Beschluss vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.35
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Sachverhalt:
A. A., geboren am […], wohnhaft in Z. (AG), und B., geboren am […], ebenfalls wohnhaft in Z., haben sich 2018 kennen gelernt und waren vom 20. November 2022 bis am 23. Dezember 2023 ein Paar (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend «Akten ZH»], D1 Urk. 7/3 S. 2 f.). Beide wohnten nicht zusammen und haben in den letzten Monaten ihrer Beziehung jeweils bei ihren Eltern bzw. -teilen in Z. gewohnt (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3).
B. A. ist durch die Aargauer Strafbehörden mehrfach wegen verschiedener Delikte (Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG, Fahren eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen BetmG, Raufhandel, Drohung, Beschimpfung) verurteilt worden (Akten ZH, D1 Urk. 27/1) und ist nach Angaben seiner Mutter stark selbstmordgefährdet (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 2; Urk. 25/2 S. 2) und nach eigenen Angaben psychisch krank (Akten ZH, D6 Urk. 3 S. 4).
B. gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mehr als ein Jahr nach Ende der Beziehung mit A. an, mit 12 Jahren in eine Therapiestation gekommen zu sein. Sie habe schon früh psychische Probleme gehabt und sei schon damals in Therapie gewesen. Nach ihrer Beziehung mit A. habe ihre Therapeutin bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vor der Beziehung mit A. sei sie manisch depressiv gewesen und sei deshalb in Behandlung gewesen. Ihr sei früh ADHS diagnostiziert worden (Akten ZH, D2, Urk. 3 S. 14).
Während der Beziehung wurde B. im Kinderspital Aarau vom 21. bis 23. November 2023 aufgrund der notfallmässigen Zuweisung durch ihren Hausarzt Dr. med. C. wegen Rückenschmerzen, Schwächegefühl und verminderter Muskelkraft in den Beinen hospitalisiert (Akten ZH, D1 Urk. 10/11). Anlässlich dieser Notfallhospitalisierung gab B. gegenüber den Spitalärzten an, sie verspüre seit ca. drei Monaten Rückenschmerzen, zu Beginn schleichend und seit dem Vortag verstärkt. Aus ihrer Sicht hätten die Rückenschmerzen ca. zeitgleich mit ihrer Ausbildung […] im August 2023 mit viel Heben von schweren Lasten begonnen. Sie habe am Vortag während einer Auseinandersetzung mit ihrem Freund einen Tritt in den Bauch bekommen und sei dabei mit dem Rücken gegen die Türe gestossen. B. sprach gegenüber dem Spitalpersonal von den gewalttätigen Übergriffen ihres noch zu Hause wohnenden Vaters und den gewalttätigen Übergriffen ihres Freundes. Sie
- 3 berichtete auch von wiederholtem Drogenkonsum (insbesondere Cannabis, aber auch Kokain, Amphetamine, Ketamin, Morphin u.Ä.). Im Austrittsbericht ist zu lesen, dass im Verlaufe des Spitalaufenthalts auf dem Notfall B. zunehmend mehr psychisch belastet gewesen sei, da der […] Freund die einjährige Beziehung telefonisch beendet habe. Aufgrund der berichteten Gewalt sowie des Substanzkonsums sei der Beizug der Kinderschutzgruppe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgt. Nach Rücksprache mit den betreffenden Personen gingen die Spitalärzte nicht von einer akuten Gefährdungssituation aus (a.a.O., S. 2). Die Spitalärzte hielten weiter fest, B. habe keine Fremdplatzierung gewünscht, sondern vielmehr eine Rückkehr ins häusliche Umfeld mit Fortführen der begonnenen Lehrstelle (a.a.O., S. 2 f.). Eine Reevaluation der häuslichen Situation sei bereits durch das Familiengericht Lenzburg geplant mit Anhörung am 23. November 2023 und auch die psychologische ambulante Betreuung sei schon länger etabliert. Das Familiengericht sei über die Hospitalisation von B. informiert worden (a.a.O., S. 3).
Das Kantonsspital Aarau AG erklärte in einem späteren ärztlichen Befund, dass sich bei B. medizinisch keine äusserlichen Anhaltspunkte wie Hämatome hätten nachweisen lassen, weshalb keine Aussage bezüglich der Kausalität gemacht werden könne (Akten ZH, D1 Urk. 10/13).
