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Bundesstrafgericht 21.01.2009 BH.2008.20

21 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,862 mots·~24 min·1

Résumé

Untersuchungshaft (Art. 52 Abs. 2 BStP) und Kaution (Art. 53 BStP). ;;Untersuchungshaft (Art. 52 Abs. 2 BStP) und Kaution (Art. 53 BStP). ;;Untersuchungshaft (Art. 52 Abs. 2 BStP) und Kaution (Art. 53 BStP). ;;Untersuchungshaft (Art. 52 Abs. 2 BStP) und Kaution (Art. 53 BStP).

Texte intégral

Entscheid vom 21. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2

gegen

A., amtlich verteidigt durch Peter Volkart,

Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 1

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 52 Abs. 2 BStP) und Kaution (Art. 53 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2008.20 und BH.2008.23 Nebenver fahren: BP.2009.7 (und BP.2008.67)

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Sachverhalt:

A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. A. wurde am 5. September 2005 in Haft genommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 28. April 2008 hiess das Untersuchungsrichteramt ein Gesuch um Haftentlassung von A. unter Auflage verschiedener Ersatzmassnahmen gut. Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 schützte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine dagegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies das Haftentlassungsgesuch, aber auch die gegen die Ersatzmassnahmen gerichtete Beschwerde von A. ab (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008). Mit Urteil vom 5. August 2008 wies das Bundesgericht eine von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2008 vom 5. August 2008). Am 19. Dezember 2008 verfügte das Untersuchungsrichteramt die Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft gegen Bestellung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 10'000.-- (BH.2008.20 act. 1.1).

B. Gegen diese Verfügung des Untersuchungsrichteramtes erhob die Bundesanwaltschaft am 21. Dezember 2008 Beschwerde (BH.2008.20 act. 1) und beantragte was folgt:

1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 19. Dezember 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbelassung des A. zu verfügen. 2. Der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichters vom 19. Dezember 2008 sei aufzuheben. 3. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen. 4. Die Kosten seien wem rechtens aufzuerlegen.

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Der Verteidiger von A. liess der I. Beschwerdekammer am 22. Dezember 2008 eine Stellungnahme zugehen, mit welcher er die folgenden Anträge stellte (BP.2008.67 act. 2):

1. Für die Beschwerde der Bundesanwaltschaft vom 21. Dezember 2008 sei keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 218 BStP anzuordnen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Haftbelassung sei abzulehnen. 2. Eine ergänzende Stellungnahme in der Sache innert Frist bleibt vorbehalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerdekammer der Beschwerde vom 21. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belassen sei (TPF BP.2008.67 vom 23. Dezember 2008). In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2009 schloss A. auf Abweisung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (BH.2008.20 act. 4). Das Untersuchungsrichteramt verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2009 zur Hauptsache auf die Begründung seiner Verfügung, ergänzte diese mit einigen zusätzlichen Bemerkungen und reichte zur finanziellen Situation bezüglich des Hauses in Thailand eine Erklärung von A. ein (BH.2008.20 act. 5 und 5.1). Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 (BH.2008.20 act. 7) stellte die Bundesanwaltschaft in einer kombinierten Replik (BH.2008.20) und Beschwerdeantwort (BH.2008.23) und unter zahlreichen Hinweisen auf Aktenstücke, die weder ordnungsgemäss in einem Verzeichnis zusammengefasst noch der Rechtsschrift beigelegt wurden, die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 19. Dezember 2008 betreffend Haftentlassung des A. gegen Bezahlung einer Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- sei aufzuheben und A. in Untersuchungshaft zu belassen. 2. Die Beschwerde des A. vom 29. Dezember 2008 betreffend Auflage (Kaution) zur Haftentlassung sei abzuweisen. 3. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien von Amtes wegen zu überprüfen. 4. A. bzw. dessen Verteidiger sei gerichtlich zu verbieten, Medienvertretern mitzuteilen, wo sich nuklearrelevantes Material befindet. 5. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren seien A. aufzuerlegen.

