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Bundesstrafgericht 11.04.2022 BG.2021.52

11 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,847 mots·~14 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 11. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON ST. GALLEN,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU,

2. KANTON ZÜRICH,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.52

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Sachverhalt:

A. Am 8. April 2020 zeigte A., Inhaber des Einzelunternehmens «B.», bei der Polizeistation Uzwil/SG zusammengefasst folgenden Sachverhalt an (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau [nachfolgend «UAGO»], S1):

Am 16. September 2019 wurden auf Rechnung diverse Kerzenprodukte für insgesamt Fr. 294.50 über die Internetseite des Einzelunternehmens bestellt. Die bestellte Ware wurde geliefert, jedoch nicht bezahlt. Es folgten weitere fünf Bestellungen mit gewissen Ähnlichkeiten zur ersten Bestellung. Diese wurden storniert und nicht geliefert. Der Wert der Bestellungen lag bei den ersten fünf unter Fr. 300.--, bei der letzten Bestellung vom 9. Februar 2020 betrug der Wert Fr. 348.80.

B. Das UAGO führt diesbezüglich unter der Nummer ST.2020.13863 ein Strafverfahren gegen C. und D. wegen Verdachts des (mehrfachen, teils geringfügigen bzw. versuchten) Betrugs. Es wirft den Beschuldigten vor, unter Verwendung falscher Angaben mehrfach Kerzenprodukte auf der Internetseite «E.» bestellt und über den Zahlungswillen getäuscht zu haben.

C. Am 9. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafverfahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/11). Die StA Muri-Bremgarten lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am 18. Juni 2021 ab (Akten UAGO, A/12).

D. Am 21. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafverfahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/13). Das Ersuchen um Verfahrensübernahme wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 8. Juli 2021 zumindest einstweilen abgelehnt (Akten UAGO, A/14).

E. Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ersuchte am 22. Juli 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Aargau anzuerkennen (Akten UAGO, A/15). Die

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OStA AG teilte dem UAGO am 26. Juli 2021 mit, sie erachte die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif (Akten UAGO, A/17).

F. Am 30. Juli 2021 gelangte der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an die OStA ZH, «um den Meinungsaustausch über den Gerichtsstand formell zum Abschluss zu bringen» (Akten UAGO, A/18). Nach einem E-Mail-Austausch zwischen der OStA ZH und dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO vom 3./24. August 2021 (Akten UAGO, A/19 und A/20), teilte die OStA ZH dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO am 25. August 2021 mit, dass die Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfahrensführung nach wie vor nicht anerkannt werden könne (Akten UAGO, A/21). Das betreffende Schreiben ging am 30. August 2021 beim UAGO ein (Akten UAGO, A/22).

G. Mit Gesuch vom 7. September 2021 gelangt der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau (eventualiter jene des Kantons Zürich) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung der Beschuldigten C. und D. vorzunehmen (act. 1).

H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 teilte die OStA ZH mit, dass sie auf eine Gesuchsantwort verzichte und sich den Ausführungen des Kantons St. Gallen vollumfänglich anschliesse (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2021 beantragt die OStA AG, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur gesamten Strafverfolgung und Beurteilung zuständig zu erklären (act. 4). Diese Eingaben wurden dem UAGO am 20. September 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]; vgl. auch Art. 9 lit. b EG-StPO/SG und Staatskalender des Kantons St. Gallen 2021/22, Stand: Juli 2021, S. 156, abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/staatskalender.html, besucht am 4. April 2022). Die diesbezüglich vom Kanton Aargau implizit geäusserten Zweifel sind unbegründet. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der OStA AG (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) bzw. der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) zu.

1.3 Der Kanton Aargau erachtet die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Strafuntersuchung bzw. die Ermittlungen nicht abgeschlossen sein müssen, um darüber zu entscheiden, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung zuständig ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.16 vom 15. Juni 2012 E. 2; vgl. BAUMGARTNER, Die

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Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 491 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, N. 7). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erlauben die getätigten Abklärungen, den Gerichtsstand festzulegen.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3. 3.1 Vorliegend umfasst der Vorwurf folgende sechs Internet-Bestellungen (vgl. Akten UAGO, A7): Nr. Bestell-Datum Bestell-Nr. Angegebene Adresse Betrag Fr. 1 16.09.2019 15783 F., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 1 294.50 2 21.09.2019 15844 G., […], Y./ZH, Tel: […], E-Mail: 1 298.20 3 20.10.2019 16396 H., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 2 192.20 4 09.11.2019 16835 I., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 3 256.00 5 17.12.2019 17844 J., […], Z./AG, Tel: […], 285.70

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3.2 C. und D. bestreiten die fraglichen Bestellungen getätigt zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2020 gab C. an, am […] in Z./AG wohnten er, seine Frau D. und seine drei Kinder L. (18-jährig), M. (17-jährig) und N. (14-jährig) in einem Mehrfamilienhaus. Dort wohnten mit ihnen etwa 12 bis 13 Mietparteien. Sein Briefkasten sei mit «C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohnten seine Eltern (Akten UAGO, E1). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Mai 2020 gab D. an, am […] in Z./AG wohnten sie, ihr Mann und drei Kinder. Dort wohnten 6 oder 8 Mietparteien. Ihr Briefkasten sei mit «D. und C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohne ihre Schwiegermutter O. (Akten UAGO, E2).