Es liegen keine Informationen vor, dass im Zusammenhang mit den erwähnten «gewalttätigen Übergriffen» auf B. seitens deren Vaters, Mutter und damaligen Freundes die Polizeibehörden des Kantons Aargau beigezogen worden wären.
C. In der Nacht vom 22./23. Dezember 2023, als A. und B. noch ein Paar waren, fuhren sie beide und der damalige beste Kollege von A. D., geboren am […] und ebenfalls im Kanton Aargau wohnhaft, gemeinsam mit dem Zug von Lenzburg nach Zürich in den Ausgang (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Dabei haben sich A. und B. nach Angaben beider auf dem Weg dorthin wegen des früheren Drogenkonsums beider gestritten. B. habe Lust gehabt, wieder Kokain zu konsumieren, und A. habe ihr vorgeworfen, ihn in alte Muster drängen zu wollen. Er habe mit den Drogen aufgehört. A. habe B. angedroht, mit ihr Schluss zu machen, sollte sie Drogen konsumieren (Akten ZH, D1 Urk. 4/ S. 4; Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Laut B. sei A. bereits «recht angeheizt» gewesen. A. habe sich zuvor mit seinem Bruder E., geboren […], wegen Geld gestritten und dieser habe der Polizei telefoniert, welche A. telefoniert habe, als sie am Bahnhof Lenzburg gewesen seien (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3; s. Strafantrag von E. vom 23. Dezember 2023 und Polizeibericht der
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Regionalpolizei Lenzburg Häusliche Gewalt in Akten ZH, D4). In Zürich traf die Gruppe an der Langstrasse den im Kanton Zürich wohnhaften F. an. Im Verlaufe des Abends wurden Alkohol und zum Teil diverse Betäubungsmittel konsumiert und B., F. und D. haben sich an den Platzspitz verschoben. A. stiess später wieder zur Gruppe dazu. Am Platzspitz seien A. und D. gemeinsam gegen F. und B. tätlich vorgegangen, indem sie mehrfach mit Fäusten gegen das Gesicht von F. geschlagen und mehrfach mit den Füssen gegen B. geschlagen hätten.
D. Nach Meldung eines Passanten am 23. Dezember 2023 um 07:02 Uhr traf die Stadtpolizei Zürich am Tatort ein und fand dabei D. am Boden liegend sowie mit einem Minigrip mit Rückständen von weissem Pulver in einer Seitentasche und B. vor. F., der vor A. habe flüchten können, kam in Begleitung von zwei Stadtpolizisten zum Tatort zurück. A. habe gemäss Aussagen von D. Richtung Hauptbahnhof flüchten können, wo ihn die Polizei aber nicht angetroffen hat (Akten ZH, D1 Urk. 8). In der Folge wurden B. und D. in das Stadtspital Triemli und F. in das Universitätsspital zur weiteren medizinischen Untersuchung überführt (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 3). F. hatte eine kleine Risswunde am Ohrlappen links und Prellmarken an den Extremitäten und B. mehrere Hämatome, insbesondere am Hinterkopf sowie im Bereich des Oberarms und der Oberschenkel, erlitten (Akten ZH, D1 Urk. 11 und 10).
E. E.a Die Stadtpolizei Zürich vernahm F. und B. ein erstes Mal noch am 23. Dezember 2023 und D. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 7 und Urk. 6/2).
Ein zweites Mal wurden alle drei am 18. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 7/2, 7/ 4 f., 6/3). A. und D. verfolgten die Einvernahme von F. per Videoübertragung in einem anderen Raum. Bei den Einvernahmen von B. waren A. durchgehend und D. nur zum Teil im selben Raum anwesend.
Dabei beantwortete B. die Frage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu ihrer Beziehung zu A., ob es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, mit «Nein» (Akten ZH, D1, Urk. 7/5 S. 10).
E.b Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete bei sämtlichen Beteiligten eine forensisch körperliche Untersuchung, Blut- und Urinuntersuchung sowie die Sicherstellung der Oberkleider an (Akten ZH, D1 Urk. 1 S. 5).
