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Bundesstrafgericht 01.07.2024 BG.2024.33

1 juillet 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,146 mots·~6 min·3

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 1. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, 2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.33

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. offenbar am 24. März 2024 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B. («Staatsanwalt»), C. («von der Kriminalpolizei OW»), D. («Richter und Kollegen die am Verfahren beteiligt waren») und E. («Strafvollstreckungsbehörde OW») wegen «Amtswillkür und Amtsmissbrauch sowie der Freiheitsberaubung» erstattete (vgl. act. 2);

- die Strafanzeige im Zusammenhang mit dem seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2022 andauernden Vollzug einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Kantonsgerichts Obwalden SG 11/010/II vom 20. November 2013 steht;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») mit «Verfügung Verfahrensübernahme vom 19. April 2024 (Art. 39 ff. StPO)» das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm, weil die Straftat in ihrem Zuständigkeitsbereich verübt worden sei (Art. 31 Abs. 1 StPO);

- A. mit als «Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. April 2024, eingegangen am 23. April 2024» betitelter Eingabe vom 24. April 2024 (Posteingang 29. April 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (vgl. act. 2);

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.19) mit Schreiben vom 29. April 2024 die Eingabe gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an die StA OW weiterleitete;

- die StA OW mit Schreiben vom 3. Mai 2024 A. namentlich Folgendes mitteilte: seiner Eingabe vom 24. April 2024 an die Beschwerdekammer sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er darum ersuche, die Verfahrensführung aufgrund Kollusions- und Vertuschungsgefahr der StA OW zu entziehen und eine Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons mit der Verfahrensübernahme zu beauftragen, es bestehe ein Interessenkonflikt, weil ein Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger in den eigenen Reihen geführt werden müsse und die Gefahr eines Missbrauchs bestehe; daraus gehe hervor, dass er nicht eine konkrete andere Strafbehörde als die StA OW als örtlich zuständig erachte, sondern die Unabhängigkeit der StA OW anzweifle; er werde ersucht, ein allfälliges Ausstandsbegehren bis spätestens 17. Mai 2024 einzureichen (act. 1.1);

- 3 -

- A. mit als «Ergänzung zu meiner Beschwerde vom 24. April 2024» betitelter Eingabe vom 17. Juni 2024 (Posteingang: 19. Juni 2024) erneut an die Beschwerdekammer gelangt und u.a. «nach wie vor die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden» beanstandet (act. 1);

- die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2024.19 beizog (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden über die Zuständigkeit interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1);

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);

- gegen die (nach einem allfälligen Meinungsaustausch) getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- die StA OW mit Schreiben vom 3. Mai 2024 zwar keine formelle Verfügung über den Antrag des Beschwerdeführers um Überweisung des Falles an die zuständige Behörde erlassen hat;

- das Schreiben der StA OW vom 3. Mai 2024 aber nur so ausgelegt werden kann, dass sie ihre eigene (sachliche und örtliche) Zuständigkeit bestätigt;

- insoweit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdekammer zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. Juni 2024 zuständig ist;

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- offenbleiben kann, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist) erfüllt sind, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist;

- soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (namentlich Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Aufhebung des Urteils vom 20. November 2013, Entlassung aus der Haft), darauf nicht eingetreten werden kann;

- der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ein vom ordentlichen Gerichtsstand abweichender Gerichtsstand zu bestimmen, weil die Strafbehörden des Kantons Obwalden befangen seien;

- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;

- die allfällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;

- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.52 vom 20. Januar 2021);

- die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dieses Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO);

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 BStKR);

- 5 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. (Zustellung gegen Empfangsbestätigung) - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von A. vom 17. Juni 2024 [mitsamt Beilage]) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von A. vom 17. Juni 2024 [mitsamt Beilage])

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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