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Bundesstrafgericht 24.11.2025 BG.2025.77

24 novembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,045 mots·~5 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Verfügung vom 24. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Partei KANTON FREIBURG, Jugendstrafgericht,

Gesuchsteller

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.77

- 2 -

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- das Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg (nachfolgend «JSG FR») mit als «Gesuch um Festsetzung des Gerichtsstands gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO» bezeichneter Eingabe vom 20. November 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);

- sich das JSG FR im Wesentlichen auf folgende Ausführungen beschränkt (act. 1):

«Am 17. Juli 2025 wurde A. beim Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg verzeigt. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt volljährig war, weshalb die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörden entfällt.

Wir haben versucht, die Angelegenheit an die zuständigen Erwachsenenstrafverfolgungsbehörden anderer Kantone abzutreten, namentlich an die Staatsanwaltschaft Freiburg und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Diese haben die Übernahme jedoch abgelehnt. Es liegt somit ein Gerichtsstandskonflikt zwischen mehreren Kantonen vor (act. 3000 ff.).

Gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, verpflichtet, die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Bestimmung ist im Jugendstrafverfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStPO).

Wir beantragen, den Gerichtsstand für das vorliegende Strafverfahren festzusetzen und die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu bestimmen.»

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO für den Entscheid über den Gerichtsstand das Bundesstrafgericht zuständig ist, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können;

- bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann;

- die ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen hat, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstands erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können,

- 3 weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden;

- zudem die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen sind, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.46 vom 26. September 2025 E. 2.1; BG.2024.66 vom 6. Dezember 2024 E. 2.1; BG.2024.42 vom 20. November 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO N. 10; );

- ausserdem das Gesuch einen materiellen Antrag enthalten, d.h. den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton bezeichnen muss (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 498; ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 40 StPO N. 13; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 630);

- das vorliegende Gesuch den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton nicht bezeichnet;

- sich auch aus der Gesuchsbegründung nicht zweifelsfrei erschliesst, welcher Kanton – wenn nicht der Gesuchsteller selbst, in welchem Fall die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den Entscheid über den Gerichtsstand nicht zuständig wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 228 E. 2.2) – zuständig sein soll, zumal aus den eingereichten Akten hervorgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Kanton Zürich für zuständig erachtet;

- bereits aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- im Übrigen das Gesuch keinerlei Angaben enthält, welche strafbaren Handlungen dem (Mit-)Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese

- 4 ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden, und die offenbar vollständig beigelegten Akten nur mit einem unzureichenden Verzeichnis versehen sind;

- auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre;

- namentlich offenbleiben kann, ob das JSG FR berechtigt ist, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]);

- ebenso, ob ein Meinungsaustausch zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.1; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 m.w.H.);

- über das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Gesuch die Verfahrensleitung entscheidet (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO per analogiam);

- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.), zumal kein nennenswerter Aufwand entstanden ist;

- 5 und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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