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Bundesstrafgericht 24.09.2025 BG.2025.52

24 septembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,646 mots·~8 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 24. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.52

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), führt das Strafverfahren 4/2025/10013132 gegen A. wegen Verdachts der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln etc. Das Strafverfahren geht zurück auf eigene Feststellungen der Kantonspolizei Zürich bzw. den entsprechenden Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. Januar 2025 und den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. März 2025.

B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 ersuchte die StA ZH die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») um Übernahme des Verfahrens. Zur Begründung führte die StA ZH aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 5. Oktober 2024 auf dem Gemeindegebiet Z./AG auf der Autobahn A1 Richtung Bern den PW Opel Vectra, Kontrollschild 1, mit einer Geschwindigkeit von rund 210 km/h gelenkt und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rund 90 km/h überschritten zu haben. Weiter werde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. September 2024 auf dem Gemeindegebiet Y./ZH auf der Autobahn A15 Richtung X./ZH den PW Opel Vectra, Kontrollschild 1, mit einer Geschwindigkeit von rund 175 km/h gelenkt und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um rund 75 km/h überschritten zu haben. Entgegen den Ausführungen im Rapport sei der Tacho beim Passieren der 80er Tafel nicht sichtbar, weshalb nicht bekannt sei, mit welcher Geschwindigkeit der Lenker in den 80er Bereich gefahren sei. Das schwerste Delikt habe somit im Zuständigkeitsbereich der StA AG stattgefunden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 lehnte die StA AG die Übernahme des Verfahrens ab.

C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und ersuchte um Übernahme des Verfahrens, was die OStA AG mit Schreiben vom 8. August 2025 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass bei beiden Vorfällen von gleich schweren Delikten auszugehen sei und sich damit die Präventionszuständigkeit des Kantons Zürich ergeben müsse.

D. Mit Gesuch vom 12. August 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA ZH, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der

- 3 beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

E. Mit Gesuchantwort vom 25. August 2025 beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3), was der OStA ZH mit Schreiben vom 29. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der OStA AG zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur

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Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

3. 3.1 Vorliegend ist insbesondere streitig, ob beim Vorfall in Y. eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Raum steht.

3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, bei der Fahrt auf dem Gemeindegebiet Y. zeige der Tachometer bei signalisierten 100 km/h eine Geschwindigkeit von ca. 175 km/h an. Entgegen den Ausführungen im Rapport sei der Tachometer bei Passieren der 80er Tafel nicht sichtbar. Der Gesuchsgegner stelle sich auf den Standpunkt, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs habe ca. 2 Sekunden später bei der Signalisation 80 km/h vermutlich noch über 140 km/h betragen. Dieser Ansicht sei zu entgegnen, dass nicht bekannt sei, welche Geschwindigkeit der Tachometer beim Passieren der 80er Signalisation angezeigt habe und dass nicht bekannt sei, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug bei den noch erlaubten 80 km/h gefahren sei. Darüber könne man nur mutmassen, was nicht Grundlage einer Zuständigkeitsbestimmung sein könne.

3.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, im Fall Y. sei eine Tachoanzeige von 175 km/h im Bild, die zwar noch den signalisierten Bereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h betreffe. Ohne erkennbare Verzögerung passiere das Fahrzeug dann aber bloss ca. 2 Sekunden später die neue Höchstgeschwindigkeitssignalisation von 80 km/h. Ab diesem Punkt liege gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG der Grenzwert der qualifiziert groben Verletzung der

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Verkehrsregeln bei nur noch 140 km/h und dessen Überschreitung sei mit der nur einen Augenblick vorher dokumentierten Tachoanzeige von 175 km/h mindestens so plausibel wie beim späteren Vorfall in Z. mit der Anzeige von knapp 210 km/h bei einem Grenzwert von 200 km/h.

3.4 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass der Tachometer ca. 2 Sekunden vor dem Passieren der 80er Tafel rund 175 km/h angezeigt hat und bis zum Passieren der 80er Tafel keine Verzögerung des Fahrzeugs erkennbar ist. Diese Umstände lassen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore die Annahme einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs beim Passieren der 80er Tafel von mindestens 140 km/h nicht als haltlos oder als sicher ausgeschlossen erscheinen, auch wenn es nicht bekannt ist, welche Geschwindigkeit der Tachometer beim Passieren der 80er Signalisation angezeigt hat.

3.5 Ist von einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs beim Passieren der 80er Tafel von mindestens 140 km/h auszugehen, steht (auch) beim Vorfall in Y. eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Raum (vgl. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG). Dass dem Beschuldigten Straftaten zur Last gelegt werden, die mit einer schwereren Strafe bedroht wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurden Verfolgungshandlungen zuerst im Kanton Zürich vorgenommen.

4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich. Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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