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Bundesstrafgericht 09.06.2026 BG.2026.23

9 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,379 mots·~17 min·7

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 9. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 und 2

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2026.23

BG.2026.23

2 Sachverhalt:

A. Am 27. März 2025 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B. und C. wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB), evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), evtl. Veruntreuung, evtl. Pfändungs- und Konkursdelikte sowie allfällige weitere Delikte.

Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: B. habe im Jahre 2020 im Kanton Zug die D. AG gegründet, die seit Februar 2021 ihren Sitz in Z./LU habe. Der Zweck der Gesellschaft sei vorwiegend die Produktion, der Anbau und der Handel mit gesetzlich zulässigen Produkten, die CBD enthalten, gewesen. Die D. AG habe im Geschäftsjahr 2021 einen Verlust von CHF 536'206.– ausgewiesen, sodass sich B. im Laufe der Jahre 2022 und 2023 um Kapitalgeber bemüht habe. Dabei soll sich B. irreführender Verkaufsunterlagen mit täuschenden Angaben und Versprechungen zur Geschäftstätigkeit und zu den Gewinnaussichten bedient haben, um die Anleger zu einer Investition zu bewegen. Gestützt auf diese Angaben habe A. vom 14. September 2022 bis 31. Juli 2023 insgesamt CHF 180'000.– investiert. Am 13. September 2024 sei über die D. AG der Konkurs eröffnet worden, obwohl bereits im Jahre 2021 Anzeichen einer Überschuldung bestanden hätten. So wie A. habe eine Vielzahl von weiteren Personen in die D. AG investiert. Im Jahre 2023 habe die D. AG mit Aktienverkäufen CHF 1.4 Mio. generiert. Mangels Aktiven sei das Konkursverfahren am 23. Oktober 2024 schliesslich eingestellt worden (Verfahrensakten, Kanton Solothurn [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 2.1, pag. 003 ff.).

B. Zur Ermittlung des Gerichtsstandes forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 7. April 2025 die Rechtsvertreterin von A. auf, die Strafanzeige mit konkreten Ortsangaben zu den Ausführungshandlungen zu ergänzen. Insbesondere ersuchte sie um Informationen dazu, wo B. sein Büro gehabt habe und ob die D. AG in Z./LU auch Büroräumlichkeiten gehabt habe (Verfahrensakten, Rubrik 2.1, pag. 095). A. liess mit Schreiben vom 23. April 2025 antworten, die einzig bekannte Adresse der D. AG sei ihr Sitz an der […]-strasse in Z./LU. Es werde davon ausgegangen, dass es auch Büroräumlichkeiten in unbekannter Grösse an dieser Adresse gegeben habe, auch wenn stets von «Produktionshalle» die Rede gewesen sei. Weitere Büros oder Arbeitsorte der Beschuldigten seien nicht bekannt (Verfahrensakten, Rubrik 2.1, pag. 096).

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3 C. C1. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Übernahme der gestützt auf die obgenannte Strafanzeige eröffneten Strafuntersuchung STA.2025.2023 gegen B. und C. Es lägen konkrete Hinweise auf Tathandlungen im Kanton Luzern vor, da sich der Sitz der D. AG in Z./LU befinde (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.3, pag. 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft Luzern lehnte mit Schreiben vom 8. Mai 2025 ihre Zuständigkeit ab. Der Tatort sei nicht bekannt, weil nicht geklärt worden sei, wo die angeblichen Täuschungshandlungen vorgenommen worden seien. Der Erfolgsort liege jedenfalls gemäss Strafanzeige im Kanton Solothurn (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.3, pag. 004 f.).

C2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn richtete am 14. Mai 2025 offenbar ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. und C. B. habe Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Beschuldigten seien als Vertreter der D. AG vorwiegend in Zürich geschäftlich aktiv gewesen. Ebenso habe das Treuhandbüro E. Treuhand AG, welches die Buchhaltung für die D. AG erledigt habe, seinen Sitz in Zürich. Es sei daher davon auszugehen, dass die betrügerischen Handlungen in Zürich erfolgt seien und die Zuständigkeit für die Strafuntersuchung im Kanton Zürich liege (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.3, pag. 006 ff.). Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 antwortete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei unklar, von wo aus B. A. gegenüber Tathandlungen verübt habe. Gewerbsmässiger Betrug sei ein gegenüber mehreren Investoren begangenes Kollektivdelikt mit einem gemeinsamen Ausführungsort am Sitz der D. AG in Z./LU, weshalb der Gerichtsstand im Kanton Luzern liege (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.3, pag. 009 ff.).