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Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, Gutachten zur körperlichen Untersuchung, ambulante Spitalberichte, Austrittsberichte des Spitals, ärztliche Berichte, ärztliche Befunde etc. gingen zwischen Ende Dezember 2023 und Mitte Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein (Akten ZH, D1 Urk. 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18).
E.c Am 23. Dezember 2023 stellte B. bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen A. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/1). Am 18. Januar 2024 verlangte sie die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person und erklärte, am Verfahren mitwirken zu wollen (Akten ZH, D1 Urk. 20/5). Zusätzlich stellte B. am 18. Januar 2024 gegen A. einen Strafantrag wegen Drohung (Akten ZH, D1 Urk. 3/4).
Auch F. stellte noch am 23. Dezember 2023 bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen A. und D. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/2). Am 6. Januar 2024 verzichtete F. aber auf die Teilnahme am Verfahren als Privatklägerschaft (Akten ZH, D1 Urk. 2/2).
D. verzichtete am 24. Dezember 2024 auf die Stellung eines Strafantrags (Akten ZH, D1 Urk. 3/3).
E.d Am 23. Dezember 2023 um 12:20 Uhr wurde A. an dessen Wohnort in Z. auf Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit vorgängiger Information der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und mit Unterstützung der Kantonspolizei Aargau verhaftet (Akten ZH, D1 Urk. 25/2).
Die Stadtpolizei Zürich vernahm A. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 4/1). Am 24. Dezember 2023 wurde auch D. durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 6/1).
Am 25. Dezember 2023 erfolgte die Hafteinvernahme von A. und D., an welcher beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten (Akten ZH, D1 Urk. 4/2 und Urk. 6/2). Kurz danach erfolgte die Konfrontationseinvernahme von D. in Anwesenheit von A., an welcher beide keine Aussagen machten (Akten ZH, D1 Urk. 5). D. wurde vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 6/3).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte am 25. Dezember 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft gegen A. unter Bezugnahme auf den Angriff vom 23. Dezember 2023 zum Nachteil von F. und B. (Akten ZH, D1 25/7). Mit Verfügung vom 26. Dezember 2023 setzte das
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Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A. wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 Urk. 25/9).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl A. aus der Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 25/18).
E.e Am 18. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anordnung sichernder Massnahmen und von Ersatzmassnahmen gegen A. ausgehend vom Vorwurf, er sei von ca. Oktober 2023 bis am 23. Dezember 2023 mehrfach tätlich gegen B. vorgegangen. A. habe namentlich am 23. Dezember 2023 in Zürich mehrmals mit seinem Fuss gegen die auf dem Boden liegende B., insbesondere gegen deren Oberschenkel getreten, sodass diese eine Oberschenkelkontusion links erlitten habe. Er habe weiter ca. im November 2023 in der Wohnung in Z. mit seinem Fuss derart stark gegen den Bauch von B. getreten, dass diese nach hinten rückwärts gegen die Türe gefallen und mit dem Rücken gegen die Türfalle geprallt sei, sodass sie derartige Rückschmerzen erlitten habe, dass sie stationär habe hospitalisiert werden müssen (Akten ZH, D1 Urk. 25/20). Gleichzeitig forderte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Dr. med. C. sowie das Kantonsspital Aarau AG auf, einen ärztlichen Befund über B. betreffend die Körperverletzung von November 2023 einzureichen (Akten ZH, D1 Urk. 10/10 und Urk. 10/12).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich antragsgemäss gegenüber A. Ersatzmassnahmen an. So wurde ihm untersagt, mit der Geschädigten B. in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Ihm wurde weiter untersagt, die Liegenschaft der Geschädigten sowie den bezeichneten Rayon zu betreten (Akten ZH, D1 Urk. 25/25).
Gemäss den entsprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden die Ersatzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mehrfach verlängert (s. nachfolgend lit. E.h).
E.f Mit Übernahmeverfügung vom 2. Februar 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführte Strafverfahren gegen A. und G. wegen mittäterschaftlicher Sachbeschädigung sowie Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall, und unbefugten Konsums von Marihuana am 1. August 2023 durch A. und wegen Tätlichkeiten am 23. Dezember 2023 durch A. zum Nachteil von dessen Bruder E. (Akten ZH, D1 Urk. 22/1 f.; Akten ZH, D3, D4 und D5).
