfür die Medienagentur «F.» gründeten. Zwischen dem 23. März 2022 und dem 12. April 2022 fertigten sie insgesamt Übersetzungen von 145 Veröffentlichungen an, welche die I‘lam Foundation auf den von ihr betriebenen Webseiten veröffentlichte. Die Analyse zeigte, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie von B. und D. zu Gunsten der I’lam Foundation intensiv waren und sie in den vom IS erstellten, weitläufigeren Propagandastrukturen aktive Rollen einnahmen (vgl. namentlich Verfahrensakten, pag. 10-01-1658 f.). Zudem habe die Analyse der durch den Beschwerdeführer und B. erzeugten IS-Propaganda und Publikationen ebenfalls deren systematische und organisierte Vorgehensweise zu Gunsten des IS bestätigt. Ihr Verhalten, ihr Selbstverständnis wie auch die Resultate ihrer Bemühungen festigten das Bild einer besonders intensiv agierenden Gruppe, die den IS und dessen terroristische modi operandi vollumfänglich guthiessen, sich ihm zugehörig verstanden und ihn durch ihre Propagandaaktivitäten – primär via Telegram – zu verteidigen und zu stärken versuchten. Die Analyse zeigte, dass sich der Beschwerdeführer und B. zusammen mit D. und teilweise weiteren Personen mindestens zwischen Januar und Juni 2022 intensiv mit der Übersetzung von offizieller IS-Propaganda ins Deutsche beschäftigten. Der Beschwerdeführer, B. und D. arbeiteten an verschiedenen Projekten gleichzeitig, baten sich gegenseitig um Unterstützung, Ratschläge, Korrekturen und teilten ihre Beiträge gegenseitig in ihren jeweiligen Telegram-Kanälen. Meist handelte es sich um kurzfristige Projekte, die rasch in Veröffentlichungen mündeten. Einzelne Projekte wie die Übersetzung der Q.-Audioreihe über die «Bedingungen und Rechtmässigkeit des Kalifats», waren auch längerfristiger Natur und bedurften einer

- 10 seriöseren Koordination und Arbeitsteilung. Weiter konnte festgestellt werden, dass unter dem Beschwerdeführer, B. und D. kein Anführer agierte oder als solcher designiert wurde. So hatten die drei in den von ihnen initiierten Übersetzungsprojekten jeweils den Lead und bezogen die anderen nach ihrem Gutdünken in die Arbeiten mit ein (vgl. namentlich Verfahrensakten, pag. 10-01-1752).

3.3.3 Aus den Akten lassen sich Informationen zur Durchführung der akustischen Überwachung der Wohnung von B. in der Zeit vom 16. Dezember 2021 bis 13. Juni 2022 entnehmen. Es liegen Transkriptionen mehrerer dort – auch mit dem Beschwerdeführer – erfolgter Gespräche (Verfahrensakten, pag. 10-01- 0009 bis pag. 10-01-0869) und Hinweise zum Inhalt der oben erwähnten Übersetzungen (z.B. Rede des IS-Sprechers mit Informationen zum neuen «Kalifen» des IS, Verfahrensakten, pag. 10-01-0373; Treueeid für den neuen IS-Kalifen, Verfahrensakten, pag. 10-01-1720; Untertitel auf Deutsch, Verfahrensakten, pag. 10-01-1689), deren Quelle (z.B. DAG, Verfahrensakten, pag. 10-01-0373) und den zu deren Veröffentlichung (siehe E. 3.3.1) ermittelten Telegram-Account («G.» [jeweils gefolgt von einer Nummer]; s. z.B. Verfahrensakten, pag. 10-01-0244/0260/1689/1838) wie auch zur Verbindung der Telegram-Kanäle «G.» mit B. vor (Verfahrensakten, pag. 10-01- 0944 ff.). Aus dem Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. November 2022 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1066 ff.) geht ferner hervor, dass für die Mitglieder der erwähnten DAG (Telegram-ID: […]), welcher der Beschwerdeführer angehörte, Verhaltensregeln mit Bezug auf den IS galten und in der Gruppe IS-Propaganda geteilt und Anfragen dazu behandelt wurden. Der Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. Dezember 2022 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1129 ff.) stellt sodann die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Medienagentur H. dar. Diese gratulierte beispielsweise dem sog. «Kalifen» des IS, wies auf das offizielle Medienorgan al-Furgân hin oder gab die von al-Furgân geposteten Audios wieder. Anlässlich einer Einvernahme vom 7. Februar 2024 anerkannte B., Telegram-Kanäle für IS-Propaganda verwendet zu haben (siehe z.B. Verfahrensakten, pag. 13-01-0631). Die zwischen dem 16. Dezember 2021 und 13. Juni 2022 am Wohnort von B. von den Ermittlern aufgezeichneten Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und B. handeln regelmässig von Übersetzungen von IS-Material in die deutsche Sprache (siehe z.B. Verfahrensakten, pag. 13- 01-0086/0137 f./0140/0212). Der Verdacht der Herstellung (insb. in die deutsche Sprache, durch Übersetzungen vom Arabischen in der Wohnung von B.) und Verbreitung (so via Chat-Kanälen, wie der Telegram-Kanal «G.» [gefolgt von einer Nummer]) von IS-Propagandamaterial durch den Beschwerdeführer ist nach dem