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In seiner Beschwerdeduplik vom 19. Januar 2009 schloss A. auf Abweisung der Anträge der Bundesanwaltschaft, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (BH.2008.20 act. 10).

C. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 19. Dezember 2008 gelangte A. am 29. Dezember 2008 seinerseits mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer und beantragte was folgt (BH.2008.23 act. 1):

1. Die vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 gemachte Auflage zur Haftentlassung des Gesuchstellers, A., welche sich in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs findet, sei aufzuheben und der Gesuchsteller A. sei ohne Auflage aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 5. Januar 2009 mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. (BH.2008.23 act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde von der Bundesanwaltschaft in einer kombinierten Eingabe vom 8. Januar 2009 und mit zusätzlichen Anträgen formuliert (siehe oben unter B.).

D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf

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Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP) und im Falle einer Haftentlassung ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1; BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 19. Dezember 2008 eröffnet. Sie erhob am 21. Dezember 2008 dagegen Beschwerde (Postaufgabe am 22. Dezember 2008). Auf die somit frist- und im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.

Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügte Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wird in der angefochtenen Verfügung auf die im Verlaufe des letzten Jahres den Beschwerdeführer 2 betreffenden Entscheide der I. Beschwerdekammer und des Bundesgerichts verwiesen. An der Verdachtslage habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Die Parteien bringen bezüglich des dringenden Tatverdachts keine wesentlichen neuen Darstellungen und Ausführungen vor. Der Beschwerdeführer 2 macht diesbezüglich lediglich pauschal geltend, dass in Anbetracht der Aktenvernichtung eine neue Beurteilung der Ausgangslage für ein Strafverfahren zwingend notwendig gewesen sei (BH.2008.23 act. 1 Ziff. 4.2). Sowohl die I. Beschwerdekammer wie auch das Bundesgericht haben im Rahmen des letzten, den Beschwerdeführer 2 betreffenden Haft-

- 6 entlassungsverfahren den dringenden Tatverdacht in Kenntnis der Tatsache einer erfolgten Aktenvernichtung bejaht (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 und 3.3 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2 – 2.7). An dieser Stelle kann daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer 2 erneut geltend gemachten Verletzungen elementarer Verfahrensgarantien durch die erfolgte Vernichtung eines Teils der Verfahrensakten (BH.2008.23 act. 1 Ziff. 5) führen nicht zur Beseitigung des dringenden Tatverdachts. Es wird im Falle einer Anklageerhebung Sache des erkennenden Richters sein zu prüfen, ob gewisse Beweisergebnisse infolge der partiellen Aktenvernichtung nicht oder nur teilweise verwertbar erscheinen (in diesem Sinne bereits Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2008 vom 5. August 2008 E. 2.8 in fine).

4. 4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1). Analog dazu muss von einem wichtigen Indiz für Fluchtgefahr ausgegangen werden, wenn ein schweizerischer Staatsangehöriger ein familiäres Netz im Ausland hat.

4.2 Die Vorinstanz kommt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die drohende Reststrafe alleine nicht mehr als ausreichender Grund erscheine, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 2 (dessen engste Familie lebt in Thailand und es ist dessen deklariertes Ziel, dort das Familienleben weiter aufzubauen) lasse sich jedoch eine rechtsgenügliche Gefahr ableiten, dass

- 7 dieser, einmal in Thailand installiert, Aufforderungen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden keine Folge mehr leisten werde und sich somit dem Verfahren entziehe. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit den Erwägungen der Vorinstanz zur zu erwartenden Dauer der Reststrafe nicht einverstanden und geht von einer nach wie vor erheblichen Fluchtgefahr aus (BH.2008.20 act. 1 Ziff. 2 und 3 und act. 7 Ziff. I.1 und I.2). Der Beschwerdeführer 2 kommt demgegenüber zum Schluss, dass heute nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden könne (BH.2008.23 act. 1 Ziff. 6 und act. 10 Ziff. 4).

Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde sowohl von der I. Beschwerdekammer als auch vom Bundesgericht bereits bestätigt (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2008 vom 5. August 2008 E. 3). Diesbezüglich nach wie vor ausschlaggebend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 in Thailand eine Ehefrau und eine Tochter hat und dass er selber festgehalten hat, dass für ihn eine Zukunft in der Schweiz wohl kaum möglich sei und er in Thailand eine Existenz aufbauen wolle, mithin die Schweiz nach erfolgter Freilassung verlassen wolle. Es bestehen somit nach wie vor deutliche Indizien, welche die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer 2 dem Strafverfahren sowie einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte, als begründet erscheinen lassen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu bejahen.

5. 5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f.; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

5.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass eine Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden müsse. Die überwiegende Mehrheit der Beweismittel sei vernichtet worden, so dass sie der Beschuldigte nicht mehr beiseite schaffen könne. Es sei auch nicht mehr zu erwarten, dass er die Mitbeschuldigten oder Zeugen zu falschen Aussagen verleiten würde, nachdem die Aussagen sämtlicher Beteiligter nach vielen Befragungen im vierjährigen Strafverfahren feststünden.

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Die Beschwerdeführerin 1 bringt dagegen vor, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe; so seien anlässlich einer am 4. Juli 2006 durchgeführten Hausdurchsuchung auf der Harddisk eines PC des Beschwerdeführers 2 an dessen Wohnort in Z. / Thailand u. a. äusserst sensible Dokumente (zum Beispiel Atombombendesign) gespiegelt worden. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer 2 diese Daten zu seinen Gunsten manipulieren, sie verkaufen oder ganz einfach verschwinden lassen. Weiter bestünde hinsichtlich eines angeblichen Grundstückerwerbs auf den Bahamas durch den Beschwerdeführer 2 sowie bezüglich der Herkunft der finanziellen Mittel zum Erwerb eines Hauses in Thailand weiterer Abklärungsbedarf. Hinsichtlich des Erwerbs eines Hauses in Thailand erklärte der Beschwerdeführer 2 gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2008, dass die hierfür verwendeten finanziellen Mittel von seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern stammten (BH.2008.20 act. 4.14). Diese Angabe deckt sich mit der offenbar bereits seit dem 26. Juli 2007 bestehenden Erkenntnis der Bundeskriminalpolizei, wonach diese Vermögenswerte als Agentenlohn angesehen werden müssen (Akten URA, pag. 18- 15-1-0256). Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern diesbezüglich weiter Kollusionsgefahr bestehen soll. Jedenfalls hätte diesem Hinweis längst nachgegangen werden können. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, etwas mit dem Erwerb eines Grundstücks auf den Bahamas zu tun zu haben. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dieser Transaktion und dem gegenüber dem Beschwerdeführer 2 bestehenden strafrechtlichen Vorwurf bestehen soll. Auch diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Bundeskriminalpolizei bereits seit längerem Kenntnis über die Herkunft der auf den Bahamas liegenden Gelder hat (BH.2008.20 act. 4.11). Ebenso liegen in diesem Zusammenhang entsprechende Angaben des Beschwerdeführers 2 vor (Akten URA, pag. 13-2-512 bzw. BH.2008.20 act. 4.13). Hinsichtlich der vom PC im Haus des Beschwerdeführers 2 in Thailand gespiegelten Unterlagen und deren Brisanz fehlt es in den Akten an jeglichen Unterlagen, obwohl, wie bereits erwähnt, zumindest in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführerin 1 verschiedene Aktenstellen zitiert werden. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zutreffen sollten, bleibt unverständlich, wieso nach der erfolgten Datenspiegelung am 4. Juli 2006 und der entsprechenden Auswertung, welche zu Beginn des Jahres 2007 beginnen konnte (vgl. Akten URA, pag. 18-15- 1-1938 f.), die Harddisk nicht umgehend sichergestellt wurde bzw. die ent-