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Mit Übernahmeverfügung vom 13. März 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. und D. geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten vom 18. Juli 2023 (Akten ZH, Urk. D6 Urk. 12/3).
E.g Im November 2024 schlossen A. und D. einerseits sowie F. andererseits eine Vereinbarung ab. Danach haben sich A. und D. verpflichtet, F. unter dem Titel Schadenersatz und Umtriebsentschädigung von Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, dem sie im Dezember 2024 nachkamen. Im Gegenzug war F. damit einverstanden, die gegen A. und D. gestellten Strafanträge bezüglich des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 zurückzuziehen, und erklärte ausdrücklich sein Desinteresse an der Strafverfolgung von A. und D. Weiter beantragte F. die Einstellung des Strafverfahrens (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 ersuchte die Verteidigung von A. die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Strafverfahren gegen A. wegen Angriff und Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 53 StGB einzustellen (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1).
E.h Nach der vierten Verlängerung der Ersatzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2025 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots an, das Verfahren nunmehr beförderlich voranzutreiben (Akten ZH, D1 Urk. 25/44). Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, dass seit der durchgeführten Zeugeneinvernahme und der Einvernahme der Privatklägerin am 18. Januar 2024 sowie des Eingangs des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 und damit beinahe ein ganzes Jahr lang tatsächlich keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien (Akten ZH, D1 Urk. 25/44 S. 3).
F. F.a Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung und eventuell Tätlichkeit, jeweils zum Nachteil von A. (Akten ZH, D2 Urk. 2). B. soll am 22. Januar 2023 A. in Z. mit den Händen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und am 23. Dezember 2023 in Zürich Faustschläge gegen den Brustbereich von A. ausgeteilt haben (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 2).
F.b Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau wurde B. am 10. Juli 2024 unter anderem zu ihrer Beziehung zu A. befragt (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 7 ff.). Auf Nachfrage, ob es auch «sexuelle Gewalt»
- 8 gegeben habe, erklärte B.: «Ich möchte diese Frage nicht mit ja, und nein konkret beantworten, sondern es ist eher eine psychische Ausnutzung gewesen. Er sagte mir, wenn ich ihn nicht befriedigen würde, dann mache er Schluss oder er holt sich den Spass bei einer anderen Frau. Dies ging so weit, dass ich ihm sogar erlaubte mit einer anderen Frau zu schlafen» (a.a.O., S. 7). Auf Frage, ob A. sie mit diesem Verhalten ein- oder mehrfach zu Oral- und oder Vaginalverkehr gezwungen habe, sagte B. aus: «Nein. Er hat immer seinen Weg zwar gefunden, dass ich es mache, aber er hat mich nicht gezwungen». Auf die Frage, ob A. ihrer Ansicht nach ihre Abhängigkeit ausgenutzt habe, antwortete sie mit ja (a.a.O., S. 8).
F.c Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auszugsweise das Einvernahmeprotokoll vom 10. Juli 2024 zu und teilte ihr mit, B. habe zu Protokoll gegeben, dass A. «ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und es unter Androhung von Nachteilen zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen gekommen sei». Da gemäss «Telefonat vom 11. Juli 2024» die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen A. führe, komme die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau mit dem Schreiben ihrer Anzeigepflicht nach (Akten ZH, D2 Urk. 1).
F.d Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vernahm am 19. März 2025 B. als Auskunftsperson zu deren Aussage bei der Kantonspolizei Aargau, wonach A. von ihr sexuelle Handlungen verlangt habe (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 3 ff.).
