Entscheid vom 8. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2009.3
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. sowie gegen weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 46 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). A. befindet sich seit dem 8. Oktober 2008 in Untersuchungshaft (vgl. hierzu Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie das Protokoll der Einvernahme von A. vom 9. Oktober 2008, S. 8 ff.).
B. Am 27. Februar 2009 beantragte der amtliche Verteidiger von A. bei der Bundesanwaltschaft dessen umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft mit sofortiger Wirkung unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen. Am 5. März 2009 leitete die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung an das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) weiter. Mit Schreiben vom selben Tag lud das Untersuchungsrichteramt den amtlichen Verteidiger von A. ein, bis 12. März 2009 eine allfällige Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft einzureichen. Nachdem bis zum 13. März 2009 beim Untersuchungsrichteramt keine entsprechende Stellungnahme einging, wies dieses das Haftentlassungsgesuch am selben Tag ab (act. 1.1). Die vom amtlichen Verteidiger von A. am 12. März 2009 der Post übergebene Stellungnahme ging erst am 16. März 2009 beim Untersuchungsrichteramt ein. Hierauf gelangte der amtliche Verteidiger ebenfalls am 16. März 2009 an das Untersuchungsrichteramt und ersuchte dieses auf Grund der nicht erfolgten Berücksichtigung seiner Stellungnahme um Wiedererwägung seines Entscheids vom 13. März 2009. Das Untersuchungsrichteramt gab diesem Ersuchen mit Entscheid vom 17. März 2009 statt und wies das Haftentlassungsgesuch erneut ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
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1. Der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 13. März 2009 resp. vom 17. März 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung sachdienlicher Ersatzmassnahmen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 13. März 2009 resp. 17. März 2009 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, erneut über das Haftentlassungsgesuch zu befinden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde vom 23. März 2009 sei vollumfänglich abzuweisen, es seien keine Ersatzmassnahmen anzuordnen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt teilte am 26. März 2009 mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 4). A. nahm am 2. April 2009 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5). Diese Stellungnahme wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 3. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersuchungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
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1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zur Beschwerde legitimiert. Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers am 17. März 2009 in Wiedererwägung seines vorangehenden Entscheides vom 13. März 2009 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 23. März 2009 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1, je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
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Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in massgeblichem Zusammenwirken mit B. und weiteren Mittätern seit 2006 von der Schweiz aus über die C. AG (in Liq.), die D. AG (in Liq.) sowie neuerdings die E. AG selber bzw. über zahlreiche Vermittler in Deutschland Anlegergelder in der Höhe von ca. EUR 12 Mio. von mehr als 500 deutschen Kleinanlegern auf verschiedenen Konten in der Schweiz und in Deutschland entgegen genommen und in Widerspruch zu den abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen nicht angelegt, sondern über verschiedenste Konten in die Schweiz, nach Deutschland und nach Liechtenstein sowie in weitere Drittstaaten verschoben und für persönliche Zwecke verwendet zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts zu seinen Lasten. Unter Hinweis auf zahlreiche Aussagen von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen führt er an, dass er einzig und allein für den Vertrieb zuständig gewesen sei. Für die Anlage der Gelder sei ausschliesslich B. verantwortlich gewesen. Seine bisherigen Aussagen würden durch die übrigen befragten Personen ausnahmslos bestätigt. Lediglich B. selber behaupte, dass die Anlage der Gelder Sache des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe nicht gewusst, dass die Gelder nicht – wie von B. versichert – angelegt worden seien. Die mangelnde Vorsicht, welche dem Beschwerdeführer diesbezüglich allenfalls zum Vorwurf gemacht werden könnte, sei aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant (act. 1, S. 7 – 12). Auch aus den Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) vom 27. Februar 2008 in Sachen D. AG , vom 17. Dezember 2008 in Sachen E. AG sowie vom 21. Dezember 2006 in Sachen C. AG gehe eindeutig hervor, dass nur B. für die Anlage der Gelder verantwortlich gewesen sei (act. 1, S. 12 f.).
3.3 Anhand der bisherigen Ermittlungen kann einer Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei zufolge gesagt werden, dass – mit einer Ausnahme – mit den insgesamt rund EUR 12.5 Mio. an einbezahlten Kundengeldern (ca. EUR 12 Mio. über die D. AG, EUR 370'000.-- über die C. AG, EUR 100'000.-- über die E. AG) kein Anlagegeschäft im wertvermehrenden Sinn getätigt wurde. Die Ausnahme betrifft eine Einlage von EUR 1 Mio. des Beschwerdeführers bei der F., welche gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Bank G. und dem Broker Privatvermögen dargestellt habe. Das Kundengeld sei primär über verschiedene Konten und Firmen des Beschwerdeführers und von B. hin- und herverschoben und in der Folge einerseits zur Deckung von privaten Schulden und für den
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Betrieb und den Unterhalt verschiedener neu gegründeter Firmen, aber auch für den Kauf der Villa des Beschwerdeführers in Z. sowie von verschiedenen Fahrzeugen der Luxusklasse verwendet worden (vgl. zum ganzen Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie die graphische Darstellung in act. 3.1).