- 9 sprechenden Schritte dazu unternommen wurden. Der letzte vorhandene Auswertungsbericht zur Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2006 stammt vom 9. Juli 2007 (Akten URA, pag. 18-15-1-2028 ff.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zum Vorliegen einer Kollusionsgefahr vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Selbst wenn hinsichtlich einzelner der von ihr diesbezüglich vorgebrachten Sachverhaltselemente noch eine mögliche Kollusionsgefahr bestehen sollte, erweist sich die diesbezügliche Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus anderen Gründen als nicht rechtmässig (vgl. hierzu unten stehende E. 6.2).

6. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer 2 befindet sich seit nunmehr drei Jahren und über vier Monaten in Untersuchungshaft. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwartende Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu lassen ist (TPF BH.2008.8 vom 19. Mai 2008 E. 2.3.2 und BH.2008.3 vom 28. Februar 2008 E. 2.3.2, jeweils mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36; vgl. hierzu auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Fn 91 zu N. 713a m.w.H.). Berechnungen zur Dauer einer allenfalls auszusprechenden Freiheitsstrafe

- 10 sind im vorliegenden Fall schwierig. Die Frage kann aber aus den nachfolgenden Gründen letztlich offen gelassen werden.

Die I. Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2008 bekräftigt, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt und die Voruntersuchung rasch abgeschlossen werden muss (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008 E. 6.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_177/2008 vom 5. August 2008 in dessen Erwägung 4.6 festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Verlauf der nächsten Monate zu prüfen hätten, ob entweder eine speditive Anklageerhebung möglich erscheine oder sich eine Haftentlassung aufdränge. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Voruntersuchung zurzeit noch nicht abgeschlossen und eine speditive Anklageerhebung erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (vgl. hierzu BH.2008.20 act. 1.1 Ziff. 2). Auffallend ist namentlich auch, dass selbst die Beschwerdeführerin 1 zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz seit ihrem Entscheid vom 28. April 2008 zum ersten Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers 2 nichts Entscheidendes vorgekehrt habe, um die auch von ihr seinerzeit bejahte Kollusionsgefahr zu vermindern oder gar zu bannen (BH.2008.20 act. 1 Ziff. 2). Betreffend die sich angeblich in Thailand befindlichen Daten wurde bereits festgehalten, dass diese Tatsache den Strafverfolgungsbehörden bereits seit Sommer 2007 bekannt gewesen sein muss. Dass von Seiten der Beschwerdeführerin 1 offenbar erst als Reaktion auf die durch das Untersuchungsrichteramt am 10. Dezember 2008 angekündigte Überprüfung der Haftsituation ein entsprechender Antrag auf Sicherstellung der Datenträger erfolgte, erscheint unverständlich. Der Antrag wurde von der Vorinstanz zudem offenbar abgelehnt (siehe Aktenverzeichnis URA, S. 128, pag. 16-8-0007 ff.). Auch hinsichtlich des angeblichen Grundstückerwerbs auf den Bahamas durch den Beschwerdeführer 2 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 28. Juli 2008 Kenntnis vom entsprechenden Grundstücksvertrag nahm (Akten URA, pag. 18-17-0047). Dem Beschwerdeführer 2 wurde demgegenüber offenbar erst fast viereinhalb Monate später ein entsprechender Vorhalt gemacht (BH.2008.20 act. 1.2 Zeile 91). Dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich geltend gemachten Abklärungsbedarfs bisher etwas unternommen worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Auch wenn die Vorinstanz sich seit der Eröffnung der Voruntersuchung verständlicherweise primär mit Aktenstudium beschäftigt haben dürfte, kann bezüglich der nunmehr von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Kollusionsgefahr nicht von einer der Haftsache angemessenen, beförderlichen Behandlung der Strafsache gesprochen werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Eröffnung der Voruntersu-