Auf die Frage, ob es gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gekommen sei, sagte B. aus: «Es ist schwierig, diese Frage zu beantworten. Ich konnte nicht nein und nicht ja sagen». Sie habe nicht nein und nicht ja sagen können, weil sie extrem abhängig von A. gewesen sei. Sie habe sich nicht mehr getraut, sich für sich einzusetzen, weil dies zu Eskalationen geführt hätte. Auf die Frage, ob es denn zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die sie selber eigentlich nicht gewollt habe, erklärte B.: «Ich finde diese Formulierung wirklich schwierig. Bitte stellen Sie die Frage nochmals». Nachdem ihr die Frage zum zweiten Mal gestellt wurde, gab B. Ja zur Antwort. Auf die Frage, wann diese sexuellen Handlungen gewesen seien, die sie eigentlich nicht gewollt habe, sagte B. aus: «Ganz am Ende der Beziehung, Zeitraum vielleicht im letzten Monat, sicher bis ab den letzten zwei Wochen». Die Beziehung sei am 23. Dezember 2023 nach dem Vorfall in Zürich zu Ende gegangen. Die Beziehung sei im letzten Monat sehr gewaltsam verlaufen. Es sei öfters zu Trennungen gekommen. Unter anderem sei A. auch ins Puff gegangen, als sie noch zusammen gewesen seien. Es sei die ganze Zeit, alle zwei, drei Tage eskaliert. Sie möchte den Sexualbereich und den
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Gewaltbereich unterscheiden. Im Sexualbereich habe A. gesagt, dass wenn sie ihn nicht befriedigen würde, er es anderswo holen würde. Er habe sozusagen mega Druck auf sie gemacht, in einer Beziehung wolle man ja nicht, dass der Partner andere Sexualpartner habe. Zum Gewaltbereich erklärte B., gegen Ende der Beziehung habe es immer mehr Streit gegeben und es sei sehr schnell handgreiflich geworden. Seine Mutter habe zu dieser Zeit viel versucht einzugreifen (a.a.O., S. 4). Auf die Frage, wie sich der Druck genau geäussert habe, erklärte B. «Von seinen Aussagen her. Hauptsächlich verbal, es war nicht so, dass er mich körperlich zu Sex gezwungen hätte» (a.a.O., S. 5). Er habe es sich nicht gewaltsam genommen, sondern über Manipulation (a.a.O., S. 7). Er habe sie komplett von sich abhängig gemacht. Sie sei immer in Therapie gewesen (a.a.O., S. 13). Sie sei sich sehr sicher, dass sie auch nach dem Vorfall in Zürich wieder mit ihm zusammen gekommen wäre, wenn nicht die Polizei eingeschritten wäre, sie habe einfach nicht gekonnt. Sie habe sich nur trennen können, weil sie gewusst habe, dass sie jetzt vor ihm geschützt und sicher sei (a.a.O., S. 17). Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2024 die Drucksituation im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen nicht schon erwähnt habe, gab B. an, sie habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht darüber reden können (a.a.O., S. 19). Sie habe dies selber für sich verarbeiten müssen, bis sie darüber habe reden können (a.a.O., S. 20).
Anlässlich ihrer Einvernahme reichte B. die Behandlungsbestätigung ihrer Psychotherapeutin H. vom 27. Februar 2025 ein (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 25 ff.). Diese hielt fest, B. habe im Jahre 2023 von wiederholten verbalen wie auch körperlichen Übergriffen durch ihren damaligen Freund berichtet, die Ende 2023 eskaliert seien und einen Polizeieinsatz erfordert hätten. In der Folgezeit, Anfang 2024, habe B. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt (a.a.O., S. 27).
G. Umgehend nach der Einvernahme von B. ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 19. März 2025 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. wegen Angriffs etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/1).
Zur Begründung führt sie aus, B. habe am 19. März 2025 ausgesagt, dass die in Frage stehenden sexuellen Handlungen ausschliesslich am Wohnort von A. in Z. stattgefunden hätten. Aufgrund der Aussagen von B. würden Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB in Frage stehen, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohten
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Taten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Zuständigkeitsbereich der Aargauer Behörden begangen worden seien.
H. Mit Antwortschreiben vom 24. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/2).
Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf BGE 131 IV 167 E. 3.1 aus, der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen müsse, habe mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von aArt. 189 Abs. 1 StGB und aArt. 190 Abs. 1 StGB von besonderer Intensität zu sein. Drohe ein Mann seiner Frau fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigere, liege kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne dieser Bestimmungen vor. Obwohl das Opfer auch dadurch einer seelischen Belastung ausgesetzt werde, werde die für ein Sexualgewaltdelikt erforderliche Intensität nicht erreicht. Der durch die Worte von A. mutmasslich auf B. ausgeübte psychische Druck erreiche die erforderliche Intensität mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung könnten somit sicher ausgeschlossen werden und seien dadurch nicht gerichtsstandsrelevant.
