Beschluss vom 5. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Beschwerdegegner
Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 230 Abs. 3 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2024.2 Nebenverfahren: BP.2024.21
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängert.
B. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Vergewaltigung, eventualiter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte. Gestützt darauf stellte die Bundesanwaltschaft am selben Tag beim ZMG BE den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 25. April 2023 ordnete das ZMG BE die Fortdauer der Haft in Form von Sicherheitshaft an und befristete diese vorläufig bis längstens zum 16. Oktober 2023. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Beschluss BH.2023.8 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig ab (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 23 505).
C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 an die Strafkammer ersuchte A. um Haftentlassung. Dieses Haftentlassungsgesuch wies das ZMG BE mit Entscheid vom 11. Juli 2023 ab. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2023.14 vom 8. August 2023 ab. Mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 wurde die von A. dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 23 901).
D. Am 5. Juli 2023 reichte die Bundesanwaltschaft der Strafkammer eine «Änderung und Erweiterung (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO)» der Anklageschrift ein, wobei die angeklagten Straftatbestände um jenen des Mordes ergänzt wurden (Haftakten KZM 23 1374).
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E. Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG BE, A. sei bis zum 15. April 2024, längstens bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, in Sicherheitshaft zu belassen. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 verlängerte das ZMG BE die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 15. April 2024. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2023.17 vom 15. November 2023 rechtskräftig ab (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 23 1374).
F. Im Rahmen der Hauptverhandlung, nach Abschluss des ergänzenden Beweisverfahrens, stellte A. am 24. Januar 2024 bei der Verfahrensleitung der Strafkammer ein Haftentlassungsgesuch. Nach Anhörung von A., seiner Verteidigung und der Bundesanwaltschaft leitete die Verfahrensleitung der Strafkammer das Gesuch mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 an das ZMG BE weiter, welches das Gesuch mit Entscheid vom 5. Februar 2024 abwies (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 24 160).
G. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 an die Beschwerdekammer beantragt A., der Entscheid des ZMG BE vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben und er selbst sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des ZMG BE vom 5. Februar 2024 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das ZMG BE zurückzuweisen, unter Anweisung der Strafkammer, alle Protokolle oder Aufzeichnungen der Einvernahmen der Hauptverhandlung, die vom 8. bis 24. Januar 2024 stattgefunden haben, im Rahmen des Beweisverfahrens dem ZMG BE zu übermitteln (act. 1).
H. Mit Beschwerdeantworten vom 20. bzw. 21. Februar 2024 teilten das ZMG BE und die Strafkammer mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 6 und 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (act. 9).
I. A. hält mit Beschwerdereplik datiert vom 12. Februar 2024 (Abgabequittung: 29. Februar 2024) an seiner Beschwerde fest (act.10). Sie wird der Bundesanwaltschaft, der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und dem ZMG BE mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt u.a. einen Antrag, der Strafkammer Weisungen zu erteilen. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen vom Gesetz nicht vorgesehen. Auf den entsprechenden Antrag kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 397 StPO N. 6).
1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist teilweise einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 107 StPO geltend.
Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, seit der letzten Haftüberprüfung sei vom 8. bis 24. Januar 2024 die Hauptverhandlung bis zum
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Abschluss des Beweisverfahrens durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz am 25. Januar 2024 habe die Verfahrensleitung somit über eine wesentlich umfangreichere Aktenkenntnis verfügt als vor dem Beweisverfahren. Die Analyse, ob es einen dringenden Tatverdacht gebe, könne daher nicht auf die gleiche Weise wie zuvor durchgeführt werden, weder von der Verfahrensleitung zum Zeitpunkt ihrer Ablehnung der Haftentlassung noch von der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Haftprüfung. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens sei es für die Vorinstanz absolut unmöglich, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen ihn zu prüfen, ohne das erwähnte Beweisverfahren zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass das durchgeführte Beweisverfahren nicht berücksichtigt worden sei, sei umso absurder, als sein Haftentlassungsgesuch gerade darauf basiert habe, dass die Elemente, die während des Beweisverfahrens gesammelt worden seien, eindeutig das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich seiner Beteiligung an der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten ausschliessen könnten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht nur Aufgabe der Strafkammer, die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung zu analysieren. Um das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts analysieren zu können, müsse die Vorinstanz im Rahmen einer Haftprüfung