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, für die Anlage der Gelder verantwortlich gewesen zu sein, wird diesbezüglich jedoch vom Mitbeschuldigten B. belastet (vgl. beispielsweise Beilage 3k zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 10 Z. 24 ff., S. 11 Z. 17 ff., S. 12 Z. 25, S. 19 Z. 28 ff.). Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich zwar zu Gute gehalten werden, dass zahlreiche Personen den von B. gemachten Aussagen widersprechen und bestätigten, dass A. für den Vertrieb, nicht jedoch für die Anlage der Gelder zuständig war, wobei zum Beispiel H., die Verlobte des Beschwerdeführers, ihre diesbezüglichen Angaben einzig auf gemachte Aussagen des Beschwerdeführers stützte, ohne selber Einblick in die Verantwortlichkeitsbereiche der C. AG, der D. AG oder der E. AG gehabt zu haben (Beilage 3b zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 6 Z. 10 ff.; ähnlich die Aussage von I. in Beilage 3d zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 12 Z. 27 ff.). Die bis 30. September 2008 für die D. AG mit Sitz in Liechtenstein tätige J. bestätigte demgegenüber die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsteilung zwischen diesem und B.; kam aber auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer „sicherlich nicht unschuldig“ sei, man sehe ja, wo das Geld bei ihm geblieben sei (Beilage 3c zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 10 Z. 42 ff., S. 14 Z. 29). So oder anders kann jedoch die Frage nach der konkreten Arbeitsteilung zwischen dem Beschwerdeführer und B. zum jetzigen Zeitpunkt offen gelassen werden. Selbst wenn eine nach aussen hin feststellbare Arbeitsteilung bestanden haben sollte, sprechen erhebliche Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer massgeblichen Einfluss bei der gemeinsamen Beschlussfassung und Ausführung hatte und sich somit in strafrechtlich relevanter Weise verhielt. Für eine gemeinschaftliche Vorgehensweise sprechen u. a. die gleichmässige finanzielle Beteiligung an der D. AG (vgl. diesbezüglich die Aussage von K. in Beilage 3a zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 3 Z. 16 ff.), aber vor allem auch die Verwendung
- 7 der Anlagegelder, bei welcher sechsstellige Euro-Beträge in den jeweiligen Einflussbereich des Beschwerdeführers und von B. geflossen sind (vgl. act. 3.1). Die gleichmässigen Investitionen wie auch die daraus erzielten Erträge sprechen stark für eine mittäterschaftliche Vorgehensweise der beiden Hauptbeschuldigten (vgl. hierzu TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 StGB N. 15 m.w.H.). Im Falle von Mittäterschaft werden den Beteiligten denn auch – in den Grenzen des jeweiligen (Eventual- )Vorsatzes – die konkreten Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. diesbezüglich FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 24 StGB N. 8). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsteilung vermag daran nichts zu ändern. Dass die beiden den bisherigen Erkenntnissen zufolge Hauptbeteiligten sich nun im Strafverfahren offenbar gegenseitig belasten, lässt im Hinblick auf die gemeinsame Entschlussfassung und Tatausführung momentan keine definitiven Rückschlüsse zu.
3.5 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Bezüge das Entgelt für seine Dienstleistungen darstellten, welche er jeweils B. in Rechnung gestellt habe, vermag diesbezüglich nichts zu ändern. Vorab wird dies von B. selber bestritten (Beilage 3k zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 16 Z. 33 f. bzw. S. 17 Z. 1 ff.). Andererseits ist es kaum glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von Mitte November 2007 bis Mitte Juni 2008 Aufwendungen für Seminare in der Höhe von insgesamt EUR 2.8 Mio. rechtfertigen will, wenn der Ansatz für eine Einzelschulung EUR 750.-- bzw. für ein Seminar EUR 2'000.-- betragen haben soll (vgl. Aussage von J. in Beilage 3c zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 13 Z. 17). Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass bisher offenbar keine derartigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechnungen zu den Akten genommen werden konnten. Nach dem Gesagten besteht der dringende Verdacht, wonach der Beschwerdeführer an den Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bildenden Straftaten massgeblich beteiligt war.
