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Bundesstrafgericht 21.04.2006 BH.2006.7

21 avril 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,061 mots·~10 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 21. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2006.7

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Sachverhalt:

A. Der in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. wird laut Interpol Wiesbaden verdächtigt, im Herbst 2003 in fünf verschiedenen Fällen zwischen 80 und 125 Gramm Haschisch verkauft und zudem 500 Gramm Haschisch, 2 Gramm Marihuana und 10 Gramm Kokain gekauft zu haben. Überdies soll er im Februar 2004 55 Kilogramm Haschisch für separate Abnehmer organisiert haben, wobei es allerdings nicht zu einer Übergabe gekommen sei. Im März 2004 soll er 100 Gramm Haschisch an einen Minderjährigen und 0.6 Gramm Kokain an eine andere Person verkauft haben. Weiter wird A. der Erpressung und Verschwörung zu einem Raubüberfall sowie des Fahrens ohne Führerschein beschuldigt (act. 3.1). Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Stralsund/Deutschland vom 6. Februar 2006 wegen Betäubungsmittelhandels usw. verlangte Interpol Wiesbaden am 2. März 2006 die Festnahme von A. im Hinblick auf eine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland (act. 3.1). Hierauf ordnete das Bundesamt für Justiz am 21. März 2006 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2). A. wurde am 23. März 2006 in U./AG verhaftet (act. 3.3). Nachdem er einen Einschleichdiebstahl in die Denner- Filiale in V./ZH gestanden hatte (act. 3.4), wurde A. gleichentags an die Zürcher Strafverfolgungsbehörden überführt, wo er am 24. März 2006 – nach Abschluss des zürcherischen Verfahrens und nachdem er sich der vereinfachten Auslieferung widersetzt hatte – in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7). Das Bundesamt für Justiz erliess hierauf am 27. März 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.8). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 29. März 2006 eröffnet (act. 3.8).

B. Mit Eingabe vom 28. März 2006 – spediert am 5. April 2006 und eingegangen am 6. April 2006 – wendet sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt formell, nicht an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert zu werden (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2006 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. liess die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen (act. 2).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland gelten primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61). Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, gelangt für das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung.

2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) kann gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Art. 47 IRSG innert 10 Tagen ab deren schriftlichen Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Die Art. 214-219 BStP gelten dabei sinngemäss. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesamtes für Justiz einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. März 2006 und wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2006 eröffnet (act. 3.8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem auf der Beschwerde handschriftlich angegebenen Datum vom 28. März 2006 um ein offensichtliches Versehen handelt, zumal die Beschwerde erst am 5. April 2006 als ohnehin massgebliches Versanddatum spediert wurde. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist damit gewahrt. Der sich derzeit in Auslieferungshaft befindende Beschwerdeführer ist überdies durch die angefochtene Verfügung

- 4 beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2; 117 IV 359, 362 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4. Vorab ist zu bemerken, dass die Ausschreibung von Interpol Wiesbaden nicht mit dem Auslieferungshaftbefehl überein stimmt. Insbesondere spricht Interpol Wiesbaden von einem geplanten Drogengeschäft mit 55 Kilogramm Haschisch, während es laut Auslieferungshaftbefehl gerade 55 Gramm gewesen sein sollen. Ob es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und ob auch die weiteren dem Beschwerdeführer von Interpol vorgeworfenen Straftaten im Auslieferungshaftbefehl wiedergegeben werden müssten, kann vorliegend offen bleiben, da nach Massgabe der heutigen Aktenlage und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen die im Auslieferungshaftbefehl aufgeführten Betäubungsmitteldelikte im schweize-

- 5 rischen Recht voraussichtlich unter Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.21) zu subsumieren wären, der als Höchststrafe Gefängnis – für schwere Fälle sogar Zuchthaus – vorsieht. Das deutsche Gesetz vom 28. Juli 1981 über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtmG) bestraft denselben Tatbestand mit einer als Höchststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 29 BtmG). Damit sind allein schon die im Auslieferungshaftbefehl möglicherweise unzutreffend wiedergegebenen Taten auslieferungsfähig, da wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAÜ). So oder anders erweist sich damit die Auslieferung im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens diesbezüglich nicht als offensichtlich unzulässig.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer seinerseits führt zusammengefasst aus, er sei im März 2004 in Deutschland festgenommen und tags darauf ohne Auflagen in die Freiheit entlassen worden. Nachdem er den deutschen Behörden während eineinhalb Jahren in Deutschland zur Verfügung gestanden sei, halte er sich seit August 2005 legal in der Schweiz auf, wo auch seine Freundin lebe. Er habe in der Schweiz nunmehr Freunde und Familie und überdies einen festen Arbeitsplatz. Er fühle sich hier sehr wohl und sein Leben habe sich positiv verändert. Deshalb beantrage er, nicht ausgeliefert zu werden. Damit zielt seine Argumentation in erster Linie auf die Auslieferung an sich und nicht auf den vorliegend einzig zu prüfenden Auslieferungshaftbefehl ab. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber immerhin implizit abgeleitet werden, dass er sich in der Schweiz so verwurzelt fühlt, dass aus seiner Sicht keine Fluchtgefahr besteht. Konkludent verlangt er damit auch, aus der Haft entlassen zu werden.

5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl

- 6 der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2) und einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Zieht man in Betracht, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, muss die Fluchtgefahr im Lichte der vorstehenden Ausführungen trotz persönlicher Bindungen zur Schweiz bejaht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit nicht einmal 31 Jahren noch jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3 und BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2, in welchen die Verfolgten 35 bzw. 32 Jahre alt waren). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszuliefernden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993). Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist.

5.3 Weitere Gründe, die eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen würden, sind vorliegend weder angerufen noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- anzusetzen

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(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. April 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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