auch die Ergebnisse des Beweisverfahrens kennen. Die Tatsache, dass die Haft innert kurzer Frist zu überprüfen sei, ändere daran nichts. Die Argumentation der Vorinstanz sei umso problematischer, als sie den eigentlichen Nutzen des Zwangsmassnahmengerichts aushöhle, den Entscheid der Strafkammer bzw. dessen Vorsitzenden, die Haftentlassung abzulehnen, zu korrigieren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz habe ihre Kontrollfunktion völlig vernachlässigt. In diesem Zusammenhang sei hinzuzufügen, dass die Strafkammer gemäss Art. 228 StPO am 25. Januar 2024 die gesamten Verfahrensakten an die Vorinstanz hätte weiterleiten müssen, zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs, damit das Haftgericht einen Entscheid in voller Kenntnis der Sache hätte treffen können. Vorliegend sei die Hauptverhandlung, die vom 8. bis 24. Januar 2024 vor der Strafkammer stattgefunden habe, gemäss Art. 78a StPO aufgezeichnet worden, weshalb die Protokolle der Einvernahme innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung hätten erstellt (lit. a) und die Aufzeichnungen der Anhörungen sofort in die Akten aufgenommen werden müssen (lit. c). Da er bis heute die genannten Protokolle nicht erhalten habe, die ihm bereits vor mehreren Wochen hätten zugestellt werden sollen, und er auch keine Kopie der Aufzeichnungen der im Januar durchgeführten Einvernahmen erhalten habe, sei er nicht in der Lage gewesen, diese selbst an die Vorinstanz weiterzuleiten. Während nicht sicher sei, ob die Strafkammer die Transkription der Protokolle des Beweisverfahrens
- 6 abgeschlossen habe, sei es unzweifelhaft, dass ihr zumindest die Aufzeichnungen davon zur Verfügung stünden. Folglich hätte die Strafkammer die in ihrem Besitz befindenden Aufzeichnungen der Hauptverhandlung spontan an die Vorinstanz weiterleiten müssen, da diese zweifellos aus wesentlichen Aktenstücken bestünden, die ihr ermöglichten, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu analysieren. Vor allem aber hätte die Vorinstanz die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung von der Strafkammer anfordern müssen, um über seine Argumente entscheiden zu können. Dass der angefochtene Entscheid getroffen worden sei, ohne dass der Vorinstanz die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung übermittelt worden seien, verstosse nicht nur gegen Art. 228 StPO, sondern zeige auch, dass der Entscheid willkürlich gefällt worden sei, und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, vorgesehen in Art. 107 StPO, verletzt habe (act. 1 S. 12– 15).
Darüber hinaus habe er, entgegen der Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, anlässlich seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 tatsächlich ausführlich die Gründe erläutert, warum neue Umstände vorlägen, die es erlaubten, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen ihn auszuschliessen. Dass der angefochtene Entscheid seine Stellungnahme vom 2. Februar 2024 bei der Analyse des Vorliegens neuer Umstände nicht erwähne und sich nur auf die Stellungnahme der Strafkammer vom 25. Januar 2024 stütze, verletze den Grundsatz des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 107 StPO (act. 1 S. 15–16).
Auch um die Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen, wäre es für die Vorinstanz – angesichts der im Beweisverfahren von der Strafkammer gesammelten Elemente, insbesondere der Bestätigung bestimmter Alibis durch Rechtshilfeersuchen, insbesondere in Bezug auf B. und C. – von entscheidender Bedeutung gewesen, die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung zu berücksichtigen (act. 1 S. 17–18).
2.2 2.2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum
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Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.3 2.3.1 Im Haftverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich durch Art. 225 Abs. 4 StPO, Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO und Art. 230 Abs. 3 Satz 2 StPO konkretisiert.
2.3.2 Gemäss Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Zwangsmassnahmengericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, 5 Abs. 2 StPO) lässt im Haftprüfungsverfahren – vorbehältlich eines liquiden Alibibeweises – jedoch nur wenig Raum für ein eigentliches Beweisverfahren (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Grundsätzlich sind damit nach Art. 225 Abs. 4 StPO einzig die angebotenen liquiden Beweise abzunehmen. Sind zeitraubende Abklärungen notwendig, fehlt es regelmässig an der erforderlichen sofortigen Verfügbarkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 225 StPO N. 7; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 225 StPO N. 10).
2.3.3 Gemäss Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das
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Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn sie diesem nicht entsprechen will. Mit «Akten» sind (wie in Art. 227 Abs. 2 StPO) die für die Prüfung der Haftvoraussetzungen wesentlichen Haftakten gemeint (FORSTER, a.a.O., Art. 228 StPO N. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.4; 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023 E. 4.4; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; ebenso BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 147; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 228 StPO N. 4; anderer Meinung GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, N. 860; HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016, N. 986 f. und N. 990; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 228 StPO N. 5; LOGOS, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 228 StPO N. 9; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, N. 1683; RIGHETTI, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 217).
