Beschluss vom 10. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON URI, Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
2. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Beschwerdegegner 1-2
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2021.53
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri dem rumänischen Staatsangehörigen A. vorwerfen, am 29. November 2020 um 02.22 Uhr mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 1 in Z./UR innerorts mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (abzüglich 4 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 50 km/h gefahren zu sein und damit eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 1 ff.);
- mit Schreiben vom 5. August 2021 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gelangten und um Übernahme eines im Kanton Tessin gegen A. eröffneten Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung ersuchten; die Tessiner Strafverfolgungsbehörden A. vorwerfen, am 20. September 2020 mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 2 auf der Autobahn bei Y./TI mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h (abzüglich 5 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 100 km/h gefahren zu sein (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 31; 59);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 9. August 2021 das im Kanton Tessin eröffnete Verfahren gegen A. wegen grober Verkehrsregelverletzung übernahm (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 32);
- dagegen A. mit nicht datiertem Schreiben an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für die Verfolgung und Beurteilung der ihm vorgeworfenen Taten für zuständig zu erklären seien (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);
- der Präsident der Beschwerdekammer die Eingabe von A. am 30. August 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantonalen Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefochten werden könne; die Partei, die die Zuständigkeit anfechten wolle, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 sinngemäss den Antrag von A. auf Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin abwies (act. 1.2);
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- dagegen A. mit nicht datierter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Eingang hierorts am 21. Oktober 2021);
- die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 aufgefordert hat, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2);
- A. mit nicht datiertem Schreiben (hierorts am 1. November 2021 eingegangen) darum ersucht hat, die «Akten, d.h. die Liste der angeforderten Dokumente» konkret zu benennen (act. 4);
- die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 5. November 2021 beim Gericht eingetroffen sind (act. 5); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); - A. zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen ist.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
- wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Rechtsmittelfrist mit der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung beginnt (vgl. Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);
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- die Zustellung von Schriftstücken ein formeller Akt der Gerichtsbarkeit darstellt und grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen hat; zur Vereinfachung internationaler Zustellungen verschiedene Staatsverträge abgeschlossen wurden, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen und im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen auf die rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 87 StPO);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- der Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO zwingend in der Rechtsmittelbelehrung zu enthalten ist, wenn ein anfechtbarer Entscheid einer im Ausland wohnhaften Person zugestellt wird (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3);
- im Verhältnis zwischen der Schweiz und Rumänien staatsvertragliche Vereinbarungen existieren, welche die direkte postalische Zustellung an den Empfänger ins Ausland vorsehen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ]; Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1]; Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR [ZP II EUeR; SR 0.351.12]);
- gemäss den Track & Trace-Auszügen der Schweizerischen und der Rumänischen Post vorliegend die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebener Postsendung am 11. Oktober 2021 in Rumänien zugestellt wurde (act. 7; Track & Trace - Poșta Română (posta-romana.ro); Sendungsnummer 3), allerdings ohne den entsprechenden Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO; dieses Versäumnis jedoch ohne Folgen bleibt, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;
https://www.posta-romana.ro/track-trace.html
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- die Beschwerdefrist von zehn Tagen folglich am 12. Oktober 2021 zu laufen begann und am 21. Oktober 2021 endete;
- die Beschwerdeschrift am 21. Oktober 2021 durch den Kurierdienst B. beim Bundesstrafgericht abgegeben wurde; - die Beschwerde sich damit als fristgerecht erhoben erweist und die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO); - in Fällen, da die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO);
- die im Kanton Uri mutmasslich begangene Geschwindigkeitsübertretung von 51 km/h im Innerortsbereich als sog. qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG geahndet wird, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird;
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin dem Beschwerdeführer hingegen eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorwerfen, und diese Bestimmung eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht;
- mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Uri begangen worden ist, weshalb die Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher vom Beschwerdeführer verübten Taten zuständig sind;
- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;
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- die Sprache der beschuldigten Person, deren Wohnsitz oder ein allfälliger langer Anreiseweg zur Strafbehörde keine triftigen Gründe darstellen (vgl. SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 38 StPO);
- der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe von 2004 bis 2008 vier Jahre lang an der Universität C. in X./TI studiert, wo ihm auch die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, jedenfalls keinen triftigen Grund darstellt, der einen Wechsel der Zuständigkeit rechtfertigen würde;
- die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.