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Gesagten zu bejahen. Wie in E. 3.2.1 ausgeführt besteht ein Tatverdacht in der Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. In dieser Hinsicht fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin alle Sachverhalte pauschal unter die Tatbestände der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB oder der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen subsumiert. Eine Auseinandersetzung mit Tatbestandselementen und Konkurrenzfragen ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin gibt auch keinen zeitlichen Gesamtrahmen an, was u.a. auch aufgrund des Umstandes, dass das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen per 1. Dezember 2022 (AS 2022 602; s. auch BGE 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 5.2.1 m.w.H.) aufgehoben wurde, relevant ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine Verurteilung wegen verbotenen Propagandahandlungen wahrscheinlich ist (act. 1, Rz 15), insofern stellt er die diesbezügliche Verdachtslage nicht zur Diskussion. Das entsprechende Verhalten dürfte sich zumindest unter den Tatbestand des (gegenüber Art. 260ter StGB weitergefassten) Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen bzw. unter Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) subsumieren lassen. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.

3.4 Die Bundeskriminalpolizei hält in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2022 fest, dass sie am 26. Januar 2022 erstmals Kenntnis vom Wunsch des Beschwerdeführers, ins Ausland zu reisen, erhielt, als er dieses Vorhaben in der audioüberwachten Wohnung mit B. und D. diskutierte (Verfahrensakten, pag. 10- 01-1002 mit Verweis auf Transkription Track 4463 vom 26. Januar 2022 [Beilagen in der Regel nicht als Scan im Anschluss auf die Berichte vorhanden; s. aber in den elektronischen Akten unter Rubrik 10 / Ordner «pag_10_01_1271_Transkripte» / Dateien «4463_Transkription_1.pdf» und «4463_Transkription_2.pdf»]). Im genannten Bericht wird auch festgehalten, dass B. dem Beschwerdeführer und D. zwei Tage zuvor über seine (B.s) frühere Ausreise berichtet habe (Aktenstelle/Transkription im Rahmen der ersten Sichtung nicht gefunden). Ferner verweist die Bundeskriminalpolizei auf Aufnahmen von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und B. vom 4./5. April 2022 (s. in den elektronischen Akten unter Rubrik 10 / Ordner «pag_10_01_1271_Transkripte» / Dateien «12981_Transkription.pdf» und «12982_Transkription.pdf») sowie auf Sprachnachrichten von B. an einen unbekannten Mann vom 6. April und vom 7. Juni 2022 (s. in den elektroni-