2.3.4 Gemäss Art. 230 Abs. 3 Satz 2 StPO leitet die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter, wenn sie diesem nicht entsprechen will. Für die Weiterleitung gelten (analog) die Vorschriften von Art. 228 Abs. 2 StPO (Art. 230 Abs. 5 StPO). Mithin hat die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts eine begründete schriftliche Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch sowie die haftrelevanten Akten beizulegen (FORSTER, a.a.O., Art. 230 StPO N. 4 Fn. 25; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.4).
2.4 2.4.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung, nach Abschluss des ergänzenden Beweisverfahrens am 24. Januar 2024, um Haftentlassung. Zur Begründung führte er an, er werde auf seinen vollständigen Freispruch plädieren und sich dabei auf die bereits anlässlich seiner Vorfragen aufgeworfenen rechtlichen Elemente als auch auf die in den Akten befindenden Fakten berufen, die zweifellos belegten, dass die Tatbestandsmerkmale der Straftaten, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfen würden, nicht gegeben seien. Selbst im Falle einer Verurteilung betrage die Mindeststrafe nach Art. 264a StGB fünf Jahre und er habe bereits zwei Jahre länger in Haft verbracht. Das Bundesgericht habe in seinen letzten Urteilen zu seiner Haft die Auffassung vertreten, bei einem Schuldspruch könne konkret mit einer Strafe von zehn Jahren gerechnet werden. In einem solchen Fall käme nach zwei Dritteln dieser Strafe, d.h. nach etwas mehr als
- 9 sechseinhalb Jahren, die bedingte Entlassung in Frage. Angesichts der Dauer der Haft hätte eine Strafe von bis zu zehneinhalb Jahren seine sofortige Entlassung zur Folge. In Anwendung des Grundsatzes olim praesens, semper praesens werde davon ausgegangen, dass er bis zur Verkündung des Urteils der Strafkammer in öffentlicher Sitzung anwesend sei, selbst wenn er nicht mehr erscheinen sollte. Seine Freilassung stelle daher auch kein Hindernis für den Fortgang des Verfahrens dar. Offensichtlich bestehe in diesem Stadium des Verfahrens keine Kollusionsgefahr mehr, keine Wiederholungsgefahr und auch keine Fluchtgefahr. Heute könnte er weder vor dem Ermittlungsverfahren noch vor dem Hauptverfahren oder auch nur vor der Vollstreckung einer möglichen Strafe fliehen, die im Falle eines Schuldspruchs gegen ihn verhängt würde. Er habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der noch nicht bearbeitet worden sei. Er könnte durchaus bis zur Urteilsverkündung in einem Asylbewerberzentrum oder an einem anderen Ort, den das Gericht für angemessen halte, untergebracht werden. Sollte die Verfahrensleitung der Strafkammer der Ansicht sein, dass alternative Massnahmen in Betracht gezogen werden sollten, sei er bereit, die Bedingungen zu besprechen und sich zu verpflichten, jede von der Verfahrensleitung der Strafkammer angeordnete Massnahme zu befolgen.
2.4.2 Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 führte die Verfahrensleitung der Strafkammer im Wesentlichen aus, sie verweise integral auf die Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2023 und ihren Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2023 an das ZMG BE. Der Beschwerdeführer lasse durch seine Verteidigung keine entscheiderheblichen neuen Umstände geltend machen, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe rechtfertigten. Entgegen dessen Vorbringen seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Bezüglich Verhältnismässigkeit bleibe anzumerken, dass das Bundesgericht im Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 in E. 4.3 ausführe, dem Beschwerdeführer drohe eine Freiheitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jahren». Damit sei die Haftdauer von sieben Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Zu berücksichtigen sei, dass der gesetzliche Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren laute. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung am 24. Januar 2024 unterbrochen worden sei und ab 4. März 2024 fortgesetzt werde.
Dazu übermittelte die Verfahrensleitung der Strafkammer der Vorinstanz:
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- eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 24. Januar 2024 betreffend Haftentlassungsgesuch während Hauptverhandlung;
- eine Kopie des Antrags der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft;
- eine Kopie der Stellungnahme der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts vom 28. Juni 2023 betreffend Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2023.