I. Mit Schreiben vom 31. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Durchführung eines interkantonalen Meinungsaustausches mit dem Kanton Aargau (Akten ZH, D2 Urk. 5/3). Die im Raume stehenden Straftaten der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung sollen sich gemäss Aussagen von B. im Zusammenhang mit einer missbrauchenden Beziehung zugetragen haben, in welcher es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei, wobei sich die damals noch minderjährige B. «extrem abhängig» von A. gefühlt habe. Sie habe gemäss ihren Aussagen auch befürchtet, dass es gewaltmässig eskalieren könne, wenn sie nicht zu sexuellen Handlungen bereit wäre. Ob vor diesem Hintergrund die von aArt. 189 StGB bzw. aArt. 190 StGB geforderte Intensität der psychischen Unterdrucksetzung gegeben sei, habe der für die Strafverfolgung zuständige Kanton Aargau zu beurteilen (a.a.O., S. 2).
J. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2025 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um
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Übernahme des Zürcher Strafverfahrens gegen A. wegen Vergewaltigung etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/5).
Zur Begründung führte sie u.a. aus, in BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171 werde erwähnt, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zugemutet werde als Kindern. B. sei im Tatzeitraum 17 Jahre alt gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass A. während der Beziehung gegenüber B. gewalttätig und sie eine unsichere Person und von ihm abhängig oder gar hörig gewesen sei. Sie habe keine Kollegen mehr gehabt bzw. habe sich nicht mehr mit ihnen treffen können, da er ihr den Kontakt mit ihnen verboten habe. Auch zu ihrer Familie habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe nur noch ihn gehabt (a.a.O., S. 4). Als sie gefragt worden sei, ob sie Gewalt befürchtet habe, wenn sie die sexuellen Handlungen nicht zugelassen habe bzw. ob sie befürchtet habe, dass es gewaltmässig eskalieren könnte, wenn sie nicht zu den sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, habe sie mit ja bzw. in der damaligen Situation schon geantwortet (a.a.o., S. 4 f.). Hinzu komme noch, dass es bereits im häuslichen Umfeld zu tätlichen Übergriffen gekommen sein solle. Auch vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass es für B. nicht möglich und ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich anlässlich der sexuellen Handlungen gegen die allfällige gewaltmässige Eskalation zur Wehr zu setzen. A. sei bewusst gewesen, dass B. mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei und diese somit gegen ihren Willen erfolgt seien, ansonsten er nicht gesagt hätte, dass er B. sonst verlassen oder andere Frauen suchen werde. Daher könne weder der Verdacht der sexuellen Nötigung noch der Vergewaltigung von vornherein ausgeschlossen werden (a.a.O., S. 5).
K. Mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Übernahmeersuchen ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/6).
Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass es sich nicht um eine erstmalige Gerichtsstandsbestimmung, sondern um das Ersuchen um eine nachträgliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichtsstands handle, wofür gemäss langjähriger Rechtsprechung erhebliche triftige Gründe vorliegen müssten, dass die üblichen gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und die entsprechende Praxis, u.a. auch der Grundsatz in dubio pro duriore wesentlich zurückhaltender anwendbar seien, woran auch der routinemässig angebrachte Vorbehalt neuer Erkenntnisse nichts ändere. Sodann dürfte die Einschränkung bei Kindern nicht zur Anwendung gelangen, da B. 17 ½ alt und damit fast ein erwachsenes Opfer gewesen sei (a.a.O., S. 1). Der durch die
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Worte von A. auf B. mutmasslich ausgeübte psychische Druck erreiche mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht die erforderliche Intensität. Eine Strafbarkeit könne damit höchstens nach dem Vergehenstatbestand von aArt. 188 StGB erkannt werden, wobei auch hier anzumerken sei, dass sich B. teils durchaus den Zumutungen von A. habe widersetzen können und ihm zugestanden habe, seine sexuelle Befriedigung andernorts zu suchen. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung könnten somit ausgeschlossen werden und seien nicht gerichtsstandsrelevant (a.a.O., S. 2).