- 12 schen Akten unter Rubrik 10 / Ordner «pag_10_01_1271_Transkripte» / Dateien «13120_Transkription.pdf» und «19414_Transkription.pdf»). In diesen Aufnahmen und jener vom 26. Januar 2022 ist u.a. von unterschiedlichen Reisewegen und Transportmitteln, von der Hilfe Dritter oder von «dawla» (IS), von Auslandkontakten, Vertrauen der «Brüder» im Ausland, von Zollkontrollen sowie von der Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Familie, welche in einer Wohnung in Algerien (Herkunftsland der Mutter von I. [Ehefrau des Beschwerdeführers]) unterzubringen sei, die Rede. Des Weiteren sicherte die Bundeskriminalpolizei aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers E-Mails und Nachrichten von der Zeit zwischen dem 2. und dem 10. Juni 2022 an seine Ehefrau I. und einem Dritten, worin es um den Visaantrag von I. bei den algerischen Behörden und die Reisepasserstellung bzw. Visabeschaffung für die gemeinsamen Kinder ging. Es fanden sich offenbar auch Sprachnachrichten an die Eltern des Beschwerdeführers, welcher ihnen gegenüber bekräftigte, dass seine Frau nach Algerien gehen wolle (Akte mit Niederschrift dieser Sprachnachricht durch eine summarische Sichtung nicht gefunden). Die Ermittler stellten sodann fest, dass I. am 13. Juni 2022 wiederholt das algerische Konsulat in Genf angerufen hat (Verfahrensakten, pag. 10-01-1009). Im Analysebericht vom 27. Oktober 2022 kommen die Ermittler zum Schluss, dass die Ausreisepläne des Beschwerdeführers, mutmasslich nach Syrien, in den Tagen vor seiner Verhaftung konkreter geworden seien. Seine Ehefrau habe sich um ein Visum für Algerien bemüht, da der Beschwerdeführer offenbar erst ausreisen wollte, nachdem sie und seine beiden Söhne die Schweiz Richtung Algerien verlassen hätten. Einer der Gründe für die beabsichtigte Ausreise des Beschwerdeführers habe zudem einen Zusammenhang mit dessen Heiratsabsichten mit der mutmasslich in Idlib (Syrien) wohnhaften und bis anhin nicht identifizierten Telegram-Userin und IS-Sympathisantin «J.» alias K. gehabt. Dazu gibt der Bericht der Bundeskriminalpolizei u.a. auch eine Sprachnachricht von I. vom 7. Juni 2022 wieder. Darin sprach sich I. gegen eine Scheidung aus und bezeichnete die künftige Ehefrau als intelligent, da sie einen Mann heirate, der in den Dschihad gehe, so dass sie (die neue Frau) ohne Arbeit Heilung erlange (vgl. Verfahrensakten, pag. 10-01-1008 ff. und die weiterführenden Hinweise).

3.4.1 Die von den Ermittlern zusammengetragenen Beweise und Indizien deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2022 die Absicht hegte, sich im Nahen Osten dem sogenannten IS anzuschliessen, er die fragliche Reise (mögliche Routen und Modalitäten) gemeinsam mit B. in dessen Wohnung besprach und verbal plante und aufgrund dieser Absicht seine Familie in Algerien unterbringen wollte, weshalb er seine Ehefrau aufforderte, sich um ein Visum zu bemühen, und diese schliesslich im Juni 2022 mit dem

- 13 algerischen Konsulat in Verbindung stand. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (s. namentlich in act. 4, S. 3 f.) legen indessen nicht dar, aufgrund welcher Handlungen des Beschwerdeführers sie diesen verdächtigt, welche strafbare Handlung genau begonnen/begangen bzw. welche Tatbestandselemente inwiefern erfüllt zu haben. Auch wenn die abschliessende Beurteilung letztlich dem Sachgericht vorbehalten sein wird, ist vorliegend nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern der Tatvorwurf an den Beschwerdeführer in diesem Punkt mit den von der Beschwerdegegnerin angeführten Fällen, die den Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 (Verhaftung am Gate des Flughafens Zürich) oder SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 (Anhaltung an der griechisch-türkischen Grenze) zu Grunde lagen, «vergleichbar» sein soll (so die Beschwerdegegnerin in act. 4, S. 3). Nachdem der dringende Tatverdacht in Bezug auf Propagandahandlungen für den IS bejaht wurde (s. oben E. 3.3.3) kann die Beurteilung, ob bzw. inwiefern dieser Tatverdacht in der konkreten Ausführung die Tatbestandselemente des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) oder des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen oder von Art. 74 Abs. 4 NDG erfüllt, an dieser Stelle offen gelassen werden.