2.4.3 In seiner Replik vom 2. Februar 2024 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die Behauptung der Verfahrensleitung der Strafkammer, es gebe keine neuen Elemente, welche die früheren Entscheidungen zur Verlängerung seiner Untersuchungshaft in Frage stellten, sei offensichtlich missbräuchlich. Zwischen der letzten Verlängerung der Sicherheitshaft und seinem Haftentlassungsgesuch sei das ganze Beweisverfahren gemäss Art. 341–345 StPO durchgeführt worden. Es gebe daher neue Elemente von grundlegender Bedeutung, denen bei der Prüfung der Voraussetzung gemäss Art. 221 StPO Rechnung zu tragen sei. Aufgrund der aufgeworfenen Vorfragen und der im Hauptverfahren erhobenen Beweise sei er der Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz habe ihm schriftlich bestätigt, dass sie über keine dieser Elemente verfüge. Sie sei deshalb nicht in der Lage, über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden. Vielmehr sei sie gezwungen, blind über die von der Verfahrensleitung der Strafkammer abgelehnte Freilassung zu entscheiden.
2.4.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 2.2), zwar sei inzwischen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Beweisverfahren abgeschlossen worden. Es werde jedoch an der Strafkammer liegen, die gewonnenen Beweisergebnisse zu würdigen, während die Vorinstanz dies nicht im Rahmen des kurzfristigen Verfahrens betreffend das Haftentlassungsgesuch vornehmen könne. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 weise die Strafkammer denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine entscheiderheblichen neuen Umstände geltend mache, weshalb sie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantrage. Auf diese Stellungnahme der Strafkammer sei abzustellen. Es werde an der Strafkammer sein, eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen; ein diesbezügliches Vorgreifen der Vorinstanz, insbesondere während einer (unterbrochenen) Hauptverhandlung, würde sowohl dem Sinn eines Haftentlassungsgesuchs nach Art. 230 StPO zuwiderlaufen, als auch potentiell das Ergebnis einer
- 11 bereits begonnenen Hauptverhandlung beeinflussen, ohne hierfür über ausreichende Grundlagen zu verfügen.
2.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen.
Die Haftgerichte haben weder dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen, noch müssen sie für die Haftprüfung sämtliche Strafakten konsultieren. Massgebend sind die relevanten Haftakten, die über die wesentlichen zu prüfenden Elemente Aufschluss zu geben haben. Wurde gegen eine in Haft befindende beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so können die Haftgerichte in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. hinten E. 4.2). Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch – abgesehen vom pauschalen Vorbringen, die in den Akten befindenden Fakten belegten zweifellos, dass die Tatbestandsmerkmale der Straftaten, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfen würden, nicht gegeben seien – ausschliesslich mit rechtlichen Argumenten. Insofern bestand für die Verfahrensleitung der Strafkammer keine Veranlassung, der Vorinstanz die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung zu übermitteln. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verfahrensleitung der Strafkammer habe gegen Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO verstossen, so erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegten Haftakten komplett sind. Dabei hat es auch allfälligen Beweisanträgen bzw. Aktenergänzungsgesuchen der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung Rechnung zu tragen. Beizuziehen sind jene Akten, die für den Haftprüfungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts inhaltlich tragend sind (FORS- TER, a.a.O., Art. 225 StPO N. 4, Art. 228 StPO N. 3 Fn. 20). In seiner Replik vom 2. Februar 2024 an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer in 15 Ziffern Elemente an, aus denen sich nach seiner Ansicht ergebe, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO nicht erfüllt seien. Dabei erwähnte er insbesondere verschiedene Beweise, die im Rahmen des Beweisverfahrens der Hauptverhandlung erhoben worden seien, und würdigt diese. Die in der Replik zum Ausdruck gebrachte Erwartung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Protokolle oder Aufzeichnungen der gut zweiwöchigen Hauptverhandlung beizuziehen und zu würdigen, sprengt den Rahmen des Haftprüfungsverfahrens. Die Vorinstanz hatte spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik zu entscheiden. An einem angebotenen
- 12 liquiden Beweis, der die Annahme des dringenden Tatverdachts nach erhobener Anklage als unhaltbar erscheinen liesse, mangelte es ihr. Insofern bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung beizuziehen. Das kommt auch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zum Ausdruck, so dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme vom 2. Februar 2024 nicht berücksichtigt, als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 225 Abs. 4 StPO verstossen, so erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zumindest implizit den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens.
4.2 Wurde gegen eine in Haft befindende beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. statt vieler zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 6.1; 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1).
