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Bundesstrafgericht 15.05.2014 BH.2014.5

15 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,888 mots·~9 min·1

Résumé

Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR).;;Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR).;;Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR).;;Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 15. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOM- MISSION,

Beschwerdegegnerin

2. HAFTGERICHT DES KANTONS SOLO- THURN,

Vorinstanz

Gegenstand Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2014.5

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotel B. in Z., dessen Inhaber und Geschäftsführer der Obgenannte ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sache einvernommen (act. 4.1).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsuchung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Hausdurchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der C. AG in Z. vollzogen (act. 1.1).

D. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend "Haftgericht SO") den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen A. (act. 4.1), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 4. April 2014 14 Tage Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (act. 4.2). Am 14. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch beim Haftgericht SO (act. 4.3). Das Haftgericht SO verfügte am 24. April 2014 die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A. um 12 Wochen, worauf A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom 28. April 2014 an dieses Gericht gelangt und folgende Anträge stellt (act. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Untersuchungshaft um maximal einen Monat, mithin längstens bis 18.05.2014, zu verlängern. 4. U.E.&K.F."

E. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 bzw. vom 5. Mai 2013 beantragen das Haftgericht SO und die ESBK die Abweisung der Beschwerde (act. 3 und 4). Mit Replik vom 7. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer sinn-

- 3 gemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, was den Beschwerdegegnern am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR), wobei die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft Zwangsmassnahmen im Sinne der genannten Bestimmung sind (BGE 101 IV 107 S. 111). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Artikel 52 angenommen werden muss und Gefahr im Verzug ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Ist die Festnahme in abgelegenem oder unwegsamem Gebiet erfolgt oder ist die zuständige kantonale Gerichtsbehörde nicht sogleich erreichbar, so hat die Zuführung innert 48 Stunden zu erfolgen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen

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Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).

Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR). Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR).

Wird die Haft aufrechterhalten, so ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Eine nach Artikel 52 Absatz 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2 VStrR). Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 59 Abs. 2 VStrR).

2.2 Mit Verfügung vom 24. April 2014 hielt das Haftgericht SO sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR erfüllt seien. Das Haftgericht SO begründet die Kollusionsgefahr damit, dass es wichtig sei, die weiteren Beteiligten einzuvernehmen, ohne dass A. diese über den Stand des Strafverfahrens informieren könne und ohne dass sie ihre Aussagen untereinander absprechen könnten. Weiter sei wichtig, die ersten Erkenntnisse aus der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen zu gewinnen und A. damit zu konfrontieren, ohne dass er in Freiheit allfällige Erklärungen für belastende Erkenntnisse konstruieren könne. Aufgrund der Bedeutung des Strafverfahrens für ihn und der Nähe zu seinen ebenfalls beschuldigten Brüdern würde er dies offensichtlich tun (act. 1 S. 5 und 6).

2.3 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu

- 5 vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).

2.4 Die ESBK hat bereits am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotel B., dessen Inhaber und Geschäftsführer A. ist, vollzogen. Gleichentags wurde A. zur Sache einvernommen. Ihm war somit spätestens seit 18. Juni 2013 bewusst, dass die ESBK gegen ihn ermittelt. Erst am 2. April 2014 wurde A. angehalten und gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR in Untersuchungshaft versetzt. Er war somit vom 18. Juni 2013 bis 2. April 2014 auf freiem Fuss.

Die ESBK führt diesbezüglich aus, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 A. am 2. April 2014 angehalten wurde und die weiteren Hausdurchsuchungen erfolgt seien. A. sei am 18. Juni 2013 zunächst zu den Tatvorwürfen des Übertretungstatbestandes von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG befragt worden (Art. 56 Abs. 1 SBG sagt: Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt [a]; Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt [c]). Gestützt auf die obgenannten Auswertungen sei A. am 2. April 2014 erstmals mit dem Straftatbestand von Art. 55 lit. a SBG konfrontiert worden (Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG sagt: Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen). Somit hätte er bis dahin nicht wissen können, dass die ESBK nicht nur betreffend Widerhandlungen gegen das SBG im Hotel B., sondern weitergehend ermittle. Diese weiteren Ermittlungen gelte es nicht zu gefährden (act. 4.1 S. 4). Das Haftgericht SO hält diesbezüglich in seiner Verfügung vom 4. April 2014 (Anordnung der Untersuchungshaft) fest, dass es wichtig sei, die Mitbeteiligten ohne Beeinflussung von A. befragen zu können (act. 4.2 S. 6).

2.5 Unbestrittenermassen war A. vom 18. Juni 2013 bis 2. April 2014 auf freiem Fuss und wusste, dass die ESBK eine Strafuntersuchung gegen ihn führt und welche Gegenstände bei ihm am 18. Juni 2013 beschlagnahmt wurden. Er konnte somit auch erahnen, dass die ESBK gestützt auf die

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Auswertungen der obgenannten Gegenstände weitere ähnlich gelagerte Sachverhaltsvorwürfe gegen ihn erheben werde. Hätte er die Absicht gehabt, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, so hatte er während den knapp 10 Monaten auf freiem Fuss mehrmals genügend Zeit dazu.

2.6 Nach dem Gesagten ist der besondere Haftgrund der Kollisionsgefahr nicht gegeben, weswegen die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des Haftgerichts SO vom 24. April 2014 ist aufzuheben und A. ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

3.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da der Beschwerdeführer keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftgerichts SO wird aufgehoben. A. ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die ESBK hat A. eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Rechtsanwalt Roland Winiger - Eidgenössische Spielbankenkommission - Haftgericht des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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