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Bundesstrafgericht 17.05.2022 BH.2022.7

17 mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,808 mots·~9 min·1

Résumé

Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO);;Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO);;Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO);;Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BEZIRKSGERICHT HINWIL, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2022.7 Nebenverfahren: BP.2022.39

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission in der Verwaltungsstrafsache gegen A. am 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 VStrR die Akten zuhanden des zuständigen Strafgerichts der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies (BH.2022.2, act. 4.1), was als Anklage gilt (siehe Art. 73 Abs. 2 VStrR);

- sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft des sich seit dem 22. Oktober 2021 in Untersuchungshaft befindenden A. stellte (BH.2022.2, act. 4.2);

- die Anklageschrift offenbar erst am 2. Februar 2022 beim Bezirksgericht Hinwil eingegangen ist (vgl. BH.2022.3, act. 1.1, S. 2);

- das Bezirksgericht Hinwil A. mit Verfügung vom 10. Februar 2022 in Sicherheitshaft versetzte (BH.2022.3, act. 1.1), nachdem es zuvor mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die vorbestehende Untersuchungshaft verlängerte (vgl. BH.2022.3, act. 1.1, S. 2 f.);

- der Verteidiger von A. der angegebenen Rechtsmittelbelehrung folgend mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u.a. die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2022 verlangte (BH.2022.3, act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2022.3 vom 16. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend «III. Strafkammer») überwies;

- gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben wurde;

- die III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2021 (recte: 2022) abwies, obwohl sie ihre eigene Zuständigkeit in Frage stellte (act. 3);

- das Bezirksgericht Hinwil am 3. Mai 2022 die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022 verfügte und in der Rechtsmittelbelehrung nebst der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 26 und 28 Abs. 3 VStrR alternativ ebenfalls die Beschwerde an die III. Strafkammer im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO aufführte;

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- der Verteidiger von A. mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 an die Beschwerdekammer gelangte und u.a. die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2022 verlangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht beginnt und – nebst anderen Fällen – mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht endet (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO);

- als Sicherheitshaft die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung gilt (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO);

- das Verwaltungsstrafrecht in Art. 52 ff. VStrR einzig Regeln für die Untersuchungshaft während der Phase der «Untersuchung und Strafverfügung» vorsieht (zweiter Abschnitt des dritten Titels VStrR);

- die Sicherheitshaft durch das VStrR zwar nicht ausgeschlossen, im Gesetz aber lediglich in Art. 59 Abs. 3 VStrR im Umkehrschluss und nicht explizit erwähnt wird (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216; vgl. auch GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 5);

- die Art. 73–81 VStrR für die Phase des gerichtlichen Verfahrens (dritter Abschnitt des dritten Titels VStrR) keine Bestimmungen zur strafprozessualen Haft und zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten enthalten;

- Art. 82 VStrR festhält, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen;

- mit Hinweis auf die eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, aber nach der alten Verfahrensordnung, vertreten wurde, dass die Möglichkeit der Haftbeschwerde an die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts (vgl. Art. 26, Art. 51 Abs. 5 und 6, Art. 59 Abs. 3 VStrR in ihrer bis zum 1. April 2004 geltenden Fassung) bestanden habe, solange der Fall nicht gerichtshängig war (FORSTER, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 1998, S. 2 ff., 5 f.);

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- das kantonale Gericht betreffend Haftprüfung jedoch das kantonale Strafprozessrecht anzuwenden hatte, sobald die Verwaltungsstrafsache gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR diesem zur Beurteilung überwiesen wurde (FORSTER, a.a.O., S. 6);

- diese Überlegungen bezüglich der heute in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für die Sicherheitshaft zur Anwendbarkeit der Art. 229 ff. StPO führen;

- auch in der neueren Lehre diesbezüglich Übereinstimmung zu herrschen scheint (siehe LEMKUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 6 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 217);

- die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz (nach Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO) anfechten kann (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), womit die Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich für den vorliegenden Fall zuständig ist;