4. 4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts
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1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 13. März 2009 zum Schluss, dass die diversen Unterlagen sowie tatsächlichen Erhebungen durch die Bundeskriminalpolizei die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absichten, wonach er und seine Verlobte in der Schweiz einen bleibenden Aufenthalt zu begründen beabsichtigen, den Eindruck simulierter Verträge und Absichten geradezu aufdrängten, womit die Fluchtgefahr zu bejahen sei (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und bezeichnete anlässlich seiner ersten Einvernahme Y. (Deutschland) als den gemeinsamen Wohnsitz von sich selbst und seiner Verlobten (vgl. Beilage 3l zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 2). H., die Verlobte, sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass sie in Y. in einer Doppelhaushälfte lebe, welcher ihr gehöre. Sie habe einen Coiffeurbetrieb, wobei ihre Schwester L. bei ihr arbeite. Sie sei mit dem Beschwerdeführer verlobt und es habe Pläne gegeben, in die Schweiz zu ziehen, weshalb die Wohnung des Beschwerdeführers in Z. ausgebaut worden sei (Beilage 3b zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 2, 5 und 8). Nachdem das Haus in Z. nun verkauft wurde bzw. werden soll (vgl. Beilage 3m zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 14) und nachdem beim Erwerb dieser Liegenschaft die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers offenbar im Vordergrund stand (vgl. Beilage 3t zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 20, wonach so zwei Büros und Hotelrechnungen eingespart werden sollten), kann nicht
- 9 mehr gesagt werden, der Beschwerdeführer verfüge in Z. über einen Wohnsitz und somit über eine aktuelle Beziehung zur Schweiz. Die nun – offenbar im Hinblick auf das Haftentlassungsgesuch eingeleiteten – Bestrebungen, in der Schweiz Miet- und Arbeitsvertragsverhältnisse einzugehen, wirken demgegenüber nicht glaubwürdig. Diesbezüglich kann vorliegend ohne weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Verlobte bereits anfangs Dezember 2008 eine Friseurin namens L. angestellt habe, welche auch die Geschäftsführung des entsprechenden Salons in Y. übernehmen solle (act. 1, S. 5 oben, mit Hinweis auf act. 1.2), nachdem seine Verlobte selber bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 aussagte, dass ihre Schwester L. bei ihr im Coiffeurbetrieb mitarbeite (Beilage 3b zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, S. 2).
4.3 Auf Grund des Gesagten ist das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Fluchtgefahr zu bestätigen. Dies insbesondere auch deshalb, weil nach einer Flucht des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht mit seiner Auslieferung zu rechnen ist und er sich somit dauerhaft dem Strafverfahren in der Schweiz entziehen könnte. Ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist, kann daher im vorliegenden Fall – auch auf Grund des nachfolgend Ausgeführten (vgl. E. 5) – offen gelassen werden.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich ihrer bisherigen Dauer – mit Blick auf die mögliche Strafdrohung – als verhältnismässig. Insbesondere vermögen zum jetzigen Zeitpunkt – angesichts eines dauerhaften Entzugs vor dem Zugriff schweizerischer Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Flucht des Beschwerdeführers nach Deutschland – keine Ersatzmassnahmen den Zweck der Untersuchungshaft sicherzustellen (vgl. hierzu BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Zum jetzigen Zeitpunkt ist diesbezüglich auch auf die Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (siehe dort S. 8 oben) abzustellen, wonach „in naher Zukunft“ mit der Anklagerhebung zu rechnen und eine allfällige Verurteilung „in zeitlich grosse Nähe“ gerückt sei. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, das vorliegende Ermittlungsverfahren mit Rücksicht auf das in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu Gunsten von Personen in strafprozessualer Haft verankerte Beschleunigungsgebot möglichst rasch
- 10 zum Abschluss zu bringen. Sollte sich ein rascher Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der daran anschliessenden Voruntersuchung als nicht möglich erweisen, so wird die verfahrensleitende Behörde gehalten sein, die Haftsituation des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu überprüfen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
7.2 Der Beschwerdeführer ist offenbar amtlich verteidigt (keine der Parteien reichte die diesbezügliche Einsetzungsverfügung zu den Akten, so dass der I. Beschwerdekammer der Grund bzw. die Gründe der amtlichen Verteidigung unbekannt sind). Zumindest in der Inhaftierung des Beschwerdeführers besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Die Höhe dieses Honorars wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist jedoch der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat dieses der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. April 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Fürsprecher Beat Luginbühl - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).