C3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erneut die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. und C. Beim gewerbsmässigen Betrug handle es sich um ein gegenüber mehreren Investoren begangenes Kollektivdelikt mit einem gemeinsamen Ausführungsort am Sitz der D. AG in Z./LU, weshalb der Gerichtsstand im Kanton Luzern liege. Zudem sei am Sitz der D. AG nachweislich geschäftet worden (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.3, pag. 012 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verneinte mit Schreiben vom 8. Juli 2025 wiederum ihre Zuständigkeit. Der Fall sei nicht gerichtsstandsreif, da nicht alle hierzu erforderlichen Abklärungen getätigt worden seien. Der Erfolgsort liege im Kanton Solothurn und es sei auch nicht auszuschliessen, dass die beanzeigten betrügerischen Handlungen im Kanton Solothurn vorgenommen worden seien (Verfahrensakten, Rubrik 12.1.1, pag. 015 f.).

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4 D. Mit E-Mail vom 25. August bzw. 11. September 2025 erbat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A. um weitere Informationen zum beanzeigten Sachverhalt. Sie wollte insbesondere wissen, wie A. von der Möglichkeit erfahren habe, in die D. AG zu investieren, ob er an Präsentationen der genannten Gesellschaft teilgenommen habe und wenn ja, wo diese stattgefunden hätten, und wie er zu den Präsentationsunterlagen gelangt sei. A. liess durch seine Rechtsvertreterin am 23. September 2025 antworten, es habe mit einer telefonischen Kontaktaufnahme von einem Herrn F. im September 2022 begonnen. Danach sei es zum ersten Aktienkauf gekommen. Es habe mehrere Telefonate gegeben, zudem seien Unterlagen übermittelt worden. A. liess der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Schreiben der D. AG vom 7. Juni 2023 zukommen, aus welchem hervorgeht, dass A. ein Kaufvertrag der D. AG, ein kurzes Update zur Gesellschaft und ein Factsheet zugestellt wurden (Verfahrensakten, Rubrik 12.1, pag. 001 ff.).

E. Am 7. Januar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten; Rubrik 12.6, pag. 001).

F. Mit nicht datiertem Schreiben (welches offenbar am 15. Januar 2026 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingegangen ist) leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Luzern den abschliessenden Meinungsaustausch ein, wobei die involvierten Kantone ihre jeweilige Zuständigkeit ablehnten, zuletzt der Kanton Luzern mit Schreiben vom 9. April 2026 (Verfahrensakten, gelbes Mäppchen, nicht paginiert).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gelangte mit Gesuch vom 17. April 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 28. April 2026 ihren Verzicht auf Einreichung einer Gesuchsantwort mit (act. 3), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. April 2026 beantragte, dass auf das Gesuch nicht einzutreten sei bzw. eventualiter die Strafbehörden des Kantons Solothurn oder des Kantons Zürich zu verpflichten seien, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu

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5 verfolgen (act. 4). Die Eingaben der Gesuchsgegner wurden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 4. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.83 vom 2. März 2026 E. 1.2; BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen

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6 erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler: vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

1.3 Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Solothurn, Luzern und Zürich wurde mit Schreiben des Kantons Solothurn vom 9. April 2026 abgeschlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 17. April 2026 wurde daher rechtzeitig bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht. Ausserdem fand der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden statt. Es bleibt zu prüfen, ob sämtliche für die Festlegung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchgeführt worden sind.

