Beschluss vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON NEUENBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2023.47
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Bern wurden zunächst drei Vermögensdelikte verübt, in welche A. involviert schien: am 25. Dezember 2022 ein Einschleichdiebstahl in Bern (DNA-Spur), am 19. Mai 2023 ein Einbruchdiebstahl in Thun (Deliktsgut) und am 26. Mai 2023 in Bern ein Diebstahl aus einem Fahrzeug mit leicht geöffneten Fenstern (Fingerabdrücke).
In der Nacht von Dienstag, 6. Juni, auf Mittwoch, 7. Juni 2023, ereignete sich im Kanton Neuenburg (Gemeinden Z. und Y.) eine Reihe von Einbruchdiebstählen, in zwei Gebäude und in zehn Fahrzeuge. Bei zwei Fahrzeugen wurden DNA-Spuren von A. gefunden. Bei einem Fahrzeug gab es auch eine DNA-Spur von B. A. hat drei Vorstrafen hauptsächlich zu Vermögensdelikten; B. hat 22 Vorstrafen (hauptsächlich Vermögensdelikte, illegaler Aufenthalt), er hat zudem einen Landesverweis (Art. 66abis StGB) und ist unbekannten Aufenthaltes. Am 10. Juli 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA/NE») ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls (pag. 1 f.; Verfahren MP.2023.3730). Als die Polizei am 12. Juli 2023 im Aufnahmezentrum Gampelen/BE das Zimmer von A. durchsuchte, fand sie dort Diebesgut aus zwei weiteren einfachen Diebstählen (30.6./1.7.2023 X./NE, E-Trottinett; 8. Juli 2023 Zug Neuenburg–Biel, Mobiltelefon aus Rucksack; pag. 19 ff. Rapport vom 22. August 2023).
Die Luzerner Staatsanwaltschaft Abteilung I eröffnete am 10. Juli 2023 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls. Gemäss Telefonnotiz vom 14. Juli 2023 teilte diese der Berner Staatsanwaltschaft mit, es könne A. dabei kein Diebstahl angelastet werden, sondern nur ein Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln. Die Luzerner Staatsanwaltschaft erliess am 21. August 2023 gegen A. einen entsprechenden Strafbefehl. Dieses Verfahren ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung.
A. steht sodann in Bezug zu weiteren Vermögensdelikten, die sich im Juli 2023 im Kanton Bern (Biel) ereigneten: am 13. Juli 2023 ein versuchter Diebstahl aus einem Mazda J (von Überwachungskamera erfasst) und ein Diebstahl aus einem Mercedes A250 (Signalement erkannt), am 14. Juli 2023 ein Diebstahl aus einem Wohnmobil. A. wurde beim Einbruch in das Wohnmobil auf frischer Tat ertappt und festgenommen. Er soll danach im Spital C. Beschimpfungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen haben. A. werden schliesslich auch Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (vgl. Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft).
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B. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A. mit Entscheid vom 16. Juli 2023 in Untersuchungshaft bis 13. Oktober 2023. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte sie am 5. Oktober 2023 bis zum 13. Januar 2024.
C. Im Kanton Bern fand ab dem 15. August 2023 ein Austausch zum Gerichtsstand zwischen den Staatsanwaltschaften Jura-Seeland, Oberland sowie Bern-Mittelland statt (Schreiben vom 15. August 2023, 29. August 2023, 31. August 2023 [mehrfach], 5. September 2023).
Am 21. September 2023 ersuchte die StA/NE die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA/BE») um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. und B., was diese am 29. September 2023 ablehnte und ihrerseits die StA/NE um Übernahme ihrer eigenen Verfahren ersuchte (GGS 23 2737). Die StA/NE lehnte dies am 9. Oktober 2023 ab.
Am 11. und 17. Oktober 2023 fand der abschliessende Meinungsaustausch zwischen der GStA/BE und dem Neuenburger Generalstaatsanwalt statt, der zu keiner Einigung führte.