3.5 3.5.1 Im Rahmen ihres Antrags vom 29. Mai 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (siehe dort S. 4) wiederholt die Beschwerdegegnerin ohne weitere Konkretisierung den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe Spendengelder gesammelt und zu Gunsten des IS Geldüberweisungen getätigt. Auch zu diesem Sachverhalt (siehe bereits Verfahrensakten, pag. 06-02- 0176 und 06-02-0215) verweist sie auf die Akten, namentlich auf einen Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. Dezember 2022 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1156 ff.). Im Rahmen der Aufzählung der seit 6. Juni 2023 erfolgten Ermittlungshandlungen findet sich auch ein Hinweis auf einen weiteren Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. August 2023 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1534 ff.).

3.5.2 Demnach habe der Beschwerdeführer zwischen ca. März und Juni 2022 insgesamt 19 Bitcoin-Käufe getätigt (13 davon über SBB Billetautomaten für insgesamt Fr. 4‘100.–; weitere sechs mit Cryptonow-Karten für insgesamt Fr. 2‘250.–; s. Verfahrensakten, pag. 10-01-1167 ff.). Von den 0.015104339 gekauften Bitcoins habe der Beschwerdeführer deren 0.111211 an die Sammeladresse […] überwiesen. Einige Transaktionen an genau diese Adresse bildeten offenbar Gegenstand eines überwachten Gesprächs zwischen B. und dem Beschwerdeführer. Die entsprechenden Erkenntnisse lassen

- 14 darauf schliessen, dass das Wallet, zu welchem die erwähnte Sammeladresse gehört, vom Beschwerdeführer kontrolliert wird (vgl. Verfahrensakten, pag. 10-01-1178 ff.). Weiteren Erkenntnissen zufolge gab es ab dieser Sammeladresse verschiedene Transaktionen auf Adressen, die mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung zu stehen scheinen (z.B. L., J., M.; siehe dazu Verfahrensakten, pag. 10-01-1181 ff.). Verwiesen wird diesbezüglich auf einen Bericht des Blockchainanalysetool-Anbieters TRM vom 19. Oktober 2022 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1183; s. in den elektronischen Akten unter Rubrik 10 / Ordner «pag_10_01_1188» / Unterordner «Anhang 5 - Bericht TRM Sammeladressen» / Datei «FDJP Report - Google Docs.pdf») sowie später auch auf ein diese Annahmen wohl bestätigendes Schreiben des Federal Bureau of Investigation vom 15. Juli 2023 (Verfahrensakten, pag. 10-01-1535 [Schreiben vom 15. Juli 2023 durch einen erste Aktensichtung und -durchsuchung in den in diesem Verfahren eingereichten Akten nicht gefunden]).

3.5.3 Das vorstehend Ausgeführte legt den Verdacht nahe, dass die Bitcoin-Transaktionen des Beschwerdeführers einen IS-Bezug aufweisen könnten insb. zu Adressen, die der Spendensammlung für den IS dienen. Insofern ergeben sich diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdeführer dringende Verdachtselemente zumindest in Bezug auf die (gegenüber Art. 260ter StGB weitergefasste) Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

4. 4.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere

- 15 der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrensbzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2).

4.2 4.2.1 Die Vorinstanz bejaht die Fluchtgefahr (act. 1.1, S. 5 ff.). Sie gibt dazu Auszüge aus Erwägungen früherer Entscheide wieder, wonach der Verdacht des Vorhabens, die Schweiz zu verlassen, um sich dem IS anzuschliessen, verdeutliche, dass der Beschwerdeführer bereit ist, die familiären und sozialen Banden seines hiesigen Lebens zu lösen. Es sei davon auszugehen, dass er die politischen Ziele des IS nach wie vor als erstrebenswert erachtet. Beim IS handle es sich um eine international vernetzte Organisation, welche Mitglieder bei Reisen, insbesondere bei Grenzübertritten, unterstützt (act. 1.1, S. 7).

4.2.2 Auch die Beschwerdegegnerin geht von einer Fluchtgefahr aus. Mit Beschwerdeantwort führt sie aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Verhaftung Richtung Syrien ausreisen wollen. Die ausschliesslich durch die Haft begründete Absenz des Beschwerdeführers würden dessen Kontakte zu Mitgliedern und Unterstützern des IS nicht verblassen lassen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich der Beschwerdeführer vom IS distanziert habe (act. 4, S. 3 f.).

