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Bundesstrafgericht 10.08.2005 BH.2005.16

10 août 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,093 mots·~5 min·3

Résumé

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Evgeniy O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BH.2005.16

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Sachverhalt:

A. Der russische Staatsangehörige Evgeniy O. Adamov (nachfolgend „Adamov“) wird zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, sich zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter über US-Dollar 9'000'000.--, welche für den russischen Staat im Bereich der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für persönliche Zwecke verwendet zu haben, indem er diese Gelder in verschiedene nationale und internationale Projekte investiert haben soll. Adamov soll als Direktor des Nuklear-Institutes A. sowie als russischer Minister für Atomenergie über US-Dollar 15'000'000.--, welche für das Institut A. bestimmt gewesen seien, an verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter seiner Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar 9'000'000.-- an weitere Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder dann in den USA, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zusammenhang soll Adamov verschiedene gefälschte Geschäftsverträge verwendet haben, um diese Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum Ganzen act. 1.12). Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von Adamov zwecks späterer Auslieferung. Am 2. Mai 2005 wurde Adamov – im Anschluss an seine Einvernahme als Auskunftsperson im vom Untersuchungsrichter des Kantons Bern gegen seine Tochter wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren – in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das Bundesamt für Justiz erliess am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der Adamov, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde.

B. Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Moskauer Gerichts vom 14. Mai 2005 wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ersuchte sodann auch die Botschaft der Russischen Föderation in Bern am 17. Mai 2005 (ergänzt am 3. Juni 2005) um Auslieferung von Adamov. Gemäss den russischen Behörden besteht der Verdacht, Adamov habe zusammen mit anderen Personen ab März 1998 unter Ausnützung seiner Funktion als russischer Minister für Atomenergie Vermögensdelikte zum Nachteil verschiedener Organisationen begangen, welche dem russischen Ministerium für Atomenergie untergeordnet gewesen sein sollen. So habe er unter anderem

- 3 zwischen August 1998 und Dezember 1999 zusammen mit seinen Mittätern 62% der Aktien der Gesellschaft B. unterschlagen, wodurch die rechtmässigen Eigentümer die Möglichkeit verloren hätten, den entsprechenden Gewinnanteil der B. entgegen zu nehmen. Daraus habe per Ende 1999 ein Schaden im Betrag von US-Dollar 29'013'959.-- resultiert, den sich der Beschwerdeführer und seine Mittäter rechtswidrig angeeignet und für eigene Zwecke verwendet hätten (vgl. zum Ganzen act. 1.2).

Das Bundesamt für Justiz erliess am 7. Juni 2005 gestützt auf das russische Auslieferungsersuchen einen weiteren Auslieferungshaftbefehl, welcher dem Rechtsvertreter von Adamov am 8. Juni 2005 eröffnet wurde.

C. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. Juni 2005 führt Adamov Beschwerde und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 7. Juni 2005 sei aufheben, er sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Er stützt sich dabei unter anderem auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 (Geschäftsnummer BH.2005.12), mit welchem die Beschwerdekammer eine von Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2005 erhobene Beschwerde gutgeheissen, den betreffenden Auslieferungshaftbefehl aufgehoben sowie die Haftentlassung angeordnet hatte (act. 1.27) und gegen den vom Bundesamt für Justiz umgehend Beschwerde beim Bundesgericht (Geschäftsnummer 1S.18/2005) eingereicht worden war.

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Adamov hält mit Replik vom 29. Juni 2005 an seinen Anträgen fest (act. 4). Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 lud die Beschwerdekammer das Bundesamt für Justiz zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeduplik ein (act. 5), worauf dieses mit Eingabe vom 4. Juli 2005 verzichtete (act. 6). Gleichzeitig wies sie die Parteien darauf hin, dass sie mit dem Entscheid bis zum Vorliegen des begründeten Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 1S.18/2005 zuwarten werde. Letzteres hiess die vom Bundesamt für Justiz erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2005 gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesstrafgericht zurück.

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Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Haftbefehl verletze die Garantie des freien Geleits (act. 1, S. 7-16) und seine Verhaftung sei rechtsmissbräuchlich bzw. verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben (act. 1, S. 16-17). Das Bundesgericht hat entschieden, dass dem Beschwerdeführer der Schutz des freien Geleits nicht zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4.1 i.f.). Auch der Einwand des Rechtsmissbrauches bzw. des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glauben wurde vom Bundesgericht ausdrücklich für unbegründet erklärt (vgl. E. 2.6 des vorerwähnten Urteils). Wenngleich Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils einzig der Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2005 bildete, gelten die Ausführungen des Bundesgerichts auch für den vorliegend zur Diskussion stehenden Haftbefehl, da die Einwände des Beschwerdeführers die gleichen Grundsatzfragen betreffen. Es kann in diesem Sinne auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden. Da die Frage der Fluchtgefahr gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers „gerade nicht Thema der vorliegenden Beschwerde bildet“ (act. 4, S. 3) und damit nicht geprüft zu werden braucht und der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände erhebt, ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (vorab per Fax) an - Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, - Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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