D. Am 23. Oktober 2023 rief der Kanton Bern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Neuenburg zuständig zu erklären, die A. und B., eventualiter nur B., vorgeworfenen Taten zu untersuchen. Für den Kanton Neuenburg liegt die Zuständigkeit für sämtliche Taten beim Kanton Bern (act. 3 Stellungnahme vom 27. Oktober 2023).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3. 3.1 Im Gerichtsstandsverfahren ist der sich aus zahlreichen Rapporten ergebende Sachverhalt unbestritten. Einig sind sich die Kantone auch, dass (geg. qualifizierte) Diebstähle die schwersten Taten und als solche gerichtsstandsbestimmend sind. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der anwendbaren gerichtsstandsrechtlichen Regeln sowie hinsichtlich der qualifizierten Formen des Diebstahls (Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) wie auch wann diese als schwerste Taten zuerst begangen und angezeigt wurden. Der Kanton Bern bringt vor, A. sei auf seinem Gebiet sechser Delikte beschuldigt (teilweise versucht), aber nur eines soll er zusammen mit einem zweiten Täter verübt haben. Demgegenüber soll er im Kanton Neuenburg vom 5. bis zum 8. Juli 2023 insgesamt 14 Diebstähle begangen haben (teilweise versucht), davon deren zwölf mit B. Es liege eine bandenmässige Begehung vor, was zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg führe. Der Kanton Neuenburg beruft sich dagegen auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023, wonach es bei einer Vielzahl von Diebstählen auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen ankomme und zwar unabhängig davon, ob einfache oder qualifizierte Diebstähle vorlägen, was zur Berner Zuständigkeit führe. Für den Kanton Bern sind die qualifizierten Tatvarianten des Diebstahls unverändert gerichtsstandsrelevant (act. 1 S. 4 f.; act. 1.5). 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (aArt. 139
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Ziff. 2 StGB). Per 1. Juli 2023 wurde Ziffer 2 aufgehoben und die gewerbsmässige Tatbegehung neu (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) wie die anderen qualifizierten Tatvarianten einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Somit steht ab 1. Juli 2023 unter gleicher Strafandrohung, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). 3.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010
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E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). 3.4 Der Kanton Neuenburg beruft sich für die massgeblichen, gerichtsstandsrechtlichen Kriterien auf den vorgenannten Beschluss BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023. Dort ging es um insgesamt 19 Einbruchdiebstähle eines Hauptverdächtigen in sechs Kantonen. Drei weiteren bekannten Tatverdächtigen wurde vorgeworfen jeweils je einzeln in einem Kanton an den Delikten des Hauptverdächtigen teilgenommen zu haben. Da diese Konstellation nicht den in E. 2.1.1 des dortigen Beschlusses angeführten Entscheiden betreffend das forum praeventionis (Ort der ersten Verfolgungshandlungen) bei gleichschweren Straftaten entspreche, sei eine (eigenständige) Kombination der Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO vorzunehmen (E. 2.2.2 S. 8). Für die Bestimmung der zuständigen Behörde war demnach entscheidend, wo die Mehrzahl der Diebstähle verübt wurde. An diesem Ort wurde der Gerichtsstand gestützt auf das forum praeventionis festgesetzt. Es wurde dabei offengelassen, ob den verschiedenen Qualifikationsformen des Art. 139 StGB (einfacher, bandenmässiger oder gewerbsmässiger Diebstahl) Rechnung getragen müsste. Denn die einfachen wie auch die gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstähle waren zuerst im Kanton Bern untersucht (verfolgt) worden, wobei sich im Kanton Bern mit acht Delikten (von 19) die (relative) Mehrzahl ereignet hatte (E. 2.2.1 S. 8, E. 2.2.2 S. 9). Der Kanton Neuenburg versteht den Beschluss der Beschwerdekammer BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023 so, dass bei einer Mehrzahl von Diebstählen sich die zuständige Behörde nach dem Ort der ersten Verfolgungshandlungen bestimmt, wobei dies nicht davon abhängt, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Diebstahl vorliegt (act. 