4.2.3 Der Beschwerdeführer stellt Fluchtgefahr in Abrede. Seine Kern- und Stammfamilie befände sich in der Schweiz und er habe einen Job in Aussicht. Nach der langen Haftzeit könne nicht mehr von einer guten Vernetzung in

- 16 den IS-Kreisen ausgegangen werden. Bei einer summarischen Würdigung sei von einer zu erwartenden Maximalstrafe von 2.5 Jahren (inkl. Widerruf) auszugehen. Diese habe er bereits erstanden (act. 1, Rz. 7 ff.).

4.3 Zur Person des Beschwerdeführers liess sich durch eine erste Aktensichtung lediglich eine kurze Aussage anlässlich einer Befragung vom 15. Juni 2022 finden. Demnach hat der heute 28jährige Beschwerdeführer eine kaufmännische Lehre absolviert und war im Zeitpunkt seiner Verhaftung im Vollzeitpensum bei der Firma N. als Industriereiniger angestellt, wo er knapp Fr. 3‘000.– pro Monat verdiente. Er wohnte mit seiner Ehefrau I. und den zwei gemeinsamen Kindern (Jahrgang 2019 und 2021) im selben Haushalt und war einziger Versorger der Familie (Verfahrensakten, pag. 13-02- 0025 f.). Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister wurde er mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Verbrechen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse bestraft (Verfahrensakten, pag. 17-02-0004). Im Rahmen des Verfahrens vor dem KZMG reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 5. Juni 2024 von O., Geschäftsführerin der Firma P. AG, ein, wonach ihm nach der Haftentlassung eine Beschäftigung zu 100 % als administrative Unterstützung und Allrounder zugesichert wird. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren mehrheitlich keine Aussagen gemacht. Aus den im Vorverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist offensichtlich, dass er der IS-Ideologie folgt und sich vor seiner Verhaftung Personengruppen – darunter auch international auftretenden (Chat-)Gruppen – anschloss, die sich mit IS-Botschaften und -Ansichten und deren Verbreitung befassten. Er befasste sich insbesondere mit der Übersetzung von Botschaften vom Arabischen in die deutsche Sprache, um sie in der Folge, grundsätzlich über Internetkanäle, Deutsch sprechenden Personen (somit vorwiegend an Personen in der Schweiz, Deutschland und Österreich, aber auch an anderswo lebende Deutschsprachige) zugänglich zu machen. Der für das Erlernen und Beherrschen des Arabischen, das Übersetzen, das Schreiben, die Bearbeitung und die Veröffentlichung dieser IS-Botschaften nötige Aufwand weist darauf hin, dass für ihn die Einbettung in der Welt des IS und das damit verbundene Missionieren eine hohe Bedeutung hatten. Die Vernetzung von IS-Mitgliedern oder Sympathisanten (u.a. im Internet), dessen Rekrutierungsaktivitäten und proselytische Interessen sind notorisch. Für IS-Bewunderer ist es ein Leichtes deren Kontaktkanäle zu finden und sich zu vernetzen, ist es doch gerade im Sinne des IS, Sympathisanten und potentielle neue Anhänger ansprechen zu können und entsprechende Verbindungen herzustellen. Vor seiner Verhaftung lebte der Beschwerdeführer

- 17 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, hatte eine Arbeitsstelle und versorgte seine Familie. Gleichwohl überlegte er mögliche Reiserouten und -modalitäten Richtung Nahen Osten für sich und beispielsweise B. Seine Familie wollte er nicht mitnehmen. Arbeitsstelle und Familie sind somit offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seinem Ausreisewunsch abzubringen. Seine Ehefrau scheint zudem der Ansicht zu sein, dass Ehefrauen von Dschihadisten Heilung erfahren (siehe oben E. 3.4), was einer Ausreise des Beschwerdeführers zu IS-Kampfgebieten nicht entgegensteht. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hat sich seit Beginn des Verfahrens somit nicht entscheidend verringert; sie ist gegeben.