4.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 2.2), der dringende Tatverdacht sei mehrfach und von mehreren Instanzen bejaht worden. Sie habe den dringenden Tatverdacht letztmals mit Entscheid KZM 23 1374 vom 19. Oktober 2023 bejaht. Bejaht worden sei der dringende Tatverdacht zudem mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023. Das Bundesgericht habe diesen letztmals mit Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 bejaht. Zwar sei inzwischen im Rahmen der
- 13 erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Beweisverfahren abgeschlossen worden. Es werde jedoch an der Strafkammer liegen, die gewonnenen Beweisergebnisse zu würdigen, während die Vorinstanz dies nicht im Rahmen des kurzfristigen Verfahrens betreffend das Haftentlassungsgesuch vornehmen könne. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 weise die Strafkammer denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine entscheiderheblichen neuen Umstände geltend mache, weshalb sie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantrage. Auf diese Stellungnahme der Strafkammer sei abzustellen. Es werde an der Strafkammer sein, eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen; ein diesbezügliches Vorgreifen der Vorinstanz, insbesondere während einer (unterbrochenen) Hauptverhandlung, würde sowohl dem Sinn eines Haftentlassungsgesuchs nach Art. 230 StPO zuwiderlaufen, als auch potentiell das Ergebnis einer bereits begonnenen Hauptverhandlung beeinflussen, ohne hierfür über ausreichende Grundlagen zu verfügen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, aber auch in Beachtung des Umstands, dass die Strafkammer die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs zeitlich nach der Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der Hauptverhandlung beantrage und damit nach einer ersten, summarischen Kenntnisnahme der an der Hauptverhandlung erzielten Beweisergebnisse, sei festzustellen, dass der dringende Tatverdacht im Sinne der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2023 weiterhin gegeben sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch die von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Verfahrenshindernisse und fehlenden Prozessvoraussetzungen bezüglich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht vom Zwangsmassnahmengericht, sondern vom urteilenden Gericht zu beurteilen seien (Art. 339 Abs. 3 StPO); ein Weiterzug gegen solche Entscheide sei auf dem Weg der Berufung nach Art. 398 ff. StPO vorzunehmen.
4.4 Dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist, geht weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren noch aus seinen Eingaben im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren hervor. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sie – wie auch die Beschwerdekammer – weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat. Die erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse wird Aufgabe der Strafkammer sein. Es besteht daher auch für die Beschwerdekammer kein Anlass, die Protokolle oder Aufzeichnungen der Hauptverhandlung beizuziehen. Liquide Beweise, die die Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts belegen könnten, bietet der Beschwerdeführer nicht an.
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4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (in ausgeprägter Form; angefochtener Entscheid E. 2.3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Fluchtgefahr anders zu würdigen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zumindest implizit die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft.
6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3; 139 IV 270 E. 3.1). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, derer gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1).
6.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 2.4 und 2.5), mit der Strafkammer sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2023 ausführe, dem Beschwerdeführer drohe eine Freiheitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jahren» (Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.3). Der Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB betrage Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Berechnung der im Falle einer Verurteilung zu erstehenden Freiheitsstrafe sei zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus
- 15 dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen sei, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Entsprechende Elemente lägen nicht vor. Insgesamt sei zu folgern, dass die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis längstens zum 15. April 2024 nach wie vor als verhältnismässig einzustufen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen seien angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin keine ersichtlich.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Rüge wurde hier bereits behandelt und erweist sich als unbegründet (vgl. vorn E. 2). Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen ist es nicht falsch, sich auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 zu beziehen. Der Beschwerdeführer ist – sieht man hier einmal von der «Änderung und Erweiterung (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO)» der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 ab, mit welcher die angeklagten Straftatbestände um jenen des Mordes gemäss Art. 112 aStGB (Mindeststrafe Zuchthaus nicht unter zehn Jahren, Höchststrafe lebenslängliches Zuchthaus) ergänzt wurden und die erst nach dem Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 Eingang in die Haftakten fand – unverändert diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig. Andere Gründe, die Verhältnismässigkeit der Haft anders zu beurteilen als die Vorinstanz, sind nicht ersichtlich.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine allfällige Rückweisung der elektronisch eingereichten Beschwerdereplik, welche die qualifizierte elektronische Signatur des Anwaltspraktikanten D. trägt, zur Verbesserung verzichtet werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 1.2).
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9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) (BP.2024.21, act. 1 S. 2, 4–8).
9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1).
9.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.).
9.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Entscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Haftrecht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten daher von Anfang an ins Leere. Mithin mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
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10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).