3.3 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Bestellungen effektiv durch C. und D. getätigt worden seien. Vielmehr seien im gesamten Komplex auch Internetaktivitäten an den Wohnorten des Bruders von C. in X./ZH sowie von dessen Mutter in Y./ZH feststellbar. Zur Klärung des Verdächtigenkreises erschienen die Einvernahme des Bruders von C. und von dessen Mitbewohnern in X./ZH betreffend Zugriffe auf die Mailadresse 4 sowie der Mutter von C. als Adressatin der ersten Bestellung unumgänglich.

3.4 Gemäss Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juni 2020 habe eine Recherche bei SWITCH (Registrierungsstelle für Domains mit Top-Level-Domain .ch) ergeben, dass die Website E. auf den Servern des Unternehmens P. GmbH mit Sitz in Hamburg (D) gehostet werde. Auf eine Preservation Request vom 7. Mai 2020 habe das Unternehmen gleichentags geantwortet, dass sie generell keine Logdateien (IP-Adressen) der Bestellungen sichere und die geforderten Daten (Zeitraum 16. September 2019 bis 9. Februar 2020) aufgrund der internen Löschfrist nicht mehr vorhanden seien. Ein Vergleich der Logdateien der bei den fraglichen Bestellungen verwendeten Google-Accounts mit den Bestellzeiten bei E. habe acht Übereinstimmungen ergeben, bei welchen jemand sich kurz vor bzw. nach der Bestellung beim jeweiligen Google-Account eingeloggt habe. Alle acht IP-Adressen aus den Logdateien der Google-Accounts seien aus dem NAT-Bereich, weshalb zur eindeutigen Identifikation des Benutzers der IP- Adressen die Angabe der Port-Nummer nötig sei. Da Google die Port-Nummern bei den Logins nicht sichere, sei Abklärung der IP-Adressen nicht mög- E-Mail: 4 6 09.02.2020 18564 K., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 5 348.80

- 7 lich. Aus sämtlichen Logdateien der Google-Accounts seien einzig zwei statische IP-Adressen des Providers Q. eindeutig einem Benutzer zuzuordnen, eine IP-Adresse vom 25. Dezember 2019 und eine vom 27. Dezember 2019, nämlich R., […], W./ZH. Damit sei erwiesen, dass sich jemand am 25. Dezember 2019 und am 27. Dezember 2019 über den DSL-Internetanschluss von R. in den Google-Account 4 eingeloggt habe. Eine forensische Untersuchung des zu den genannten Zeiten benutzten Routers von R. und des zum Login benutzten Endgeräts könnte unter Umständen die Identität des Benutzers des Google-Accounts 4 bestätigen (Akten UAGO, S6). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei R. um die Ehefrau von S., Bruder von C., handeln dürfte (vgl. Akten UAGO, A/10, A/13, A/16).

3.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage (insbesondere Wohnadresse von C. und D., bei den fraglichen Bestellungen angegebene Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mailadressen) erweist sich der Vorwurf, dass C. und D. die fraglichen Bestellungen getätigt haben könnten, nicht von vornherein als haltlos. Für eine andere Täterschaft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Unter den Parteien unbestritten ist der Verdacht des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

4. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt nach der Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133 mit Hinweis; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1.2). Demnach ist die letzte

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Bestellung – auch wenn im Gegensatz zur ersten Bestellung nur ein Versuch in Betracht kommt – die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, die C. und D. vorgeworfen wird. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist daher die Bestellung vom 9. Februar 2020 massgebend.

4.3 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; zum Ganzen TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).

4.4 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3 mit Hinweis). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Beim Versuch ist massgebend, wo der Erfolg eintreten sollte (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., 2014, S. 99 f.).

4.5 Straftaten mittels Internet sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person ihre Befehle eingegeben hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.31 vom 3. August 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

4.6 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Bestellung am damaligen Wohnort von C. und D. in Z./AG getätigt worden seien. Etwas Anderes wird vom Gesuchsteller (und vom Kanton Zürich, der sich den Ausführungen des Gesuchstellers vollumfänglich anschliesst) auch nicht behauptet. Vielmehr hält er fest, die polizeilichen Ermittlungen hätten den Ausführungsort der Bestellung vom 9. Februar 2020 mit technischen Abklärungen nicht eruieren können. Damit

- 9 scheitert eine Anknüpfung über den Ausführungsort. Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgseintritte zurückzugreifen.

Anzumerken bleibt, dass Ziffer 18 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandempfehlungen) der Schweizerischen Staatanwälte-Konferenz, auf den sich der Gesuchsteller beruft, vorliegend nicht einschlägig zu sein scheint. IP-Adressen zu den Bestellungen konnten vorliegend gerade nicht ermittelt werden. Abgesehen davon handelt es sich bei den Gerichtsstandsempfehlungen nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11).

4.7 Nach der aktuellen Verdachtslage beabsichtigte die Täterschaft mit der Bestellung vom 9. Februar 2020 unbezahlte Ware in Z./AG zu erhalten, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Damit besteht ein Anknüpfungspunkt im Kanton Aargau.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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