1.4 1.4.1 Die Parteien sind sich offenbar einig, dass die B. vorgeworfenen Handlungen zur Hauptsache den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB betreffen und es sich hierbei um das Delikt mit der schwersten Strafandrohung handelt. Umstritten ist, wo die Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Kanton Luzern moniert in diesem Zusammenhang, dass der Kanton Solothurn nicht alle Abklärungen zum Tatort bzw. zu den Tatorten getätigt habe. Zwar befinde sich der Sitz der D. AG in Z./LU, daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die täuschenden Handlungen auch von dort aus ausgeführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sich in Z. nur die Produktionsanlagen befunden hätten. Demgegenüber bestünden gute Gründe für die Annahme, dass die inkriminierten Taten nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern von den Wohnorten der Beschuldigten im Kanton Zürich aus begangen worden seien. Der von der E. Treuhand AG für das Konkursamt erstellten Jahresrechnung der D. AG bis 21. August 2024 sei zu entnehmen, dass 2023 lediglich für die im Kanton Zürich wohnhaften Beschuldigten B. und C. Lohnkosten angefallen seien sowie Rechnungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich aufgeführt seinen, jedoch keine der Centralschweizerischen Kraftwerke SKW, was zu erwarten gewesen sei. Bezüglich des Kontokorrents mit der Konto-Nr. 1 von B. falle auf, dass zahlreiche Positionen (wohl Bussen) der Stadtpolizei Zürich aufgeführt seien, hingegen nur eine der Luzerner Polizei. Dasselbe ergebe sich beim Kontokorrent lautend auf C., der zwar ein auf die Gesellschaft eingelöstes Fahrzeug mit Luzerner Kennzeichen benutzt habe, jedoch zahlreiche Positionen der Stadt- und Kantonspolizei Zürich und des Obergerichts Zürich aufweise. Im Kanton Luzern seien keine Bussen angefallen. Diese Fakten würden dafür sprechen, dass die geschäftlichen und mutmasslich inkriminierten Tätigkeiten der Beschuldigten zumindest zu einem wesentlichen Teil im Kanton Zürich stattgefunden hätten und dass die eigentliche Geschäftsführung der Gesellschaft an einem anderen Ort stattgefunden habe (act. 4). Demgegenüber ist der Kanton Solothurn der Ansicht, dass der Fall gerichtsstandsreif sei. Es lägen genügend

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7 konkrete Hinweise zur Bestimmung des mutmasslichen Handlungsortes vor. Insbesondere fänden sich in den Akten mehrfach Hinweise auf den Ort der Geschäftstätigkeit der D. AG. So sei davon auszugehen, dass die täuschenden Handlungen am Sitz der D. AG in Z. erfolgt seien. Verbuchte Mietzinszahlungen in der Höhe von monatlich CHF 13'604.70 an die K. AG in Z. würden darauf hinweisen, dass die D. AG an der […]-strasse in Z. tatsächlich bedeutende Betriebsflächen angemietet gehabt hätte und von dieser Adresse aus ihre Geschäftsaktivitäten entfaltet habe. Dies habe B. gegenüber der G. Bank bestätigt, bei welcher die D. AG ihre Bankbeziehung geführt habe. In einem Schreiben der D. AG an A. vom 7. Juni 2023 sei auf eine Direktwahl zu einem D. AG-Mitarbeiter hingewiesen worden, der für Fragen von interessierten Investoren zur Verfügung stehen würde. Die auch im Absender angegebene Telefonnummer 041 XXX XX XX weise auf einen Festnetzanschluss in der Innerschweiz hin, wo auch der Ort Z. zu verorten sei. Zahlreiche Buchungen ab dem auf die D. AG lautenden Konto bei der G. Bank würden darauf hinweisen, dass sich die Täterschaft in Z. und der umliegenden Gegend im Kanton Luzern aufgehalten habe und mitunter von dort aus ihren Beschäftigungen nachgegangen sei. Aufgrund der Bankunterlagen sei davon auszugehen, dass B. und H. vom Konto der D. AG bei der G. Bank Transaktionen vorgenommen hätten. Bei H., der im Januar 2021 im Verwaltungsrat der D. AG Einsicht genommen und über die von ihm geführte Treuhandgesellschaft E. Treuhand AG die Buchhaltung geführt habe, werde der Zugriff von Zürich aus (Sitz der E. Treuhand AG und Wohnsitz von H.) erfolgt sein. Es gehe aber weder aus der Anzeige noch aus anderen Ermittlungsakten hervor, dass H. an den betrügerischen Handlungen teilgenommen habe. Da B. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt habe, sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass Tathandlungen auf dem Gebiet des Kantons Zürich ausgeführt worden seien. Derartige Vermutungen seien allerdings kaum durch belastbare Nachweise belegt. 1.4.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 m.w.H.). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre

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8 Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF 2022 154 E. 3.2; 2022 140 E. 2.2).