5. 5.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

5.2 Art. 260ter StGB sieht in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, liegt derzeit diesbezüglich kein dringender Tatverdacht vor. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und Art. 74 Abs. 4 NDG sehen als Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die bisher durch den Beschwerdeführer erstandene Haft von ca. 25 Monaten bewegt sich noch knapp in der ersten bzw. unteren Hälfte des fraglichen Strafrahmens.

5.3 5.3.1 Der dringende Tatverdacht, eine intensive und für den deutschsprachigen Raum bedeutende Tätigkeit im Zusammenhang mit IS-Propaganda ausgeführt und dem IS Geld gespendet zu haben, lässt im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens nicht

- 18 von vornherein als abwegig erscheinen. Insofern ist bei der mit vorinstanzlichem Entscheid bis zum 6. September 2024 befristeten Untersuchungshaft noch nicht von einer Überhaft auszugehen. Jedoch hat eine summarische Aktensichtung auch keine Elemente vorgebracht, die annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung nach mehr als zwei Jahren Untersuchungshaft noch eine substantielle Reststrafe wird verbüssen müssen. Für die zu erwartende Freiheitsstrafe ist zudem ein allfälliger Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl bedingt auferlegten Freiheitsstrafe von 180 Tagen irrelevant, da gemäss Ziff. 3 des Dispositivs eben dieses Strafbefehls an diese Freiheitsstrafe 176 Tage ausgestandene Haft sowie 40 Tage der freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen im Umfang von vier Tagen angerechnet wurden (s. in den elektronischen Akten unter Rubrik 6 / Ordner «20220615 Beilagen zum Haftantrag A.» / Datei «Beilage 5 Strafbefehl A.pdf»).

5.3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Untersuchung sei praktisch abgeschlossen und die Ansetzung der Schlusseinvernahmen stehe unmittelbar bevor. Der Schlussbericht werde Ende des Monats erwartet, woraufhin die Schlusseinvernahme angesetzt werden könne (act. 4, S. 5). Die Beschwerdegegnerin ist auf diese Angaben zu behaften. In Anbetracht des Umstandes, dass (soweit aus einer summarischen Sichtung der Akten ersichtlich) die meisten Beweismittel im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers vorlagen und die mit den fraglichen Tatvorwürfen zusammenhängenden Auswertungsberichte der Bundeskriminalpolizei vor Ende 2023 erstellt wurden, dürfte die Beschwerdegegnerin den Tatvorwurf durchaus im Rahmen einer vor dem 6. September 2024 durchzuführenden Schlusseinvernahme vorhalten und die nötigen Schritte im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung einleiten können. Auch wenn keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Anklageerhebung gemacht werden, so scheint diese in zeitlicher Hinsicht nicht mehr allzu weit entfernt zu sein. So oder anders hat die Beschwerdegegnerin nun aber zügig den Abschluss der Untersuchung sowie die Erhebung der entsprechenden Anklage anzustreben.

5.4 5.4.1 Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).

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5.4.2 Wie in E. 4.3 dargelegt bestehen nach wie vor konkrete und starke Indizien für eine hohe Fluchtgefahr. Aufgrund dieses erheblichen Risikos sind auch keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen oder erheblich mindern könnten.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren.

7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1).

7.3 Die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (namentlich der Arbeitsvertrag seiner Ehefrau sowie entsprechende Lohnabrechnung, der Mietvertrag, Krankenkassenprämienrechnungen, aktuelle Unterlagen des Steueramts Z. sowie der Sozialen Dienste der Stadt; siehe BP.2024.63, act. 1.2) erbringen den Nachweis, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Deren Mittellosigkeit ist damit nachgewiesen. Zudem war die Beschwerde gerade mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in zeitlicher Sicht nicht aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen. Rechtsanwalt Remo Gähler ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen und er ist dafür mit pauschal Fr. 1‘800.–

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(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Rechtsanwalt Remo Gähler wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'665.10 Honorar und Auslagen, zzgl. 8.1 % MwSt., ausmachend Fr. 134.90) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

Bellinzona, 9. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Remo Gähler - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BH.2024.8 — Bundesstrafgericht 09.07.2024 BH.2024.8 — Swissrulings