Skip to content

Bundesstrafgericht 03.08.2006 BH.2006.18

3 août 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,633 mots·~8 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 3. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz HAFTGERICHT III BERN-MITTELLAND,

Gegenstand Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2006.18

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt unter anderem gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation (act. 1.6).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am 28. März 2006 die Haft, wobei sie am 29. März 2006 beim Haftgericht III Bern-Mittelland einen Antrag auf Haftbestätigung stellte. Mit Entscheid vom 30. März 2006 gab das Haftgericht dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.1 S. 2; act. 1.2 S. 1; act. 4.2). Am 3. April 2006 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft ein erstes Haftentlassungsgesuch ein. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses mit ihrem ablehnenden Antrag am 5. April 2006 an das Haftgericht III Bern-Mittelland weiter. Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. April 2006 ab (act. 1.5). Am 29. Juni 2006 gelangte A. erneut an die Bundesanwaltschaft und verlangte, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Gesuch mit ihrem abschlägigen Begehren am 3. Juli 2006 dem Haftgericht III Bern-Mittelland. Nach Einholung der Replik entschied das Haftgericht III Bern-Mittelland am 12. Juli 2006 wiederum, das Haftentlassungsgesuch von A. werde abgewiesen (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid wendet sich A. mit Beschwerde vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe: 18. Juli 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei – eventuell gegen angemessene Sicherheit – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 1). Das Haftgericht III Bern-Mittelland verweist in seiner Eingabe vom 20. Juli 2006 auf die Begründung in seinem Entscheid vom 12. Juli 2006 (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde; für den Fall, dass das

- 3 -

Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verneint werden sollte, werde Haftverlängerung bis mindestens Mitte November 2006 beantragt (act. 4). Mit Replik vom 27. Juli 2006 und Duplik vom 2. August 2006 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und 8). Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs kann bei der Beschwerdekammer gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht nach Massgabe von Art. 214 Abs. 2 BStP den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen.

1.2 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs datiert vom 12. Juli 2006 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 und 1.1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 18. Juli 2006 ist die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt. Der sich in Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer ist überdies durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1 Nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat – vor Einleitung der Voruntersuchung ist hierzu unter anderem der Bundesanwalt berechtigt (Art. 45 Ziff. 1 BStP) – zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft (Art. 47 Abs. 2 BStP). Die Möglichkeit, im Rahmen des Bundesstrafprozesses eine

- 4 kantonale Gerichtsbehörde anzurufen, stellt eine Ausnahme dar. Diese Ausnahmeregelung wurde erst mit Änderung vom 22. Dezember 1998 (AS 2001 3308) in die BStP eingeführt und am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Mit Schaffung dieser Haftprüfungsmöglichkeit durch einen kantonalen Richter wollte der Gesetzgeber die rasche Zuführung garantieren (BBl 1998 1555). Dies erscheint insbesondere auch mit Blick auf den Umstand sinnvoll, als die richterliche Behörde nach Anhörung des Beschuldigten innert 48 Stunden seit der Zuführung schriftlich und mit kurzer Begründung über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat (Art. 47 Abs. 3 und 4 BStP). Damit dem Haftprüfungsverfahren dennoch eine gewisse Einheitlichkeit zukommt, hat auch der kantonale Haftprüfungsrichter die Bestimmungen des Bundesstrafprozesses anzuwenden (vgl. BBl 1998 1554). Dies ist umso mehr geboten, als dass die kantonalen Strafprozessordnungen im Vergleich zum Bundesstrafprozessrecht weitere Haftgründe – wie etwa den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der in vielen Kantonen vorgesehen ist, indessen dem Bundesstrafprozess fremd ist – vorsehen können. Es wäre nämlich nicht vertretbar, dass der im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens verhaftete Beschuldigte gestützt auf Gründe inhaftiert bliebe, die in dem für ihn anwendbaren Strafverfahren nicht gesetzlich vorgesehen sind.

Das Gesetz sieht alsdann weiter vor, dass der verhaftete Beschuldigte ohne Verzug auf das Recht aufmerksam zu machen ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch nach Massgabe von Art. 52 BStP einzureichen (Art. 47 Abs. 5 BStP). Nach Massgabe des Gesetzestextes kann gegen die Abweisung desselben durch den Untersuchungsrichter oder den Bundesanwalt bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP). Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass – um ein EMRK-konformes Verfahren zu garantieren – der ein Haftentlassungsgesuch abweisende Entscheid nicht von derjenigen Behörde gefällt werden darf, welche die Anklage vor Gericht vertritt. Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht.

- 5 -

2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdegegnerin das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers an ein kantonales Haftgericht weiter, das in Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht über das Gesuch befand. Damit hat die für diesen Verfahrensschritt funktionell unzuständige Behörde gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage über das Haftentlassungsgesuch entschieden.

3. 3.1 Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der entscheidenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Nichtigen Entscheiden gehen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (BGE 118 Ia 336, 340 E. 2a). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. TPF BK.2006.4 vom 1. Juni 2006 E. 1.3; vgl. BGE 127 II 32, 47 f. E. 3g m.w.H.).

3.2 Da der Vorinstanz im Bereich des Bundesstrafprozesses keine allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz zufolge funktioneller Unzuständigkeit als nichtig; die Rechtssicherheit wird dadurch nicht gefährdet. Dem angefochtenen Entscheid geht folglich jede Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit ab.

3.3 Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber umgehend dem eidgenössischen Untersuchungsrichteramt vorzulegen, das darüber angesichts der eingetretenen Verzögerungen schnellstmöglich zu befinden hat. In der Zwischenzeit verbleibt der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, basierend auf dem Entscheid des Haftprüfungsrichters vom 30. März 2006.

4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem – zumindest faktisch – obsiegenden Beschwerdeführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler TPF BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004

- 6 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt) als angemessen.

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 12. Juli 2006 nichtig ist. 2. Das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 ist zuständigkeitshalber dem eidgenössischen Untersuchungsrichteramt vorzulegen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt).

Bellinzona, 3. August 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Rolf Liniger - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Haftgericht III Bern-Mittelland - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BH.2006.18 — Bundesstrafgericht 03.08.2006 BH.2006.18 — Swissrulings