- 11 chung nicht nur am verfahrensführenden Untersuchungsrichteramt liegt, die prioritär vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu identifizieren und möglichst rasch umzusetzen. Auch die Beschwerdeführerin 1 als an der Voruntersuchung beteiligte Partei hat durch die Ausübung der ihr zustehenden Verfahrensrechte auf eine rasche bzw. gerade auf die einer Haftsache angemessene beförderliche Behandlung des Verfahrens hinzuwirken. Nachdem seit dem letzten Entscheid der I. Beschwerdekammer in vorliegender Sache nunmehr weitere knapp acht Monate vergangen sind und sich ein rascher Abschluss des Verfahrens nicht abzeichnet, erweist sich die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 verhängte Untersuchungshaft mittlerweile als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer 2 ist daher grundsätzlich freizulassen.

7. 7.1 Die Haftentlassung hat angesichts der nach wie vor zu bejahenden Fluchtgefahr unter Auflage einer Kaution zu erfolgen. Die Vorinstanz hat diese Sicherheitsleistung in Anbetracht der finanziellen Situation nach der langen Haftdauer ermessensweise auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.

7.2 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53 BStP bei Fluchtgefahr in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1 und 2 BStP). Der Zweck dieser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleistung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).

7.3 Die Bestimmung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers 2 erweist sich als schwierig, nachdem ein Grossteil der durch die Strafverfolgungsbehörden erhobenen Bankunterlagen nicht mehr Teil der Verfahrensakten ist (vgl. Aktenverzeichnis URA, S. 62 – 75 und die dort enthaltenen Hinweise auf fehlende Unterlagen). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe einer Sicherheitsleistung sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen transparent und widerspruchslos abzuklären. Die I. Beschwerdekammer hat jedoch bereits darauf hingewiesen,

- 12 dass es in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes nicht angehen kann, dass dem Beschwerdeführer 2 aus einer Wiederbeschaffung von vernichteten Unterlagen negative Konsequenzen erwachsen (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008 E. 6.2). Aus diesem Grund ist zur Bewertung der Höhe der von der Vorinstanz auferlegten Kaution vorab auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2 zu seinen Vermögenswerten abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass die Familie von A. aus der Zusammenarbeit mit der amerikanischen B. USD 1'000'000.-- in cash erhalten hat (Akten URA, pag. 13-2-512). Unbestritten ist, dass über Fr. 100'000.-- hieraus in den Kauf eines Hauses in Thailand (eingetragene Eigentümerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers 2) geflossen sind (BH.2008.20 act. 4.14). Weiter führte der Beschwerdeführer 2 aus, dass auf den Bahamas in seinem Namen ein Vermögen von mindestens rund USD 400'000.-- verwaltet wird (Akten URA; pag. 13-2-684). Weiter räumte der Beschwerdeführer 2 ein, persönlich ein privates Darlehen an C. in der Höhe von ungefähr über Fr. 100'000.-- gewährt zu haben (Akten URA; pag. 13-2-344). Schon nur aufgrund dieser Vermögenswerte – deren Existenz auch vom Beschwerdeführer 2 selber anerkannt worden ist – erscheint eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- als zu gering. In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe, der bisherigen Haftdauer sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln ist eine solche auf Fr. 100'000.-- festzusetzen.

8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 2 abzuweisen. Auf die erst im Rahmen des Schriftenwechsels über den ursprünglichen Beschwerdegegenstand hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich eines gerichtlichen Verbots von Mitteilungen an Medienschaffende ist nicht einzutreten. In Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz wird jedoch die vom Beschwerdeführer 2 zu leistende Sicherheit auf Fr. 100'000.-- festgesetzt. Diese ist bei der Kasse des Bundesstrafgerichts (PC 30-756623-9) einzubezahlen. Es ist dabei vorzumerken, dass Fr. 10'000.-- bereits aufgrund des Entscheids der Vorinstanz einbezahlt worden sind.