- diese Auffassung teilweise auch in der Lehre vertreten wird (siehe LEM- KUHL/TABAKOVIC, a.a.O., Art. 53 VStrR N. 19 zumindest für den Fall der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft, bei welcher sich der Beschwerdeweg nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO richte);

- LEMKUHL/TABAKOVIC (a.a.O.) demgegenüber für den Fall einer Beschwerde gegen die Umwandlung von Untersuchungshaft in Sicherheitshaft offenbar weiterhin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für zuständig halten, was aber nicht überzeugt, da das VStrR auch für diesen Fall keine gesetzlichen Bestimmungen enthält und dieselben Autorinnen andernorts auch für diesen Fall zunächst auf das Verfahren nach Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO verweisen (LEMKUHL/TABAKOVIC, a.a.O., Art. 53 VStrR N. 6);

- die Beschwerdekammer nach dem vorstehend Ausgeführten mangels gesetzlicher Zuständigkeit nicht auf die vorliegende Beschwerde eintreten kann (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.3 vom 16. Februar 2022);

- die Beschwerde gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten ist (§ 49

- 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]);

- die III. Strafkammer in ihrem Beschluss vom 11. März 2022 die vorstehenden Erwägungen und damit ihre Zuständigkeit in Frage stellte (act. 3, S. 5 ff.), sich gestützt auf deren Ausführungen aber keine anderen Schlussfolgerungen aufdrängen;

- die III. Strafkammer insbesondere auch einräumt, dass für die Phase des gerichtlichen Verfahrens im VStrR Bestimmungen zur strafprozessualen Haft und zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten fehlen (act. 3, S. 8);

- gemäss Art. 82 VStrR für das (gerichtliche) Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen;

- Art. 59 Abs. 3 VStrR, welcher zudem seinerseits die Sicherheitshaft lediglich im Umkehrschluss erwähnt, an der Beurteilung der Frage nach den im gerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen nichts zu ändern vermag;

- abgesehen davon dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 VStrR im Umkehrschluss ebenso entnommen werden kann, dass die darin vorgesehene Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um Haftentlassung nicht mehr gilt, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind;

- die von der III. Strafkammer angeführte Kommentierung (GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 94) zwar auf einen ausdrücklichen Passus wie «im Untersuchungsstadium» oder dergleichen verzichtet, inhaltlich aber auch nur von Untersuchungshaft spricht (und damit nicht von Sicherheitshaft; vgl. zur Unterscheidung Art. 220 Abs. 1 und 2 StPO sowie GRAF, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 4 f.);

- die von der III. Strafkammer erwähnte einheitliche Zuständigkeit bei der Beurteilung von Beschwerden auch nicht erreicht wird, wenn man LEMKUHL/TA- BAKOVIC folgt, welche für den Fall einer Beschwerde gegen die Umwandlung von Untersuchungshaft in Sicherheitshaft weiterhin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für zuständig halten, für den Fall der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft aber auf den Beschwerdeweg nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO verweisen (siehe LEMKUHL/TABAKOVIC, a.a.O., Art. 53 VStrR N. 19);

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- auch aufgrund dem von der III. Strafkammer angeführten Auszug aus der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 993, 1009) keine anderen Schlüsse gezogen werden können, da die Stelle anerkanntermassen nicht denselben Kontext wie vorliegend betrifft und zudem von der ganz allgemeinen Einsetzung der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz im Strafverfahren vor der Verwaltung (und damit nicht im gerichtlichen Verfahren vor kantonalen Strafgerichten; siehe hierzu u.a. BBl 1971 I 993, 1003) spricht;

- für Verfahrenshandlungen, welche keine Zwangsmassnahmen darstellen, das Gesetz schliesslich auch verschiedene Beschwerdewege vorsieht, je nachdem ob die angefochtene Verfahrenshandlung durch die Verwaltungsstrafbehörde (Art. 27 VStrR) oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 73 ff. VStrR durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommen wird (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.1 und 2.2);

- für diesen Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

- 7 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Davide Loss - Eidgenössische Spielbankenkommission - Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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