Beschluss vom 21. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2022.29
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Sachverhalt:
A. Am 28. April 2022 wurde auf dem Polizeiposten Affoltern am Albis/ZH eine Anzeige gegen Unbekannt wegen eines am 26. April 2022 im Verkaufsgeschäft A. in Z./ZH verübten Diebstahls erstattet. Am Tatort konnten Daktyloskopie-Spuren gesichert werden, die sich in der Folge B. und C. zuordnen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis [nachfolgend «Kt. ZH»] Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft Altstätten/SG führt seit dem 26. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen mehrfachen Diebstahls. Es besteht der Verdacht, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG zwei Diebstähle begangen hat, mutmasslich zusammen mit D. Ebenso besteht der Verdacht, dass B. und E. am 21. Juni 2022, ca. um 19.40 Uhr, bei der A.-Filiale an der […] in W. versucht haben, 14 Parfumflaschen zu stehlen (vgl. Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/2).
C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen B. und C. (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/1).
D. Das Untersuchungsamt Altstätten übernahm mit Verfügung vom 19. Juli 2022 die Strafuntersuchung gegen B., lehnte jedoch die Übernahme der Untersuchung gegen C. ab. Zur Begründung führte es aus, es sei bekannt, dass im Zeitraum vom 23. November 2021 bis 21. Juni 2022 gesamtschweizerisch zahlreiche Ladendiebstähle begangen worden seien von rumänischen Staatsangehörigen in unterschiedlichen Gruppierungen. Dabei sei von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen, weshalb gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Mittäter zu erfolgen hätte. Es lägen jedoch sachliche Gründe gemäss Art. 30 StPO vor, aufgrund deren die Verfahren jeweils abzutrennen seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/2).
E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 ersuchte nunmehr die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen
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C., was von letzterer mit Schreiben vom 26. Juli 2022 abgelehnt wurde (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/3 und 14/4).
F. Mit Gesuch vom 27. Juli 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es sei der Kanton St. Gallen anzuweisen, die Akten des im Kanton St. Gallen gegen die Beschuldigten B., E. geführten Verfahrens, allenfalls auch die Akten der gegen die Beschuldigten Mittäter D., F., G. und E. geführten und bereits abgeschlossenen Verfahrens zur Zuständigkeitsbeurteilung einzureichen. Es seien ferner die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. August 2022, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. wegen Diebstahls zu führen (act. 3), was der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 18. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
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3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.4 Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Diese Bestimmung soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumption und Strafzumessung ermöglichen. Mit der gemeinsamen Verfolgung soll verhindert werden, dass bezüglich der Beteiligten widersprechende Urteile ergehen. Aus diesem Grund darf auch nicht leichthin eine Verfahrenstrennung vorgenommen werden. Eine solche ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015
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E. 2.1, je mit Hinweisen; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 33 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO).
4. 4.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass der Diebstahl vom 26. April 2022 im Verkaufsgeschäft A. in Z./ZH, welcher B. und C. angelastet wird, in mittäterschaftlicher Begehung erfolgt ist. Ebenso wenig wird von den Parteien in Frage gestellt, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG mutmasslich zusammen mit D. in zwei H.-Filialen Diebstähle begangen hat. Diese Diebstähle sind den Akten zufolge am 3. Februar 2022 zur Anzeige gebracht worden (act. 3.7 S. 3). Damit ist grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton St. Gallen zur Verfolgung der B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zuständig. Der Gesuchsgegner anerkennt denn auch ausdrücklich seine Zuständigkeit was die Beschuldigten B. und D. betrifft. Mit Bezug auf die Beschuldigte C. lehnt er jedoch – wie bereits erwähnt – eine Verfahrensübernahme ab.
4.2 Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich unter anderem aus, dass B. und E. Teil einer losen Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen seien, die in wechselnder Zusammensetzung und mit unregelmässigen Anwesenheiten mindestens seit dem 23. November 2021 an zahlreichen Orten der Schweiz Diebstähle begangen hätten. So sei bekannt, dass die Genannten bis zum 25. Juni 2022 in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Graubünden, Thurgau, Schaffhausen, Aargau, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Tessin und Zug insgesamt 22 Diebstähle verübt hätten. B. und E. würden sich aktuell im Kanton St. Gallen in Haft befinden, so dass das Strafverfahren gegen sie durch das Untersuchungsamt Altstätten geführt werden könne. Die allfälligen bzw. mutmasslichen Mittäter seien hingegen grösstenteils unbekannten Aufenthalts, so auch C.. Die Strafverfahren gegen B. und E. hätten bereits abgeschlossen werden können. Dies sei aber nur deshalb möglich gewesen, weil die Verfahren, zumindest implizit auf Art. 30 StPO, abgetrennt und getrennt von weiteren mutmasslichen Mittätern geführt worden seien. Bei Gruppierungen wie der vorliegenden sei eine gemeinsame Strafverfolgung kaum je möglich, da diese sich aufgrund unregelmässiger Zusammensetzung und Anwesenheiten in der Schweiz fast nie zusammen ergreifen liessen (act. 3 S. 2 ff.).
4.3 Demgegenüber ist der Gesuchsteller der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe für eine getrennte Verfahrensführung betreffend die Beschuldigten B., E. und C. vorliegen würden. Zwar sei C. derzeit tatsächlich nicht
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4.4 Vorliegend ist C. offenbar unbekannten Aufenthalts. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass es sich hierbei um eine länger dauernde Unerreichbarkeit von C. handelt. Sollte sich C. als rumänische Staatsangehörige in Rumänien aufhalten, wäre eine Auslieferung tatsächlich unwahrscheinlich, weshalb von einer länger dauernden Unerreichbarkeit auszugehen wäre. Dagegen befindet sich B. im Kanton St. Gallen in Haft und ist daher für die Strafverfolgungsbehörden greifbar. Das Prinzip der Verfahrenseinheit bei Mittätern hat den Zweck, alle gemeinsam verfolgen zu können, um insbesondere sich widersprechende Urteile zu vermeiden (vgl. supra E. 3.4). Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass eine gemeinsame Verfolgung von B. und C. in absehbarer Zeit nicht möglich ist, weil C. flüchtig ist und B. sich in Haft befindet. Da in Haftfällen der Verfahrensbeschleunigung grosse Bedeutung zukommt, muss das Verfahren gegen B. zügig geführt werden. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_428/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_353/ 2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 f.; 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch supra E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers rechtfertigt mithin der Umstand, dass C. unbekannten Aufenthalts ist und sich B. im Kanton St. Gallen in Haft befindet, eine Trennung des Verfahrens gegen B. und C. betreffend den am 26. April 2022 in Z./ZH verübten Diebstahl.
5. Nach dem Gesagten liegen sachliche Gründe vor, die für eine Trennung des gegen B. und C. geführten Verfahrens sprechen. Damit ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
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6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.