9. 9.1 Mit seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer 2 einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er vorab lediglich aus, dass sich seine Mittellosigkeit ohne weiteres bereits aus dem Entscheid der Gewährung der amtlichen Verteidigung ergebe (BH.2008.23 act. 1 S. 2 in fine). Weitere Ausführungen zur Begründung

- 13 seines Anspruchs lieferte er im Rahmen seiner Duplik (BH.2008.20 act. 10).

9.2 Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. gegenüber der Voruntersuchung als eigenständiges Verfahren. Die Bestellung der amtlichen Verteidigung, welche in jedem Fall mittels begründeter Verfügung zu erfolgen hat, wird von der I. Beschwerdekammer jedoch in dem Sinne aus dem Ermittlungsbzw. Untersuchungsverfahren übernommen, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren garantiert. Da hier eine nach wie vor gültige Verfügung hinsichtlich der erfolgten Einsetzung von Rechtsanwalt Peter Volkart als amtlicher Verteidiger nicht vorliegt, hat der Beschwerdeführer 2 die Unentgeltlichkeit für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer separat zu verlangen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Für Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gelten Art. 62 – 68 BGG sinngemäss, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG kann die I. Beschwerdekammer eine bedürftige Partei auf Antrag hin von der Bezahlung der Gerichtskosten befreien. Es obliegt hierbei der Gesuch stellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. hierzu beispielsweise TPF BP.2008.32 vom 12. August 2008 E. 2.2 m.w.H.).

9.3 Bereits in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2008 hat die I. Beschwerdekammer festgehalten, dass mit Verfügung vom 12. Juni 2006 die Beschwerdeführerin 1 Rechtsanwalt Peter Volkart ab 13. März 2006 bis zur Eröffnung der eidgenössischen Voruntersuchung, längstens bis 31. August 2006, lediglich vorläufig als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP des Beschwerdeführers 2 eingesetzt hat (Akten URA, pag. 16-1-1-0048). Weitere Verfügungen in diesem Punkt sind seither offenbar nicht ergangen (vgl. Aktenverzeichnis URA, S. 120). Zur Begründung der angeblichen Mittellosigkeit verweist der Beschwerdeführer 2 offenbar bloss auf die erwähnte Verfügung vom 12. Juni 2006. Konkrete Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht er keine. Des Weiteren ergeben sich aufgrund der bereits erwähnten Aktenstellen (vgl. oben stehende E. 7.3) zu seinem Vermögen sowie der bereits erfolgten Einzahlung der Kaution in der Höhe von

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Fr. 10'000.-- auch erhebliche Zweifel bezüglich der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2. Inwiefern die bisher nicht beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Bahamas, deren Existenz vom Beschwerdeführer 2 ausdrücklich anerkannt wurde (Akten URA, pag. 13-2- 684), nun „mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden“ sein sollen (BH.2008.20 act. 10 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Da die Bundesanwaltschaft diese Gelder bisher offenbar nicht beschlagnahmt hat bzw. ohnehin ein Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 2 und diesen Vermögenswerten fehlt, ist auch nicht ersichtlich, wieso diese Gelder nicht zur Honorierung des Anwalts eingesetzt werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Auf Grund der andauernden Haft des Beschwerdeführers 2 besteht jedoch nach wie vor ein Grund für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP), weswegen die I. Beschwerdekammer die Entschädigung des Verteidigers des Beschwerdeführers 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren garantiert.

9.4 Infolge des Unterliegens des Beschwerdeführers 2 mit seiner Beschwerde hat er die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), wovon Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung auferlegt werden.

9.5 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gerichtskasse die Hälfte der obgenannten Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen. Auf deren über den Beschwerdegegenstand hinausgehende Anträge vom 8. Januar 2009 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 3. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird die von A. zu leistende Sicherheit auf Fr. 100'000.-- festgesetzt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Hälfte der Gerichtskosten, ausmachend Fr. 750.--, werden A. auferlegt. 6. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten. A. hat davon die Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Januar 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Volkart - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BH.2008.20 — Bundesstrafgericht 21.01.2009 BH.2008.20 — Swissrulings