Beschluss vom 29. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2023.34
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 31. August 2022 erstattete die A. AG bei der Kantonspolizei Zürich in Z. gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin B. Strafanzeige. B. habe ihre Zahlungsbefugnis dazu genutzt, um Gelder im Umfang von CHF 261'367.75 vom Konto der A. AG auf ihr eigenes Konto bzw. auf Konten von diversen weiteren Personen ungerechtfertigt zu überweisen (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 2/1).
Den Akten ist zu entnehmen, dass B. im Rahmen der Hafteinvernahme vom 6. April 2023 ausgeführt habe, sie habe die Taten unter Druck ihres Ex- Freundes C. begangen, weshalb die Kantonspolizei Zürich in der Folge auch gegen C. rapportiert habe (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 3 und Urk. 9/1).
B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. und C. B. sei bereits am 16. Juni 2020 vom Bezirksgericht Baden u.a. wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden. Aus den beigezogenen Akten ergebe sich, dass B. im damaligen im Kanton Aargau geführten Verfahren zum Nachteil der D. AG das gleiche Tatvorgehen wie im Verfahren A-5/2022/10039644 vorgeworfen worden sei. Dabei habe B. in Mittäterschaft mit C. gehandelt. Da letzterer unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei er am 2. September 2019 zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Entsprechend sei gemäss Strafregisterauszug gegen C. bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau seit dem 26. März 2019 eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hängig (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 9/2).
C. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau lehnte mit Schreiben vom 17. Mai 2023 die Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 9/3). Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen den Oberstaatsanwaltschaften der involvierten Kantone verneinten jene ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 9/5 und 9/6).
D. Mit Gesuch vom 4. August 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfol-
- 3 gen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 10. August 2023, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B. zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, nach der erfolgten Verhaftung des Beschuldigten C. das Verfahren gegen diesen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 14. August 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4)
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV
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222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3).
4. 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass in den beiden Strafverfahren in den Kantonen Aargau und Zürich gegen B. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StPO als schwerste Straftat vorliegt. Dabei gehen die Parteien offenbar über-
- 5 einstimmend davon aus, dass B. die strafbaren Handlungen am Arbeitsplatz und am Hauptsitz der A. AG in Z. vorgenommen hat. Die Parteien stellen ferner nicht in Frage, dass in beiden Kantonen von einem mittäterschaftlichen Handeln von C. auszugehen ist. Ebenso räumt der Gesuchsgegner ein, dass die erste Verfolgungshandlung betreffend C. im Kanton Aargau durch dessen Ausschreibung erfolgt und das Verfahren gegen C. nach wie vor im Kanton Aargau hängig ist. Damit ist grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Aargau für die Verfolgung der B. und C. im Kanton Zürich vorgeworfenen Delikte zuständig.
4.2 Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass der Gesuchsteller zufolge unbekannten Aufenthalts von C. und daher aus Zwecksmässigkeitsgründen das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B. ohne den Beschuldigten C. zu führen und im Kanton Zürich zur Anklage zu bringen habe, da die örtliche Zuständigkeit hierfür gegeben sei und im Kanton Aargau kein örtlicher Anknüpfungspunkt bestehe (act. 3 S. 2). Es ist zwar im vorliegenden Verfahren nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, dem Gesuchsteller vorzuschreiben, wie er das Verfahren gegen C. und B. zu führen hat. Allerdings dürfte vorliegend tatsächlich unklar sein, wann und ob der offenbar wieder untergetauchte italienische Staatsangehörige C. gefasst und den Strafverfolgungsbehörden zugeführt werden kann. Daran dürfte entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch eine internationale Ausschreibung nicht viel ändern. Das Beharren auf dem ordentlichen Gerichtsstand würde daher unter Umständen dazu führen, dass der Gesuchsgegner das Verfahren gegen B. alleine zu führen hätte, wobei jedoch im Kanton Aargau keinerlei örtliche Anknüpfungspunkte bestehen. Zudem erscheinen die Untersuchungshandlungen betreffend B. sehr fortgeschritten, wenn nicht sogar anklagereif, sodass es sich auch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, vorliegend vom ordentlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.