1.5 2. Absatz). Für den Kanton Bern ist von Relevanz, ob bei den durch A. und B. im Kanton Neuenburg begangenen Diebstählen eine bandenmässige Begehung vorliegt und somit von einem im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwersten Delikt auszugehen ist. Der Kanton Bern teilt nicht die Auffassung, dass gemäss dem Beschluss BG.2023.38 bei Diebstählen nur noch auf erste Verfolgungshandlungen, jedoch nicht auf eine Qualifikation betreffend banden- oder gewerbsmässig abzustellen ist (act. 1 S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdekammer bestimmt den Gerichtsstand danach, wo ein Täter den ersten qualifizierten Diebstahl (vorliegend also das Kollektivdelikt des banden- oder gewerbsmässigen Diebstahls) und damit das schwerste Delikt beging und wo diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Der Beschluss BG.2023.38 bezweckt keine Praxisänderung. Vom ordentlichen Gerichtsstand wich die ehemalige Anklagekammer des Bundesgerichts nur ab, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl
- 7 von Delikten sich in einem Kanton ereignen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 154 f.). Die Praxis der Beschwerdekammer setzt – aus Gründen der Rechtssicherheit und um Gerichtsstandskonflikte nicht zu begünstigen – die Grenze zur grösseren Anzahl bei ca. 40 Delikten an (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363). 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). 3.6 Die Bandenmässigkeit wie auch die Gewerbsmässigkeit sind persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 139 N. 16; NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 117, 135). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 27 StGB N. 1). Während häufig sowohl banden- als auch gewerbsmässig begangene Delikte anzutreffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.5), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, festzustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.5), zumal
- 8 es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilnehmers handelt. 3.7 Vorliegend scheinen gewisse Taten A. alleine vorgeworfen zu werden, so den Einschleichdiebstahl vom 25. Dezember 2022, den Diebstahl aus einem Fahrzeug am 26. Mai 2023 (beide BE) sowie die Diebstähle eines E-Trottinetts am 30. Juni/1. Juli 2023 und eines Rucksackes am 8. Juli 2023 (beide NE). In Bern wird ihm zudem vorgeworfen, am 13. Juli 2023 in einen Mercedes A250 und am 14. Juli 2023 in ein Wohnmobil eingebrochen zu haben. Beim ersten Berner Delikt gibt es keine konkreten Hinweise auf einen Mittäter und auch beim zweiten scheint er als Einzeltäter verdächtigt und entsprechend verhaftet worden zu sein. An der Diebstahlsserie im Kanton Neuenburg in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2023 wirkten mutmasslich mehrere Täter mit. So wurden bei den Delikten 2 und 3 (gemäss Deliktsverzeichnis NE) zwei Täter erkannt. Es fanden sich beim Delikt Nr. 1 DNA-Spuren von B., beim Delikt Nr. 3 DNA-Spuren eines Minderjährigen und bei den Delikten Nr. 7 und 10 DNA-Spuren von A. Bei dieser intensiven Diebstahlserie in einer Nacht mit mehreren Beteiligten ist aus heutiger Sicht von einem bandenmässigen Diebstahl auszugehen. Es handelt sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Art. 139 Ziff. 3 StGB Mindeststrafe von 6 Monaten; auch versuchte Tatbegehungen bilden Teil des Kollektivdelikts). Dies entspricht auch der Einschätzung der Neuenburger Polizei, die hauptsächlich B. und A. als Täter der Diebstahlserie betrachtet.
Das schwerste Delikt (bandenmässig begangene Diebstahlserie vom 6./7. Juni 2023) hat sich somit im Kanton Neuenburg ereignet, wo am 7. Juni 2023 (Strafanzeigen) auch die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten. Eine allfällige Gewerbsmässigkeit von A. ab 19. Mai 2023 vorgeworfenen Diebstählen stand bis zur Revision vom 1. Juli 2023 unter einer weniger scharfen Strafdrohung. Dieses Kollektivdelikt ist daher vorliegend nicht ausschlaggebend. Dies führt zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg (Art. 34 Abs. 1 StPO). Es bestehen keine Gründe, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
3.8 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Neuenburg berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.