L. Mit Gesuch vom 27. Mai 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., G. und D. zur Last gelegten Straftaten (A. betreffend Vergewaltigung etc. [Dossier D1-D6]; G. betreffend Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall [Dossier 3]; D. betreffend Sachbeschädigung etc. [Dossier D1 und D6]) zu verfolgen und zu beurteilen.
Zum Einwand des Kantons Aargau, es handle sich nicht um eine erstmalige Gerichtsstandsbestimmung, führte sie an, das Verfahren gegen A. sei noch nicht weit fortgeschritten. Im Verfahrenskomplex betreffend den Angriff in Zürich seien die notwendigen Einvernahmen mit Ausnahme der Stellungnahme durchgeführt worden. Bezüglich der vom Kanton Aargau übernommenen Verfahren hätten noch keine staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen stattgefunden. Betreffend die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau beanzeigten Sexualdelikte sei bis anhin lediglich B. einvernommen worden. Es könne also nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren nahezu abgeschlossen sei. Zudem sei zu erwähnen, dass die Grossmehrheit der A. vorgeworfenen Delikte im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Aargau begangen worden seien. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit würde auch keine wesentliche Verzögerung verursachen. Wenn zu einem späteren Verfahrensstadium den Strafverfolgungsbehörden massiv schwerere Straftaten bekannt würden und die bereits laufenden Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten seien, sei von einem triftigen Grund für eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit auszugehen. Zudem seien mit Ausnahme von einem Vorfall alle anderen Delikte im Kanton Aargau begangen worden (act. 1 S. 10).
M. Mit Gesuchsantwort vom 4. Juni 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten
- 13 sei. Es seien die Behörden das Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A., G. und D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).
Der Gesuchsgegner führte aus, die Beschuldigten G. und D. seien vom Meinungsaustauch nicht erfasst worden, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. 3 S. 1). Darüber hinaus wiederholte er seine bisherige Argumentation und brachte ergänzend vor, der Gesuchsteller bleibe im Grunde genommen die positive Antwort schuldig, worin solche triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichtsstands zu sehen seien und belasse es bei der Bemerkung, dass die Verfahren noch nicht weit fortgeschritten seien, was wohl nicht genügen könne (act. 3 S. 2 f.).
N. Mit Gesuchsreplik vom 18. Juni 2025 wendet der Gesuchsteller ein, die den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Taten seien nicht gerichtsstandsrelevant und der Kanton Aargau hätte die Möglichkeit gehabt, in der Gesuchsantwort dazu Stellung zu nehmen (act. 5 S. 2). Aus der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sei e contrario zu folgern, dass ein wichtiger Grund vorliege, wenn ein Delikt mit einer höheren Strafdrohung bekannt werde bzw. dazu komme. Bei den neu bekannt gewordenen mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen handle es sich klar um Erkenntnisse, die bei einer neuen gesamthaften Beurteilung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Zudem hätten sämtliche A. vorgeworfenen Straftaten, mit Ausnahme des Angriffs, im Kanton Aargau stattgefunden (act. 5 S. 3).
O. Der Gesuchsgegner liess sich weder innert Frist noch bis dato dazu zur Gesuchsreplik vernehmen (s. act. 6 f.).
P. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
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Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4).
3. Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers haben schon Ende 2023/Anfang 2024 ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A., D. und später G. vorgeworfenen Straftaten zu Recht anerkannt (s. supra lit. E). Dabei haben sie nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Dezember 2023 die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen ergriffen (vgl. supra lit. E.a ff.), sondern sie haben namentlich auch eine Untersuchung zu den vor diesem Vorfall in der Beziehung mutmasslich erfolgten tätlichen Übergriffe von A. auf seine damalige Freundin eingeleitet (s. supra lit. E.e und E.h).
Die Vorwürfe, welche B. gegen A. im Sommer 2024 im gegen sie gerichteten Jugendstrafverfahren erhob (s. supra lit. F.a f.) und welche sie im Frühling 2025 im Strafverfahren gegen A. ausweitete (s. supra lit. F.d), betreffen zwar ebenfalls diese Beziehung über denselben Zeitraum, stellen aber formell nachträglich bekannt gewordene allfällige Sexualdelikte dar.
