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Bundesstrafgericht 02.03.2026 BG.2025.84

2 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,532 mots·~13 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 2. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.84

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (bzw. zuvor die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.1351 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.

B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und bat um Anerkennung des Gerichtsstands, nachdem die StA AG am 11. August 2025 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens ersucht und die OStA ZH dies mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 abgelehnt habe (act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. November 2025 (Eingangsstempel OStA AG: 1. Dezember 2025) lehnte die OStA ZH die Anerkennung des Gerichtsstands und die Übernahme der Untersuchung erneut ab (act. 1.2).

C. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die OStA ZH teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3), was der OStA AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden

- 3 verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der OStA ZH zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren zuständig. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2014 und 1. Februar 2024 vom Geschädigten in betrügerischer Weise Fr. 1'454'928.60 erlangt zu haben. Der Geschädigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Februar 2024 angegeben, den Beschuldigten in Zürich kennengelernt und ihm das Geld persönlich in Zürich übergeben zu haben. Mehrfache Versuche, den Beschuldigten zu befragen, seien gescheitert. Am 23. Mai 2025 habe der Geschädigte eine umfangreiche Eingabe eingereicht. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 17. Juli 2025 habe der Geschädigte angegeben, das Geld stets nach Zürich gebracht zu haben; die Bargeldübergaben zwischen ihm und dem Beschuldigten hätten stets in Zürich stattgefunden.

2.2 Der Gesuchsgegner machte im abschliessenden Meinungsaustausch im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei für das Strafverfahren zuständig, weil er seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Bereits aus der anschliessend an die Anzeige durchgeführten oberflächlichen Befragung

- 4 des Geschädigten hätten sich Hinweise auf den Bedarf örtlicher Zuständigkeitsabklärungen ergeben. Spätestens als klar geworden sei, dass sich der Versuch, den Beschuldigten zu befragen, in die Länge ziehen könnte, hätte der Geschädigte nochmals bezüglich Orte, wo die Gespräche geführt worden seien, wo und wann die Geldübergaben stattgefunden hätten, befragt und danach Gerichtsstandsabklärungen getätigt werden müssen. Diese Erkundigungen hätten bereits vor der Eröffnungsverfügung vom 7. Oktober 2024 oder spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.

3. Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtssand kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offengelassen werden.

4. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes

- 5 wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2; 2014 24 E. 1.3).

4.3 Am 11. März 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG von der Strafanzeige des Geschädigten vom 19. Februar 2024, wobei auf das Protokoll der Einvernahme des Geschädigten vom 19. Februar 2024 verwiesen wurde. Danach sagte der Geschädigte insbesondere aus, er habe den Beschuldigten «über die Börse kennengelernt in Zürich. Er war dort im Büro.» (Akten StA AG, pag. 0191). Weiter sagte der Geschädigte aus, der Beschuldigte habe ein paar Jahre in Zürich […] gewohnt, wo der Geschädigte das Geld hingebracht habe (Akten StA AG, pag. 192). Im Bericht wurde zudem festgehalten, dass der Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung insgesamt sieben Ordner mit handschriftlichen Aktennotizen zu den vergangenen zehn Jahren mitgebracht habe. Das Inhaltsverzeichnis zu den Aktennotizen sowie ein Teil der Schreiben des Geschädigten an den Beschuldigten könnten den Beilagen zum Bericht entnommen werden. Die restlichen Unterlagen (insgesamt sieben Ordner) seien ihm zwecks persönlicher Aufbewahrung wieder mitgegeben worden (Akten StA AG, pag. 0004). Den Akten ist ein am 19. Februar 2024 unterzeichnetes Formular «Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage» zu entnehmen, in dem bei Ereignisort «Unbekannt» angegeben wurde (Akten StA AG, pag. 0117 f.).

Am 23. April 2024 erteilte die StA AG (gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO) der Kantonspolizei Aargau den Auftrag, den Beschuldigten zu befragen. Der Auftrag wurde zu einem unbestimmten Zeitpunkt revoziert (Akten StA AG, pag. 0006 f.).

Am 30. September 2024 gelangte der Geschädigte mit einer Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0044 ff.).