1.4.3 A. soll gemäss Strafanzeige im Spätsommer 2022 telefonisch von einem Herrn F. kontaktiert worden sein. Danach sei es zu einem ersten Aktienkauf gekommen. Es habe mehrere Telefonate gegeben, die jedoch auf dem Handy nicht mehr nachvollziehbar seien. Zudem seien Unterlagen übermittelt worden. Die Täuschung sei über Informationen am Telefon und schriftliche Unterlagen erfolgt. A. gegenüber seien ferner vor seiner grossen Investition im Jahre 2023 «Mitaktionäre», namentlich ein Herr I., aufgetreten, welche ebenso das vielversprechende Geschäftsmodell angepriesen hätten. Bei den Akten liegt ein Schreiben an A. von einer J., «Back Office», D. AG vom 7. Juni 2023, mit welchem A. ein Kaufvertrag der D. AG sowie weitere Unterlagen zugestellt wurden. A. wurde darauf hingewiesen, bei Fragen Herrn F. unter der Telefonnummer 041 XXX XX XX zu kontaktieren (Verfahrensakten, Rubrik 12.6, pag. 003). Gemäss den von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom Konkursamt Z. beigezogenen Akten, insbesondere den Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2023, kann entnommen werden, dass einzig B. und C. von der D. AG Löhne ausbezahlt erhielten (Verfahrensakten, Rubirk 5.1, pag. 026 ff.). Andere Namen, insbesondere «J.» oder «F.» sind auf dem Lohndurchlaufskonto für das Jahr 2023 nicht aufgeführt. Ob vor diesem Hintergrund am Sitz der D. AG überhaupt Büroräume vorhanden waren, lässt sich gestützt auf die Akten nicht schlüssig beantworten. Daran ändert auch die Festnetznummer 041 XXX XX XX nichts, kann eine solche doch ohne Weiteres auf ein Handy umgeleitet und somit von einem anderen Ort als dem Sitz in Z./LU bedient werden. Von welchem Ort aus A. telefonisch kontaktiert worden ist und wo die irreführenden Verkaufsunterlagen erstellt und A. geschickt worden sind, ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage unklar. Regelmässige Bankomat-Bezüge von B. und/oder C. im Kanton Luzern lassen entgegen der Ansicht des Gesuchstellers jedenfalls keine Rückschlüsse zu, wo die Täuschungshandlungen ausgeführt wurden. Hinweise auf mögliche Handlungsorte ergeben sich auch nicht aus den Akten des Konkursamtes Z., zumal B. im Rahmen des Konkursverfahrens primär zu den Konkursgründen und nicht zu allfälligen gerichtsstandsrelevanten Handlungsorten befragt worden ist. Als Ausführungsorte für die Täuschungshandlungen kommen der Sitz der D. AG in Z./LU sowie auch der Wohnsitz von B. im Kanton Zürich (vgl. Verfahrensakten, Rubrik 1, pag. 001 f.) in Betracht, was selbst der Gesuchsteller einräumt. Soweit ersichtlich hat der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren bis auf den Aktenbeizug beim Konkursamt Z. und Nachfragen bei A. keine weiteren gerichtsstandsrelevanten Abklärungen getätigt. Zwar hatte die Beschwerdekammer im Beschluss BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 in einem Fall von mutmasslichen Betrügereien von Verdächtigen mit massgeblichen Funktionen in einer Aktiengesellschaft festgehalten, Abklärungen zum Handlungsort seien nur zu tätigen, wenn es Gründe gäbe anzunehmen, dass die inkriminierten Taten nicht am Sitz der Gesellschaft

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9 begangen worden seien, etwa weil es sich um eine Domizilgesellschaft handle, an deren Sitz es keine physische Geschäftstätigkeit gegeben habe (E. 2.5). Dies bezog sich allerdings auf die Prämisse, dass tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit sehr aufwändig oder ausufernd sein können (E. 2.4; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4). Solange einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zu bestimmen, sind diese zu tätigen, und es ist nicht einfach auf den Sitz der Gesellschaft, die mit den inkrimierten Handlungen der mutmasslichen Täterschaft in Zusammenhang steht, abzustellen. Einfache Gerichtsstandsabklärungen stehen im Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Gesuchsteller zur Klärung des Gerichtsstands damit begnügt, die Konkursakten beizuziehen und beim Anzeigeerstatter A. nachzufragen. Beides war offensichtlich nicht zielführend. Weitere nicht aufwändige Abklärungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes, wie etwa die Einvernahme von B., hat der Gesuchsteller unterlassen, weshalb der Sachverhalt für die Gerichtsstandsbestimmung nicht rechtsgenügend abgeklärt ist.

1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der mutmassliche Ausführungsort bzw. die mutmasslichen Ausführungsorte der Täuschungshandlungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bzw. den aktuellen Ermittlungstand nicht bestimmen lassen. Der Gesuchsteller hat nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt. Die Aktenlage und die Ausführungen im Gesuch lassen eine zuverlässige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zu.

Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

2. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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