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Der Frage, ob sich die mittlerweile volljährige B. selber aktuell tatsächlich als Opfer einer mehrfachen Vergewaltigung durch ihren damaligen Freund A. sieht (s. supra lit. F.b und F.d), ist hier nicht nachzugehen. Vorliegend braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore die nachträglich bekannt gewordenen bzw. erhobenen Vorwürfe für das Gerichtsstandsverfahren als Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB zu qualifizieren sind. Selbst wenn dies zutreffen sollte, rechtfertigt sich aus nachfolgenden Gründen keine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands.
4. Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Wichtige Gründe können gemäss der Rechtsprechung zum Beispiel vorliegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgenden Kanton, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen
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Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögliche Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).
5. Wie einleitend ausgeführt, hat sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anfang 2024 in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht zu Recht als zuständig gesehen, alle gegen A. damals erhobenen Vorwürfe zu untersuchen, darunter die in der Beziehung mutmasslich erfolgten tätlichen Übergriffe auf B. nicht nur in Zürich, sondern auch in Z. (AG) (s. supra lit. E.e). Sie hat folgerichtig mit Übernahmeverfügungen vom 2. Februar 2024 und vom 13. März 2024 zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. (und in einem Fall zusätzlich gegen G.) übernommen (s. supra lit. E.f). Der Umstand, dass mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 in Zürich sich alle untersuchten Sachverhalte mutmasslich im Kanton Aargau ereignet hatten und alle Beteiligten (mit Ausnahme von F.) im Kanton Aargau wohnhaft waren, wurde damals selbst von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu Recht nicht als gerichtsstandsrelevant beurteilt. Entsprechend vermögen diese Bezüge zum Kanton Aargau per se nachträglich nicht eine lediglich ausnahmsweise vorzunehmende Änderung des Gerichtsstands zu rechtfertigen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat, wie ebenfalls bereits erläutert, zu Beginn ausserdem nicht nur die notwendigen (und vorliegend umfangreichen) Beweissicherungsmassnahmen angeordnet, sondern auch die ärztlichen Befunde zu der von B. mutmasslich erlittenen Körperverletzung von November 2023 bereits im Januar 2024 angefordert und im Januar bzw. Februar 2024 erhalten. Sie hat sodann über ein Jahr hinweg erfolgreich Ersatzmassnahmen gegenüber A. zum Schutz von B. beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht beantragt (s. supra lit. F.e und F.h). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl darüber hinaus keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Daraus kann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gerichtsstandsverfahren aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich darauf beruft, ihr Verfahren sei noch nicht weit fortgeschritten, ist ihr vielmehr entgegenzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht am
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17. Januar 2025 sie konkret angewiesen hatte, das Verfahren innerhalb der erneuten Verlängerung der Ersatzmassnahmen in die Nähe eines Abschlusses zu bringen (s. supra lit. E.h).
Ausserdem sollen die aus Sicht der Zürcher Behörden neu «im Raum stehenden Sexualdelikte» in der Beziehung zwischen A. und B. zusätzlich zu den bisher von ihr untersuchten tätlichen Übergriffen im Kanton Aargau erfolgt sein. Weshalb sich nun hier allein wegen der bedeutend höheren Strafandrohung für die nachträglich «im Raum stehenden Sexualdelikte» eine Änderung der mehr als ein Jahr zuvor anerkannten Verfolgungszuständigkeit aufdrängen würde, legt der Gesuchsteller nicht dar, wie der Gesuchsgegner zu Recht bereits während des Meinungsaustauschs hervorhob (s. supra lit. L). Nach der vorzitierten Rechtsprechung (s. supra E. 4) müsste sich zusätzlich ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben, was hier nicht der Fall ist. Triftige Gründe, welche wegen veränderter Verhältnisse ausnahmsweise die nachträgliche Änderung des von ihm anerkannten Gerichtsstands aufdrängen würden, wurden vom Gesuchsteller nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit des Kantons Zürich.
6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.