Am 7. Oktober 2024 verfügte die StA AG die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; Akten StA AG, pag. 0009). Gleichentags beauftragte die StA AG (gestützt auf Art. 312 StPO) die Kantonspolizei Aargau, den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0010 f.).

Am 22. Dezember 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG, der Beschuldigte sei per Einschreiben vorgeladen worden. Den Termin habe er aus krankheitsbedingten Gründen abgesagt. Daraufhin sei der

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Beschuldigte insgesamt drei weitere Male vorgeladen worden, wobei er die Termine immer wieder aus unterschiedlichen Gründen abgesagt habe (Akten StA AG, pag. 0012 f.).

Am 8. Januar 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0059). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilte die StA AG dem Geschädigten mit, dass sie weitere Ermittlungshandlungen an die Polizei delegiert habe (Akten StA AG, pag. 0060).

Am 14. Januar 2025 ersuchte die StA AG die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0021).

Am 22. Januar 2025 sandte die StA ZH mit Bezugnahme auf den Rückzug des Gesuchs gemäss Telefonat vom 22. Januar 2025 der StA AG die Untersuchungsakten zurück (Akten StA AG, pag. 0022).

Am 3. Februar 2025 beauftragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau, den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0035 ff.), und ordnete die Vorführung des Beschuldigten an (Akten StA AG, pag. 0037 f. und 0109 f.).

Am 18. März 2025 berichtete die Kantonspolizei AG der StA AG, am 20. Februar 2025 sei der angebliche Wohnort des Beschuldigten aufgesucht worden. Der Beschuldigte habe nicht angehalten werden können und es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass der Beschuldigte noch an der erwähnten Adresse wohne. Der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt (Akten StA AG, pag. 0111 f. und 0113 ff.).

Am 22. Mai 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0061 ff.).

Am 8. Juli 2025 gelangte der Geschädigte erneut mit einer Eingabe (Akteneinsichtsgesuch) an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0092). Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 lehnte die StA AG das Akteneinsichtsgesuch des Geschädigten ab (Akten StA AG, pag. 0093).

Am 15. Juli 2025 lud die StA AG den Geschädigten vor (Akten StA AG, pag. 0207). Am 17. Juli 2025 befragte die StA AG den Geschädigten (Akten StA AG, pag. 0195 ff.).

Am 21. Juli 2025 forderte die StA AG die Bank B. zur Herausgabe von Unterlagen auf (Akten StA AG, pag. 0643 ff.).

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Am 30. Juli 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0094 ff.).

Am 8. August 2025 reichte die Bank B. der StA AG Unterlagen ein (Akten StA AG, pag. 0646 ff.).

Am 11. August 2025 ersuchte die StA AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens (vgl. act. 1 S. 2).

4.4 Für die StA AG bestanden bereits zum Zeitpunkt des Berichts der Kantonspolizei Aargau vom 11. März 2024 Anhaltpunkte für einen Tatort im Kanton Zürich. Sofern sie weitere Abklärungen als notwendig erachtete, wäre es zweckmässig gewesen, umgehend den Geschädigten vorzuladen und seine Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Bei Verdacht auf Betrug wäre dabei in erster Linie der Ort der Kommunikation- und Interaktion mit dem Beschuldigten zu erforschen gewesen, d.h. wo der Beschuldigte angeblich gehandelt und auf die Vorstellung des Geschädigten eingewirkt hat. Dem Ort des Erfolgseintritts kommt in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht lediglich subsidiäre Bedeutung zu (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2). Da die Festlegung des Gerichtsstands selbst keinen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern soll und die Gerichtsstandsfrage ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften reif sein sollte (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen), hätte die StA AG spätestens nach der umgehenden nochmaligen Befragung des Geschädigten und der Auswertung dessen Unterlagen die OStA ZH über die wesentlichen Elemente des Falls informieren und sich um eine möglichst rasche Eineigung betreffend Zuständigkeit bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme mit der OStA ZH erfolgte aber offenbar erst am 11. August 2025. Unter diesen Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden. Im Kanton Aargau besteht mit dem Wohnsitz des Geschädigten jedenfalls auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt.

5. Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des

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Bundesstrafgerichts BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.w.H.). Solche Gründe legt der Gesuchsteller nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 651 mit Hinweis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Das vorliegende Gesuch muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die (übliche) Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, auferlegt.

Bellinzona, 2. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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